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Verordnung über den einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 – technische Vorschriften und Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 werden die Regeln und die technischen Anforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro im Rahmen des einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraums (SEPA) festgelegt.

Die Verordnung (EU) 2024/886, mit der Echtzeitüberweisungen in Euro für alle Verbraucher und Unternehmen in der Europäischen Union (EU) verfügbar sein sollen, ändert die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 in dieser Hinsicht.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Inländische Konten, die für Überweisungen und Lastschriften innerhalb eines jeden SEPA-Mitgliedstaats verwendet werden, sollten ebenfalls EU-weit zugänglich sein. Dies ist bekannt als Erreichbarkeit.
  • Dieselben Regeln gelten für inländische und grenzüberschreitende Zahlungsoperationen.
  • Die Zahlungsverkehrssysteme sollten untereinander interoperabel sein.
  • Gemäß der Verordnung müssen Überweisungen und Lastschriften bestimmte Bedingungen erfüllen, inklusive:
    • der Verwendung internationaler Bankkontonummern (IBAN), Bankidentifizierungscodes (BIC) und eines Finanznachrichtenstandards für alle Zahlungen in Euro;
    • des Rechts der Zahler, spezifische Anweisungen herauszugeben, wie zum Beispiel bezüglich des Betrags und der Häufigkeit einer Lastschrift.
  • Mit der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung ist es Zahlungsdienstnutzern möglich, zu jeder Tageszeit Geld innerhalb von zehn Sekunden zu überweisen, auch außerhalb der Geschäftszeiten, nicht nur innerhalb eines Landes, sondern auch zwischen den Mitgliedstaaten der EU.
    • Zahlungsdienstleister, die ihren Zahlungsdienstnutzern die Versendung und den Empfang von Überweisungen anbieten, müssen allen ihren Zahlungsdienstnutzern auch die Versendung und den Empfang von Echtzeitüberweisungen in Euro anbieten.
    • Zahlungsdienstleister müssen sicherstellen, dass alle für Überweisungen in Euro erreichbaren Zahlungskonten auch an jedem Kalendertag rund um die Uhr für Echtzeitüberweisungen in Euro erreichbar sind.
    • Ein Zahlungsdienstleister, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist, dessen Währung nicht der Euro ist, ist nicht verpflichtet, seinen Zahlungsdienstnutzern die Versendung von Echtzeitüberweisungen in Euro über eine Obergrenze von mindestens 25 000 EUR pro Transaktion anzubieten. Die Obergrenze wird von den zuständigen Behörden für ein Jahr festgelegt und kann nach Ermessen der zuständigen Behörde um weitere Zeiträume von einem Jahr verlängert werden. Diese Transaktionsobergrenze gilt nur für Echtzeitüberweisungen in Euro von auf die Landeswährung dieses Mitgliedstaats lautenden Zahlungskonten zu den Zeiten, zu denen dieser Zahlungsdienstleister in Bezug auf solche Zahlungskonten herkömmliche Überweisungen in Euro weder versendet noch entgegennimmt.
    • Die Entgelte, die ein Zahlungsdienstleister von Zahlern und Zahlungsempfängern für die Versendung und Entgegennahme von Euro-Echtzeitüberweisungen erhebt, dürfen nicht höher sein als die Entgelte, die dieser Zahlungsdienstleister für die Versendung und Entgegennahme anderer Überweisungen der entsprechenden Art erhebt.
    • Der Zahlungsdienstleister muss die IBAN und den Namen des Begünstigten abgleichen, um den Zahler auf mögliche Fehler oder Betrug hinzuweisen, bevor eine Überweisung durchgeführt wird. Diese Bestimmung gilt für Echtzeitüberweisungen und reguläre Überweisungen in Euro.
  • In der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 sind die folgenden Daten zum Inkrafttreten festgesetzt:
    • Zum (später verschoben auf August 2014) haben alle Überweisungen und Lastschriften in Euro in demselben Format in den Mitgliedsaaten mit dem Euro als Landeswährung zu erfolgen;
    • zum haben alle Überweisungen und Lastschriften in Euro in demselben Format auch in den Nicht-Euro-Mitgliedstaaten zu erfolgen;
    • zum sind multilaterale Interbankenentgelte1 für Lastschriften abzuschaffen;
    • zum das Ende der verbindlichen Verwendung des BIC.
  • Die Fristen für Zahlungsdienstleister, die Vorschriften der Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung umzusetzen, liegen zwischen dem und dem , je nach Art der Verpflichtung und dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienstleister ansässig ist.
  • Die Mitgliedstaaten mussten:
    • eine inländische Behörde benennen, die über die notwendigen Befugnisse verfügte, um die vollumfängliche Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten;
    • bis zum Regeln für die im Falle eines Verstoßes gegen die Rechtsvorschriften geltenden Sanktionen festlegen;
    • angemessene und wirksame außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren erarbeiten.
  • Die folgenden Vorschriften gelten für die Europäische Kommission:
    • Sie erhielt für einen Zeitraum von fünf Jahren die erneuerbare Befugnis, ab dem delegierte Rechtsakte zu erlassen.
    • Sie musste bis zum einen Bericht über die Umsetzung der Rechtsvorschriften vorlegen.
    • Sie muss ferner bis zum einen Bericht zur Umsetzung der Verordnung vorlegen, dem gegebenenfalls ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt ist. Der Bericht enthält eine Bewertung der Entwicklung der Entgelte für Zahlungskonten sowie für nationale und grenzüberschreitende Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro und in Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, in der Landeswährung seit dem . In dem Bericht wird auch bewertet, ob die Methode, nach der Zahlungsdienstleister der Verpflichtung zur Prüfung auf geltende Sanktionen nachkommen, wirksam hinsichtlich der Vermeidung einer unnötigen Behinderung von Echtzeitüberweisungen ist.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 ist am in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2024/886 zur Änderung ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

  • Der SEPA harmonisiert die Art und Weise, wie bargeldlose Euro-Zahlungen in der EU getätigt werden. Er macht diese ebenso einfach wie inländische Zahlungen.
  • Er gilt auch für Zahlungen in Euro in der EU und in Andorra, Island, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino, der Schweiz, dem Vereinigten Königreich und dem Vatikan.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Multilaterale Interbankenentgelte. Gebühren, welche die Anbieter von Waren und Dienstleistungen für grenzüberschreitende Zahlungen durch Debet- und Kreditkarten der Kunden entrichten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom , S. 22-37).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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