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Konjunkturstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 über Konjunkturstatistiken

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Sie legt Regeln für die Erstellung und Übermittlung von Konjunkturstatistiken im Einklang mit der NACE Rev. 2-Klassifikation dar. Diese Statistiken ermöglichen die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen. Nutzer können mit ihrer Hilfe die Wettbewerbs- und Leistungsfähigkeit in der gesamten EU kontrollieren.

Mit der Verordnung werden die Richtlinien 72/211/EWG und 78/166/EWG aufgehoben, um wirtschaftlichen und technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Konjunkturstatistiken (STS) decken aktuell vier Hauptbereiche ab:

  • Industrie – NACE-Abschnitte B bis E. Dazu gehören:
    • Bergbau,
    • Abbau,
    • Energie- und Wasserversorgung sowie
    • Abfallwirtschaft und -entsorgung;
  • Baugewerbe – NACE-Abschnitt F sowie Statistiken für den Hoch- und Tiefbau auf Grundlage der Klassifikation der verschiedenen Bauarten;
  • Groß- und Einzelhandel – NACE-Abschnitt G (deckt den Groß- und Einzelhandel sowie die Reparatur von Kraftfahrzeugen und Motorrädern ab);
  • Dienstleistungen – NACE-Abschnitte H, I, J, M und N, die Folgendes umfassen:
    • Verkehr und Lagerei,
    • Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie,
    • Information und Kommunikation,
    • Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen und
    • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen.

Die spezifischen Anforderungen für die zu erhebenden Daten (z. B. Produktionsmenge, Umsatz, Preise, Erwerbstätigenzahl) sind in den Anhängen der Verordnung aufgeführt. Diese sind:

  • der Referenzzeitraum,
  • die Häufigkeit der Datenerhebung und
  • die Fristen für die Datenübermittlung an die Europäische Kommission (Eurostat).

In jedem EU-Land ist eine nationale Behörde für die Koordinierung zuständig:

  • die Übermittlung von Daten und anderen sachdienlichen Informationen an Eurostat;
  • die Bewertung der Datenqualität.

Die EU-Länder können die erforderlichen Daten beschaffen, indem sie Quellen kombinieren, müssen dabei jedoch stets das Prinzip der Verwaltungsvereinfachung anwenden (d. h. die Verwaltungsverfahren für Unternehmen, insbesondere kleinere Unternehmen, so weit wie möglich zu vereinfachen). Zu diesen Quellen gehören:

  • verbindliche Erhebungen, welche die rechtlichen Einheiten entsprechend der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 (in der Wirtschaft der EU – statistische Einheiten) umfassen; diese Erhebungen dürfen nur zum Einholen von Informationen genutzt werden, die keinen anderen Quellen, z. B. Handelsregistern, entnommen werden können;
  • andere Quellen wie administrative Daten;
  • geeignete statistische Schätzverfahren;
  • Europäische Probenahmepläne, die von Eurostat koordiniert werden.

Die EU-Länder müssen dafür Sorge tragen, dass die Daten den von Eurostat festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen. Die EU-Länder und Eurostat überprüfen die Datenqualität durch einen Vergleich mit anderen statistischen Daten und untersuchen ferner die interne Schlüssigkeit der Daten.

Alle drei Jahre legt die Europäische Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Relevanz und Qualität der Statistiken und ihre Überprüfung vor.

Eurostat hat nach Anhörung des Ausschusses für das Europäische Statistische System (AESS) ein informatorisches Methodikhandbuch veröffentlicht.

Die Kommission kann weitere Rechtsvorschriften erlassen, um die Verordnung über die Konjunkturstatistiken (STS) umzusetzen. Zu diesem Zweck erhält sie Leitvorgaben vom ESS-Komitee.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 26. Juni 1998 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1-15)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Unternehmensregister für statistische Zwecke und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 6-16)

Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1-11)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 18.04.2018

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