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WAS IST DER ZWECK DER ENTSCHEIDUNGEN UND DES BESCHLUSSES?
Sie sollen die Entwicklung eines wettbewerbsbestimmten Binnenmarktes für Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erleichtern und stufenweise die Abdeckung überall in der EU sicherstellen.
Sie legen ein EU-weit geltendes Verfahren für die Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern und gemeinsame Genehmigungsregeln für Satellitenmobilfunkbetreiber fest, die von den EU-Ländern anzuwenden sind, mit dem allgemeinen Ziel, das Funkfrequenzspektrum effektiv zu nutzen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Satellitenmobilfunksysteme sind definiert als elektronische Kommunikationsnetze und zugehörige Einrichtungen, die fähig sind, Funkdienste zu erbringen
zwischen einer mobilen Bodenstation und Raumstationen oder
zwischen mobilen Bodenstationen über Raumstationen oder
zwischen einer mobilen Bodenstation und ergänzenden festen Bodenkomponenten1 (ein solches System muss mindestens eine Raumstation umfassen).
In der Entscheidung Nr. 626/2008/EG sind Auswahl- und Genehmigungsverfahren festgelegt.
In der Entscheidung werden ein EU-weit geltendes Verfahren für die Auswahl von Satellitenmobilfunkbetreibern sowie gemeinsame Genehmigungsregeln festgelegt, die von den EU-Ländern für die Nutzung des 2-GHz-Frequenzbandes anzuwenden sind, das gemäß der Entscheidung 2007/98/EG die Frequenzen von 1 980 bis 2 010 MHz für die Kommunikation von der Erde in den Weltraum und von 2 170 bis 2 200 MHz für die Kommunikation aus dem Weltraum zur Erde umfasst.
Betreiber, die einen Antrag stellen, müssen in der EU niedergelassen sein und die Anzahl der beantragten Funkfrequenzen angeben, die bei der Kommunikation Erde-Weltraum und Weltraum-Erde jeweils nicht über 15 MHz liegen dürfen. Die Anträge müssen eine Verpflichtungserklärung des Antragstellers umfassen, wonach
das vorgeschlagene Satellitenmobilfunksystem ab dem Beginn der Bereitstellung der MSS einen Versorgungsbereich von mindestens 60 % der Gesamtfläche der EU-Länder umfasst;
die MSS spätestens sieben Jahre ab der Auswahl in allen EU-Ländern sowie für mindestens 50 % der Bevölkerung und in mindestens 60 % der Gesamtfläche jedes EU-Landes verfügbar sind.
Das Auswahlverfahren umfasst die Bewertung sowohl der technischen und kommerziellen Kapazitäten der Antragsteller als auch der technischen und kommerziellen Qualität der angebotenen MSS.
Die Kommission veröffentlicht die Liste der ausgewählten Betreiber, die anschließend auf nationaler Ebene eine Genehmigung erhalten müssen.
Genehmigung
Die EU-Länder garantieren den ausgewählten Betreibern das Recht, die jeweiligen Funkfrequenzen für MSS zu nutzen. Dieses Recht unterliegt unter anderem folgenden Bedingungen:
Die ausgewählten Betreiber erreichen die Meilensteine in Bezug auf die Zusammenfügung der Satellitenmodule (Integration der Kommunikations- und Servicemodule), den Start der Satelliten, die Frequenzkoordinierung und die Erbringung der MSS in den Gebieten der EU-Länder binnen zwei Jahren nach ihrer Auswahl.
Die ausgewählten Betreiber kommen allen Verpflichtungen nach, die sie im Zuge des Auswahlverfahrens eingegangen sind, und legen den nationalen Behörden einen Jahresbericht vor.
Alle erforderlichen Nutzungsrechte und Genehmigungen werden für einen Zeitraum von 18 Jahren ab dem Erlass der Auswahlentscheidung erteilt.
Die EU-Länder erteilen auch Genehmigungen für den Einsatz von ergänzenden Bodenkomponenten.
In der Entscheidung 2009/449/EG ist Folgendes festgelegt:
ICO Satellite Limited und TerreStar Europe Limited sind nicht für die Zuteilung von Funkfrequenzen geeignet (weil sie den erforderlichen technischen und kommerziellen Entwicklungsstand ihres jeweiligen Satellitenmobilfunksystems nicht nachgewiesen haben und nicht als berechtigte Antragsteller zu betrachten sind);
Inmarsat Ventures Limited wurde für Funkfrequenzen von 1 980 bis 1 995 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2 170 bis 2 185 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde ausgewählt;
Solaris Mobile Limited wurde für Funkfrequenzen von 1 995 bis 2 010 MHz für die Kommunikation Erde-Weltraum und von 2 185 bis 2 200 MHz für die Kommunikation Weltraum-Erde ausgewählt.
In der Entscheidung 2007/98/EG ist Folgendes festgelegt:
Die EU-Länder müssen dafür sorgen, dass die Frequenzbänder 1 980 bis 2 010 MHz und 2 170 bis 2 200 MHz für Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste erbringen, zugewiesen werden.
Sonstige Nutzungen dieser Frequenzbänder dürfen keine funktechnischen Störungen verursachen und haben keinen Anspruch auf Schutz vor Störungen, die von Satellitenmobilfunksystemen verursacht werden.
Eine zugehörige Bodenstation gilt als integraler Bestandteil des Satellitenmobilfunksystems und muss vom gleichen System gesteuert werden. Sie muss die Übertragung auf den gleichen Frequenzen und in der gleichen Signalrichtung wie das zugehörige Satellitensegment vornehmen.
Im Beschluss 2011/667/EU ist festgelegt, wie die EU-Länder die Durchsetzungsmaßnahmen im Falle einer mutmaßlichen Nichteinhaltung der gemeinsamen Bedingungen der MSS-Betreibergenehmigung koordinieren.
WANN TRETEN DIE ENTSCHEIDUNGEN UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?
Die Entscheidung Nr. 626/2008/EG ist am in Kraft getreten. Seit dem gelten Änderungen, einschließlich überarbeiteter Ausschussvorschriften und Bestimmungen für die Annahme von Durchführungsrechtsakten zur Stärkung von Durchsetzungsvorschriften.
Die Entscheidung 2009/449/EG ist am in Kraft getreten.
Die Entscheidung 2007/98/EG ist am in Kraft getreten.
Der Beschluss 2011/667/EU ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Richtlinie 2002/21/EG (siehe die Zusammenfassung) wurde eingeführt, um einen wettbewerbsoffenen Binnenmarkt für MSS zu schaffen und die digitalen Ungleichheiten durch eine schrittweise Verbesserung der Abdeckung in weniger entwickelten Gebieten der EU zu verringern. Der Europäische Kodex für die elektronische Kommunikation (Richtlinie (EU) 2018/1972) hebt diese ab dem auf.
Die Entscheidungen und der Beschluss folgen den Leitlinien der Entschließung zu dem Weg zu einer europäischen Frequenzpolitik des Europäischen Parlaments von 2007, in der die Bedeutung der Verbreitung von Breitbandtechnologie, mobiler Kommunikation und neuer drahtloser Technologien betont wird, um zu einer generellen Abdeckung in der EU zu gelangen. Die europaweiten Satellitendienste ermöglichen außerdem die geografische Ausdehnung der Breitbandversorgung gemäß der Initiative i2010.
Ergänzende Bodenkomponenten der Satellitenmobilfunksysteme: Bodenstationen, die an festen Standorten eingesetzt werden, um die Verfügbarkeit von MSS in Gebieten innerhalb der Ausleuchtzone der/des Satelliten des Systems zu verbessern, in denen die Kommunikation mit Raumstationen nicht mit der erforderlichen Qualität garantiert werden kann.
HAUPTDOKUMENTE
Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172 vom , S. 15-24)
Nachfolgende Änderungen der Entscheidung Nr. 626/2008/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Entscheidung 2009/449/EG der Kommission vom über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 149 vom , S. 65-68)
Entscheidung 2007/98/EG der Kommission vom zur harmonisierten Nutzung von Funkfrequenzen in den 2-GHz-Frequenzbändern für die Einrichtung von Satellitenmobilfunksystemen (ABl. L 43 vom , S. 32-34)
Beschluss 2011/667/EU der Kommission vom über die Modalitäten für die koordinierte Anwendung der Durchsetzungsvorschriften in Bezug auf Satellitenmobilfunkdienste (MSS) entsprechend Artikel 9 Absatz 3 der Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 265 vom , S. 25-27)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (Neufassung) (ABl. L 321 vom , S. 36-214)
Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom , S. 1-6)
Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom , S. 33-50)