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Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der EU und Chile

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

Beschluss 2003/589/EG – Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Mit dem Abkommen wird ein formeller Rahmen für eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union (EU), und Chile geschaffen, die darauf abzielt, in Bereichen von gemeinsamem Interesse Maßnahmen in Wissenschaft und Technik zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.

Durch den Beschluss genehmigte der Rat im Namen der Europäischen Gemeinschaft den Abschluss des Abkommens.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf den folgenden Grundsätzen:

  • gegenseitiger Vorteil;
  • beiderseitige Möglichkeit zur Beteiligung an Maßnahmen der Forschung und technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei;
  • rechtzeitiger Informationsaustausch;
  • Schutz der Rechte an geistigem Eigentum.

Zusammenarbeit

Gemeinsame Tätigkeiten können folgende Formen annehmen:

  • die Beteiligung chilenischer Einrichtungen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung an Projekten der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (FTE) des Rahmenprogramms und die entsprechende Beteiligung von Einrichtungen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung mit Sitz in der EU an chilenischen Projekten in ähnlichen FTE-Bereichen;
  • die Zusammenlegung bereits laufender FTE-Projekte;
  • gemeinsame FTE-Projekte im Rahmen ihrer jeweiligen Wissenschafts- und Technologiepolitik;
  • Besuche und Austausch von Wissenschaftlern und technischen Experten;
  • die gemeinsame Veranstaltung von Seminaren, Konferenzen, Symposien und Workshops sowie Teilnahme von Experten an solchen Veranstaltungen;
  • wissenschaftliche Netze sowie Aus- und Fortbildung von Wissenschaftlern;
  • konzertierte Aktionen zur Verbreitung von Ergebnissen und zum Austausch von Erfahrungen über gemeinsame FTE-Projekte;
  • Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung und Materialien einschließlich der gemeinsamen Nutzung fortgeschrittener Forschungseinrichtungen;
  • Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen trat am 10. Januar 2007 in Kraft und wurde zunächst für fünf Jahre geschlossen, mit der Möglichkeit, dass es nach Bewertung im vorletzten Jahr jedes Fünfjahreszeitraums stillschweigend verlängert werden kann. Es wurde zuletzt im Jahr 2022 stillschweigend für einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren verlängert.

HINTERGRUND

Die Beziehungen zwischen der EU und Chile unterliegen:

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Innovation mit Chile:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 20-27).

Beschluss 2003/589/EG des Rates vom 21. Juli 2003 über den Abschluss des Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Chile (ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 19).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits (ABl. L 352 vom 30.12.2002, S. 3-1450).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zur Vorbereitung einer politischen und wirtschaftlichen Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Chile andererseits – Gemeinsame Erklärung zum politischen Dialog zwischen der Europäischen Union und Chile (ABl. L 209 vom 19.8.1996, S. 5-21).

Letzte Aktualisierung: 14.02.2022

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