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Sichere und wirksame Düngeprodukte auf dem EU-Markt

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/1009 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Verordnung (EU) 2019/1009 öffnet den Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) für Düngeprodukte, die zuvor nicht unter die Harmonisierungsvorschriften gefallen sind, wie z. B. organische1 und organisch-mineralische Düngemittel2, Bodenverbesserungsmittel3, Hemmstoffe4, Pflanzen-Biostimulanzien5 oder Kultursubstrate6.
  • Die Verordnung legt gemeinsame Regeln für die Sicherheits-, Qualitäts- und Kennzeichnungsanforderungen für Düngeprodukte fest.
  • Sie führt erstmals Grenzwerte für Kontaminanten ein. Dadurch werden ein hohes Maß an Bodenschutz gewährleistet und die Gesundheits- und Umweltrisiken verringert, während Hersteller ihre Herstellungsverfahren an die neuen Grenzwerte anpassen können.
  • Sie erhält die optionale Harmonisierung aufrecht, da sie nicht verhindert, dass nicht-harmonisierte Düngeprodukte gemäß dem einzelstaatlichen Recht und den allgemeinen Regeln des freien Warenverkehrs auf dem Binnenmarkt bereitgestellt werden.
  • Mit Wirkung vom ersetzt die Verordnung (EU) 2019/1009 die Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, die insbesondere anorganische Düngemittel betraf, und hebt diese auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Verordnung gilt für sieben Kategorien von Düngeprodukten, nämlich:

  • Düngemittel, darunter:
    • anorganische Düngemittel,
    • organisch-mineralische Düngemittel und
    • organische Düngemittel;
  • Bodenverbesserungsmittel;
  • Kalkdüngemittel;
  • Kultursubstrate;
  • Hemmstoffe;
  • Pflanzen-Biostimulanzien und
  • Düngeproduktmischungen.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

Die Vorschriften gelten für die Entwicklung, Herstellung und Vermarktung von EU-Düngeprodukten. Die Verordnung gilt nicht für die Verwendung oder die Art der Anwendung von EU-Düngeprodukten.

Anforderungen

  • Die Verordnung enthält Vorschriften für EU-Düngeprodukte, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, darunter Anforderungen hinsichtlich:
    • der Höchstwerte für Schadstoffe und Krankheitserreger (krankheitserregende Mikroorganismen);
    • des Mindestgehalts an Nährstoffen und anderer relevanter Merkmale je nach Produktkategorie;
    • der Kennzeichnung.
  • Die Überprüfung der Konformität von EU-Düngeprodukten muss auf zuverlässige und wiederholbare Weise erfolgen.

Freier Warenverkehr

  • Die Mitgliedstaaten der EU dürfen den freien Verkehr von EU-Düngeprodukten aus Gründen der Zusammensetzung, Kennzeichnung oder anderen von dieser Verordnung abgedeckten Aspekten nicht behindern, wenn diese Produkte den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.
  • Die Mitgliedstaaten können (im Einklang mit den EU-Verträgen stehende) Bestimmungen über die Anwendung von EU-Düngeprodukten zu Zwecken des Gesundheits- und Umweltschutzes beibehalten oder erlassen, sofern diese Bestimmungen keine Änderung von Produkten, die den EU-Verordnungen entsprechen, erforderlich machen und sich nicht auf die Bereitstellung dieser Produkte auf dem Markt auswirken.

Änderungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

Mit Verordnung (EU) 2024/2516 wird die Verordnung (EU) 2019/1009 geändert und die Möglichkeit der digitalen Kennzeichnung von EU-Düngemitteln eingeführt. Die digitale Kennzeichnung bleibt freiwillig und wird bei Produkten, die den Endverbrauchern in Verpackungen zur Verfügung gestellt werden, nur ergänzend zum physischen Kennzeichnungsetikett erfolgen. Die neuen Regeln gelten ab dem .

Zur Änderung oder Ergänzung von Verordnung (EU) 2019/1009 hat die Europäische Kommission mehrere delegierte Rechtsakte angenommen: Sie dienen zur Aktualisierung der Anhänge der Verordnung, um sie entweder an den technischen Fortschritt anzupassen oder Komponentenmaterialien hinzuzufügen. Die letzte konsolidierte Fassung der Verordnung enthält die in den ursprünglichen Text eingearbeiteten Änderungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Organische Düngemittel. Materialien tierischen oder pflanzlichen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden; sie können aus Gülle, Guano, Kompost oder Biogasrückständen hergestellt werden.
  2. Organisch-mineralische Düngemittel. Materialien tierischen, pflanzlichen und mineralischen Ursprungs, die zur Düngung von Pflanzen verwendet werden.
  3. Bodenverbesserungsmittel. Materialien zur Verbesserung der Bodenqualität und -eigenschaften.
  4. Hemmstoffe. Einem Düngemittel beigesetzte Materialien, mit denen die Stickstofffreisetzung verlangsamt und so Stickstoffverluste vermieden werden.
  5. Pflanzen-Biostimulanzien. Materialien zur Verbesserung der Ernährungsverfahren von Kulturpflanzen, insbesondere indem die Effizienz der Nährstoffumsetzung und die Widerstandsfähigkeit gegenüber Umweltbedingungen verbessert werden.
  6. Kultursubstrate; Andere Materialien als Böden, in denen Pflanzen wachsen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom , S. 1-114).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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