Restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie dient der Verhinderung und dem Verbot der Finanzierung terroristischer Handlungen*.
Diese Verordnung wurde auf der Grundlage des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP erlassen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
- Die EU-Länder entscheiden einstimmig über die von der Rechtsvorschrift erfassten Personen, Vereinigungen und Körperschaften.
- Die Liste umfasst natürliche und juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die eine terroristische Handlung begehen oder zu begehen versuchen, sich an deren Begehung beteiligen, diese erleichtern oder im Eigentum oder unter der Kontrolle einer dieser Vereinigungen stehen, in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln.
- Alle Gelder, sonstigen finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen*, die einer in der Liste aufgeführten Person oder Körperschaft gehören oder in deren Eigentum stehen oder von ihr verwahrt werden, werden eingefroren und dürfen nicht zu ihren Gunsten bereitgestellt werden.
- Die wissentliche und beabsichtigte Beteiligung an Maßnahmen, deren Ziel die Verhinderung des Einfrierens solcher Vermögenswerte ist, gilt als Straftat.
- Die EU-Länder können die Verwendung eingefrorener Gelder unter bestimmten Voraussetzungen für folgende Zwecke ermöglichen:
- zur Deckung der Grundbedürfnisse, insbesondere Zahlungen für Lebensmittel, Arzneimittel oder die Miete;
- Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren für öffentliche Versorgungsleistungen wie Gas, Wasser, Strom und Telekommunikation sowie Bankgebühren;
- Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden.
- Banken, Versicherungsgesellschaften und sonstige Finanzinstitute müssen den nationalen Behörden sachdienliche Informationen über eingefrorene Konten vorlegen.
- Diese Verordnung gilt:
- im Gebiet der EU einschließlich ihres Luftraums und an Bord der Flugzeuge und Schiffe, die der Hoheitsgewalt der EU-Länder unterstehen;
- für alle Staatsangehörige eines EU-Landes;
- für juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die in der EU ihren Sitz haben oder tätig sind.
- Im Dezember 2001 beschlossen die EU-Regierungen, eine Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu erstellen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind und deren Gelder und finanziellen Vermögenswerte einzufrieren sind (Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP).
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 28. Dezember 2001 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Nach den Anschlägen vom 11. September 2001 machten die Staats- und Regierungschefs die Bekämpfung des Terrorismus zu einer der Prioritäten der EU. Die Verhinderung der Finanzierung des Terrorismus ist für diese Zielsetzung ein entscheidender Aspekt. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen ließ im selben Monat alle finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen für terroristische Handlungen einfrieren.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Terroristische Handlungen: vorsätzliche Handlungen, die ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen können und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert sind.
Gelder, sonstige finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen: Vermögenswerte jeder Art, unabhängig davon, ob sie materiell oder immateriell und beweglich oder unbeweglich sind.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 70-75)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENES DOKUMENT
Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 93-96)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 13.04.2022
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