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Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
Um interne Repression in Simbabwe zu verhindern, untersagen der Beschluss und die Verordnung
Restriktive Maßnahmen
Durch den Beschluss und die Verordnung werden restriktive Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder der Regierung Simbabwes und Personen verhängt, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben.
Spezifische Ausnahmen von diesen Maßnahmen sind im Beschluss angegeben.
Geeignete Maßnahmen
Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen verhängte die EU zwischen 2002 und 2014 auch „geeignete Maßnahmen“ gegen Simbabwe. Diese umfassten:
Diese Maßnahmen wurden im November 2014 aufgehoben, als die EU und die EU-Länder den politischen Dialog mit der Regierung Simbabwes wieder aufnahmen und die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit mit der EU fortgesetzt wurde.
Die Rechtsgrundlagen für diese EU-Sanktionen sind in Artikel 29 des Vertrags über die Europäischen Union (für den Beschluss) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Verordnung) dargelegt.
Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23)
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2011/101/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1-13)
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)
Letzte Aktualisierung: 05.10.2020