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Restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über bestimmte restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

  • Durch den Beschluss wird der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe aufgehoben und ersetzt.
  • Durch die Verordnung werden die Sanktionen gegen Simbabwe, die durch Verordnung (EG) Nr. 310/2002 eingeführt wurden, geändert und verlängert.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Um interne Repression in Simbabwe zu verhindern, untersagen der Beschluss und die Verordnung

  • den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und damit verbundenem Material jeglicher Art zur Verwendung in Simbabwe, darunter
    • Waffen und Munition,
    • Militärfahrzeuge und -ausrüstung,
    • paramilitärische Ausrüstung und entsprechende Ersatzteile;
  • die Erbringung technischer Hilfe bei der Verwendung dieser Waffen;
  • die Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in Simbabwe, insbesondere
    • Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen,
    • Versicherungen und Rückversicherungen für den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und dazugehöriger militärischer Ausrüstung.

Restriktive Maßnahmen

Durch den Beschluss und die Verordnung werden restriktive Maßnahmen gegen einzelne Mitglieder der Regierung Simbabwes und Personen verhängt, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben.

  • Ein Reiseverbot:
    • Im Anhang des Beschlusses ist eine Liste der Personen dargelegt, deren Einreise in oder Durchreise durch ihr jeweiliges Hoheitsgebiet die EU-Länder verhindern müssen;
    • der Anhang kann durch Beschluss des Rates geändert werden.
  • Ein Einfrieren von Vermögensgegenständen:
    • Der Anhang des Beschlusses führt die Personen auf, deren Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren werden;
    • diesen Personen, Unternehmen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.

Spezifische Ausnahmen von diesen Maßnahmen sind im Beschluss angegeben.

Geeignete Maßnahmen

Zusätzlich zu den oben genannten Maßnahmen verhängte die EU zwischen 2002 und 2014 auch „geeignete Maßnahmen“ gegen Simbabwe. Diese umfassten:

  • die Einstellung jeglicher direkten Entwicklungszusammenarbeit mit der Regierung und stattdessen
  • die direkte Unterstützung der Bevölkerung durch internationale Agenturen oder zivilgesellschaftliche Organisationen in den Bereichen Soziales, Demokratisierung und Achtung der Menschenrechte sowie des Rechtsstaatsprinzips.

Diese Maßnahmen wurden im November 2014 aufgehoben, als die EU und die EU-Länder den politischen Dialog mit der Regierung Simbabwes wieder aufnahmen und die bilaterale Entwicklungszusammenarbeit mit der EU fortgesetzt wurde.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 15. Februar 2011 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung ist am 21. Februar 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die Rechtsgrundlagen für diese EU-Sanktionen sind in Artikel 29 des Vertrags über die Europäischen Union (für den Beschluss) und Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (für die Verordnung) dargelegt.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.2.2011, S. 6-23)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2011/101/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.2.2004, S. 1-13)

Siehe konsolidierte Fassung.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144)

Letzte Aktualisierung: 05.10.2020

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