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Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen – EU-Vorschriften

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Die Richtlinie (EU) 2024/1346 dient zur Festlegung von Mindeststandards für die Unterstützung von Asylbewerbern in der gesamten Europäischen Union (EU), die von den EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden müssen.
  • Die Richtlinie zielt darauf ab, die bisherige Richtlinie über Aufnahmebedingungen (siehe Zusammenfassung) zu aktualisieren, indem die Standards zwischen den Mitgliedstaaten weiter harmonisiert werden, um einen angemessenen Lebensstandard für Personen zu gewährleisten, die in die EU einreisen und internationalen Schutz beantragen.
  • Sie zielt ferner darauf ab, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung der Aufnahmesysteme zu bieten.
  • Die Richtlinie ist eine Neufassung der Richtlinie 2013/33/EU (siehe Zusammenfassung) und hebt diese ab dem auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Richtlinie ist Teil des Migrations- und Asylpakets, einem neuen Regelwerk zur Steuerung der Migration und zur Einrichtung eines Gemeinsamen Europäischen Asylsystems.

Geltungsbereich

  • Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Asylantrag stellen, solange diese Personen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.
  • Sie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn diese Familienangehörigen nach nationalem Recht von einem solchen Asylantrag erfasst sind.

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

  • Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ausreichende Aufnahmekapazitäten zu sorgen, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, Notfallpläne für eine unverhältnismäßig große Zahl von Ankünften aufzustellen und die Indikatoren und Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union für die Aufnahme zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten müssen über Lenkungs-, Überwachungs- und Steuerungssysteme für die Aufnahmebedingungen verfügen.
  • Um Sekundärmigration zu verhindern, können nur die für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Sicherung des Grundbedarfs müssen jedoch unter allen Umständen aufrechterhalten werden.

Hauptelemente

  • Die Bewertung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden:
    • Die gemeinsame Unterbringung von Familien sollte, wo immer möglich, sichergestellt werden;
    • Die Sicherheit von Kindern sollte berücksichtigt werden;
    • Für unbegleitete Minderjährige müssen Vertreter benannt werden;
    • Opfer von Folter und Gewalt müssen so schnell wie möglich Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
  • Antragsteller müssen ausreichend mit im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen versorgt werden, einschließlich Unterkunft, Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und einer Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs.
  • Antragsteller müssen spätestens sechs Monate nach der Registrierung einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
  • Antragsteller müssen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, einschließlich:
    • Aufnahmebedingungen und Aufnahmesystem des Mitgliedstaats;
    • Pflichten und die Folgen von Verstößen;
    • das Recht, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Aufnahmebedingungen mit einem Rechtsbehelf anzufechten;
    • Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung für Rechtsbehelfe.
  • Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Antragsteller einer bestimmten Unterkunft zuzuweisen, die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme vom tatsächlichen Aufenthalt abhängig zu machen, Antragsteller einem geografischen Gebiet zuzuweisen und die Freizügigkeit einzuschränken, vorbehaltlich bestimmter Garantien.

Inhaftierung

  • Es gibt eine abschließende Liste von Haftgründen; Inhaftierung ist nicht allein aufgrund der Eigenschaft als Antragsteller zulässig.
  • Die Bedingungen und Garantien sind in der Richtlinie ausführlich festgelegt.
  • Inhaftierung sollte nicht eingesetzt werden, wenn sie die körperliche und geistige Gesundheit der Antragsteller gefährdet.
  • Kinder sollten in der Regel nicht inhaftiert werden.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten ab demselben Datum gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, ).

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