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Die Richtlinie (EU) 2024/1346 dient zur Festlegung von Mindeststandards für die Unterstützung von Asylbewerbern in der gesamten Europäischen Union (EU), die von den EU-Mitgliedstaaten bereitgestellt werden müssen.
Die Richtlinie zielt darauf ab, die bisherige Richtlinie über Aufnahmebedingungen (siehe Zusammenfassung) zu aktualisieren, indem die Standards zwischen den Mitgliedstaaten weiter harmonisiert werden, um einen angemessenen Lebensstandard für Personen zu gewährleisten, die in die EU einreisen und internationalen Schutz beantragen.
Sie zielt ferner darauf ab, den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und Effizienz bei der Verwaltung der Aufnahmesysteme zu bieten.
Die Richtlinie gilt für alle Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, einschließlich an der Außengrenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen, einen Asylantrag stellen, solange diese Personen als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen.
Sie gilt auch für Familienangehörige eines Antragstellers, wenn diese Familienangehörigen nach nationalem Recht von einem solchen Asylantrag erfasst sind.
Verpflichtungen der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, für ausreichende Aufnahmekapazitäten zu sorgen, die einen angemessenen Lebensstandard gewährleisten, Notfallpläne für eine unverhältnismäßig große Zahl von Ankünften aufzustellen und die Indikatoren und Leitlinien der Asylagentur der Europäischen Union für die Aufnahme zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten müssen über Lenkungs-, Überwachungs- und Steuerungssysteme für die Aufnahmebedingungen verfügen.
Um Sekundärmigration zu verhindern, können nur die für die Bearbeitung des Antrags zuständigen Mitgliedstaaten im Rahmen der Aufnahme gewährte materielle Leistungen bereitstellen. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung und die Sicherung des Grundbedarfs müssen jedoch unter allen Umständen aufrechterhalten werden.
Hauptelemente
Die Bewertung der besonderen Bedürfnisse bei der Aufnahme muss innerhalb von 30 Tagen abgeschlossen werden:
Die gemeinsame Unterbringung von Familien sollte, wo immer möglich, sichergestellt werden;
Die Sicherheit von Kindern sollte berücksichtigt werden;
Für unbegleitete Minderjährige müssen Vertreter benannt werden;
Opfer von Folter und Gewalt müssen so schnell wie möglich Zugang zu medizinischer Versorgung haben.
Antragsteller müssen ausreichend mit im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen versorgt werden, einschließlich Unterkunft, Lebensmittel, Kleidung, Hygieneartikel und einer Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs.
Antragsteller müssen spätestens sechs Monate nach der Registrierung einen Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten.
Antragsteller müssen über ihre Rechte und Pflichten informiert werden, einschließlich:
Aufnahmebedingungen und Aufnahmesystem des Mitgliedstaats;
Pflichten und die Folgen von Verstößen;
das Recht, Entscheidungen im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Aufnahmebedingungen mit einem Rechtsbehelf anzufechten;
Zugang zu unentgeltlicher Rechtsberatung und -vertretung für Rechtsbehelfe.
Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Antragsteller einer bestimmten Unterkunft zuzuweisen, die Gewährung materieller Leistungen im Rahmen der Aufnahme vom tatsächlichen Aufenthalt abhängig zu machen, Antragsteller einem geografischen Gebiet zuzuweisen und die Freizügigkeit einzuschränken, vorbehaltlich bestimmter Garantien.
Inhaftierung
Es gibt eine abschließende Liste von Haftgründen; Inhaftierung ist nicht allein aufgrund der Eigenschaft als Antragsteller zulässig.
Die Bedingungen und Garantien sind in der Richtlinie ausführlich festgelegt.
Inhaftierung sollte nicht eingesetzt werden, wenn sie die körperliche und geistige Gesundheit der Antragsteller gefährdet.
Kinder sollten in der Regel nicht inhaftiert werden.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Die Richtlinie muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die Bestimmungen der Richtlinie sollten ab demselben Datum gelten.
Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, ).
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, ).
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, ).
Beschluss (EU) 2024/2087 der Kommission vom zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/2087, ).
Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom , S. 1–47).
Die aufeinanderfolgenden Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1147 wurden in den ursprünglichen Text übernommen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom , S. 1–54).
Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. L 180 vom , S. 96–116).
Verordnung (EU) Nr. 1231/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 auf Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Verordnungen fallen (ABl. L 344 vom , S. 1–3).
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom , S. 1–42).
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom , S. 98–107).
Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom , S. 22–142).
Verordnung (EG) Nein des Europäischen Parlaments und des Rates vom 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, , S. 1–123). Text neu veröffentlicht in Berichtigung (ABl. L 200 vom , S. 1-49).