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Umsetzung der Außenfinanzierungsinstrumente der EU
Diese Verordnung schafft einen allgemeinen Rahmen für die Umsetzung der Maßnahmen, die durch die außenpolitischen Instrumente der Europäischen Union (EU) finanziert werden. Die wichtigsten Verfahren wurden in einem Rechtsakt zentralisiert, der die Vorschriften für Aktionsprogramme und Einzelprojekte in diesem Bereich festlegt.
RECHTSAKT
Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns
ZUSAMMENFASSUNG
Die EU hat eine Reihe verschiedener Finanzinstrumente verabschiedet, die zur Unterstützung des auswärtigen Handelns für die Zeit von 2014 bis 2020 dienen sollen:
Die Finanzierungsbeschlüsse zu diesen Instrumenten legen die erforderlichen Maßnahmen, Zielvorgaben und erwarteten Ergebnisse sowie ein Budget und einen vorläufigen Zeitplan fest.
Um die Effizienz dieser Instrumente zu gewährleisten, wurden mit dieser allgemeinen Durchführungsverordnung gemeinsame, einfache Vorschriften verabschiedet.
INDIKATIVE FINANZPLANUNG
Jedes Finanzinstrument muss einem Mehrjahresrichtprogramm entsprechen, um Maßnahmen gegebenenfalls über mehrere Jahre umsetzen zu können. Finanzierungsbeschlüsse können in Form von Jahresaktionsprogrammen und Sondermaßnahmen (für unvorhersehbare Situationen oder Anforderungen) angenommen werden.
Technische Unterstützungsmaßnahmen (z. B. verwaltungstechnische Unterstützung, Projektvorbereitung und Kostenüberwachung) kommen ebenfalls in Frage.
FINANZIERUNGSART
EU-Finanzhilfen können in verschiedener Form erfolgen, etwa in Form von
Die finanzierten Maßnahmen müssen außerdem den Vorschriften der EU-Haushaltsordnung entsprechen und die Wahrung der finanziellen Interessen der EU gewährleisten.
Die Aufteilung der verfügbaren Ressourcen muss der Maximierung der Effizienz und Gesamtwirkung der Maßnahmen dienen und ihre Kohärenz und Komplementarität fördern.
EINBEZIEHUNG DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALER AKTEURE
Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden sollten aktiv und wesentlich an der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt sein, insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung. Internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen sollten mit NRO vor Ort zusammenarbeiten.
Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sollten außerdem auf den Grundsätzen der Förderung der Demokratie und des Menschenrechtsschutzes beruhen.
EU-WEITE SICHTBARKEIT VON GELDERN UND KONTROLLE
Die Verordnung schafft eine Grundlage, um die Sichtbarkeit der EU-Hilfen zu gewährleisten. Die Kommission muss sicherstellen, dass jedes Finanzinstrument anhand eindeutiger, transparenter und messbarer Indikatoren überwacht wird. Die Auswirkungen der Maßnahmen können durch eine externe Bewertung kontrolliert werden.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Verordnung (EU) Nr. 236/2014 |
1.1.2014 |
- |
ABl. L 77 vom 15.3.2014 |
Letzte Änderung: 30.06.2014