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Umsetzung der Außenfinanzierungsinstrumente der EU

Diese Verordnung schafft einen allgemeinen Rahmen für die Umsetzung der Maßnahmen, die durch die außenpolitischen Instrumente der Europäischen Union (EU) finanziert werden. Die wichtigsten Verfahren wurden in einem Rechtsakt zentralisiert, der die Vorschriften für Aktionsprogramme und Einzelprojekte in diesem Bereich festlegt.

RECHTSAKT

Verordnung (EU) Nr. 236/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften und Verfahren für die Anwendung der Instrumente der Union für die Finanzierung des auswärtigen Handelns

ZUSAMMENFASSUNG

Die EU hat eine Reihe verschiedener Finanzinstrumente verabschiedet, die zur Unterstützung des auswärtigen Handelns für die Zeit von 2014 bis 2020 dienen sollen:

Die Finanzierungsbeschlüsse zu diesen Instrumenten legen die erforderlichen Maßnahmen, Zielvorgaben und erwarteten Ergebnisse sowie ein Budget und einen vorläufigen Zeitplan fest.

Um die Effizienz dieser Instrumente zu gewährleisten, wurden mit dieser allgemeinen Durchführungsverordnung gemeinsame, einfache Vorschriften verabschiedet.

INDIKATIVE FINANZPLANUNG

Jedes Finanzinstrument muss einem Mehrjahresrichtprogramm entsprechen, um Maßnahmen gegebenenfalls über mehrere Jahre umsetzen zu können. Finanzierungsbeschlüsse können in Form von Jahresaktionsprogrammen und Sondermaßnahmen (für unvorhersehbare Situationen oder Anforderungen) angenommen werden.

Technische Unterstützungsmaßnahmen (z. B. verwaltungstechnische Unterstützung, Projektvorbereitung und Kostenüberwachung) kommen ebenfalls in Frage.

FINANZIERUNGSART

EU-Finanzhilfen können in verschiedener Form erfolgen, etwa in Form von

  • Subventionen,
  • Bereitstellung von Dienstleistungen, Lieferungen und Bauleistungen,
  • Beiträgen zu Treuhandfonds, die von der Kommission eingerichtet wurden,
  • Budgethilfe,
  • Finanzinstrumenten, wie Darlehen oder Finanzgarantien, die von der Europäischen Investitionsbank gestellt wurden.

Die finanzierten Maßnahmen müssen außerdem den Vorschriften der EU-Haushaltsordnung entsprechen und die Wahrung der finanziellen Interessen der EU gewährleisten.

Die Aufteilung der verfügbaren Ressourcen muss der Maximierung der Effizienz und Gesamtwirkung der Maßnahmen dienen und ihre Kohärenz und Komplementarität fördern.

EINBEZIEHUNG DER ZIVILGESELLSCHAFT UND LOKALER AKTEURE

Organisationen der Zivilgesellschaft und lokale Behörden sollten aktiv und wesentlich an der Umsetzung der Maßnahmen beteiligt sein, insbesondere bei der Vorbereitung, Durchführung und Überwachung. Internationale Organisationen und Entwicklungsagenturen sollten mit NRO vor Ort zusammenarbeiten.

Alle vorgeschlagenen Maßnahmen sollten außerdem auf den Grundsätzen der Förderung der Demokratie und des Menschenrechtsschutzes beruhen.

EU-WEITE SICHTBARKEIT VON GELDERN UND KONTROLLE

Die Verordnung schafft eine Grundlage, um die Sichtbarkeit der EU-Hilfen zu gewährleisten. Die Kommission muss sicherstellen, dass jedes Finanzinstrument anhand eindeutiger, transparenter und messbarer Indikatoren überwacht wird. Die Auswirkungen der Maßnahmen können durch eine externe Bewertung kontrolliert werden.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Verordnung (EU) Nr. 236/2014

1.1.2014

-

ABl. L 77 vom 15.3.2014

Letzte Änderung: 30.06.2014

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