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Sie legt Vorschriften fest, um die nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzumildern, die durch die Einbringung und Ausbreitung von invasiven gebietsfremden Arten (IAS)* in der Europäischen Union (EU) fest. Invasive gebietsfremde Arten können zudem erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und die Wirtschaft haben.
Liste invasiver gebietsfremder Arten
Genehmigungen
Nationale Aktionspläne
Innerhalb von drei Jahren nach der Auflistung der Arten müssen die Mitgliedstaaten Aktionspläne erstellen und umsetzen, um die Hauptverbreitungswege von invasiven gebietsfremden Arten in ihren Hoheitsgebieten zu bekämpfen. So soll die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung der aufgelisteten invasiven gebietsfremden Arten in ihrem Hoheitsgebiet verhindert werden.
Invasive gebietsfremde Arten von regionaler Bedeutung und in der Union heimische Arten
Invasive gebietsfremde Arten können aus einer Region der EU stammen und in einer anderen Region Probleme hervorrufen. Hier kann die Kommission auf Antrag der betroffenen Mitgliedstaaten eine Rolle spielen, indem sie sicherstellt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um das Problem anzugehen.
Überwachungssysteme
Die Mitgliedstaaten richten innerhalb von 18 Monaten nach der Annahme der Liste der invasiven gebietsfremden Arten Überwachungssysteme ein, die Daten über das Vorkommen invasiver gebietsfremder Arten in der Umwelt erfassen und aufzeichnen.
Amtliche Kontrollen
Bis zum 2. Januar 2016 müssen die Mitgliedstaaten voll funktionsfähige Strukturen eingerichtet haben, um die amtlichen Kontrollen durchzuführen, die erforderlich sind, um die vorsätzliche Einbringung gelisteter invasiver gebietsfremder Arten in die EU zu verhindern. Die amtlichen Kontrollen gelten für die Warenkategorien der Codes der Kombinierten Nomenklatur, auf die in der Unionsliste verwiesen wird.
Früherkennung und sofortige Beseitigung sich neu verbreitender invasiver gebietsfremder Arten
Nach einem jedem neuen Auftreten (erstmaliges Auftreten oder erstmaliges Auftreten nach Beseitigung) einer gelisteten invasiven gebietsfremden Art in einem Mitgliedstaat oder einem Teil seines Hoheitsgebiets ist diese schnellstens zu beseitigen. Die Beseitigung kann durch tödliche oder nicht tödliche Maßnahmen erreicht werden.
Management von weit verbreiteten invasiven gebietsfremden Arten
Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme
Die Mitgliedstaaten führen Maßnahmen durch, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das durch eine gelistete invasive gebietsfremde Art beeinträchtigt, geschädigt oder zerstört wurde.
Übergangsmaßnahmen
Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte
Die Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 räumt der Kommission Durchführungsbefugnisse und delegierte Befugnisse ein.
Sie ist am 1. Januar 2015 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35-55).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1143/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Verordnung (EU) 2018/968 der Kommission vom 30. April 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Risikobewertungen für invasive gebietsfremde Arten (ABl. L 174 vom 10.7.2018, S. 5-11).
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1454 der Kommission vom 10. August 2017 zur Festlegung der technischen Formate für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 208 vom 11.8.2017, S. 15-27).
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 der Kommission vom 13. Juli 2016 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 189 vom 14.7.2016, S. 4-8).
Siehe konsolidierte Fassung.
Durchführungsverordnung (EU) 2016/145 der Kommission vom 4. Februar 2016 zur Festlegung – gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates – des Formats des Dokuments für den Nachweis der von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilten Genehmigung, die es Einrichtungen gestattet, bestimmte Tätigkeiten in Bezug auf invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung durchzuführen (ABl. L 30 vom 5.2.2016, S. 1-6).
Letzte Aktualisierung: 03.08.2022