Utilice comillas para buscar una "expresión exacta". Trunque con un asterisco (*) el término de búsqueda para encontrar variantes del mismo (transp*, 32019R*). Sustituya alguno de los caracteres por un signo de interrogación para encontrar variantes (ca?a da como resultado casa, caja, cada).
die Harmonisierung der nationalen Maßnahmen zur Entsorgung von Verpackungen und Verpackungsabfällen; und
Verbesserung der Umweltqualität durch Verhinderung und Verringerung der Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt.
Die Richtlinie (EU) 2018/852 ändert die Richtlinie 94/62/EG und beinhaltet aktualisierte Maßnahmen, die bestimmt sind:
zur Vermeidung von Verpackungsabfällen und
zur Förderung der Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung von Verpackungsabfällen, statt endgültig entsorgt zu werden, und damit zum Übergang zur Kreislaufwirtschaft1.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Geltungsbereich
Diese Richtlinie gilt für alle in der EU Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen, unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
Maßnahmen
Die Richtlinie in der geänderten Fassung verlangt von den EU-Mitgliedstaaten, dass sie Maßnahmen ergreifen, wie zum Beispiel nationale Programme, Anreize durch Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung und andere Wirtschaftsinstrumente, um die Erzeugung von Verpackungsabfällen zu verhindern und die Umweltauswirkung von Verpackungen zu minimieren.
Die Mitgliedstaaten sollten eine Erhöhung des Anteils an Mehrwegverpackungen2, die auf den Markt gebracht werden und von Systemen zur umweltgerechten Wiederverwendung von Verpackungen ohne Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit oder der Sicherheit der Verbraucher. Diese Maßnahmen umfassen
Pfandsysteme
Ziele
wirtschaftliche Anreize
Mindestanteile der Mehrwegverpackungen, die für jede Verpackungsart auf den Markt gebracht werden usw.
Die Mitgliedstaaten müssen außerdem notwendige Maßnahmen ergreifen, um bestimmte Recyclingziele zu erfüllen, die sich je nach Verpackungsmaterial unterscheiden. Zu diesem Zweck müssen sie die neuen Berechnungsregeln für die Berichterstattung über die neuen Recyclingziele anwenden, die bis 2025 und 2030 erreicht werden sollen.
Ziele
Bis zum müssen mindestens 65 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Die Wiederverwertungsziele für jedes Material:
50 % Plastik
25 % Holz
70 % Eisenmetall
50 % Aluminium
70 % Glas und
75 % Papier und Kartonpapier.
Bis zum müssen mindestens 70 Gewichtsprozent aller Verpackungsabfälle wiederverwertet werden. Dazu gehören:
55 % Plastik
30 % Holz
80 % Eisenmetall
60 % Aluminium
75 % Glas und
85 % Papier und Kartonpapier.
Grundlegende Anforderungen
Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass die in Verkehr gebrachten Verpackungen die grundlegenden Anforderungen erfüllen, die in Anhang II der Richtlinie angeführt sind:
Verpackungsvolumen und -gewicht sind auf ein Mindestmaß zu begrenzen, das zur Erhaltung der erforderlichen Sicherheit und Hygiene des verpackten Produkts und zu dessen Akzeptanz für den Verbraucher angemessen ist;
schädliche und gefährliche Stoffe und Materialien in Verpackungen und Verpackungsbestandteilen sind auf ein Mindestmaß zu beschränken;
es sind wiederverwendbare oder verwertbare Verpackungen zu entwerfen, die das Design für das Material- oder organische Recycling sowie das Design für die Energierückgewinnung umfassen können.
In der geänderten Richtlinie wurde der Unterschied zwischen Verpackungen verwertbaren in Form von Kompostierung und biologisch abbaubaren Verpackungsabfällen klargestellt und festgelegt, dass oxoabbaubare Kunststoffverpackungen (Kunststoffverpackungen mit Additiven, die dazu führen, dass sie in mikroskopische Partikel zerfallen und zum Vorhandensein von Mikroplastik in der Umwelt beitragen), nicht als biologisch abbaubare Verpackungen gelten.
Die Europäische Kommission überprüft derzeit, wie die grundlegenden Anforderungen gestärkt werden können im Hinblick auf die Verbesserung von Verpackungsdesign zur Wiederverwendung, auf die Förderung der hochwertigen Wiederverwertung sowie die Stärkung der Durchsetzung grundlegender Anforderungen.
Verwertungssysteme für Verpackungen
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Systeme eingeführt werden, welche die Rückgabe und/oder das Einsammeln von gebrauchten Verpackungen und/oder Verpackungsabfällen sowie die Wiederverwendung bzw. Wiederverwertung einschließlich des Recyclings der eingesammelten Verpackungen und/oder Verpackungsabfälle vorsehen.
Herstellerverantwortung
Bis zum Jahr 2024 sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für alle Verpackungen Systeme der Herstellerverantwortung3 eingerichtet sind. Die Systeme der Herstellerverantwortung sehen die Finanzierung oder die Finanzierung und Organisation der Rückgabe und/oder das Einsammeln von gebrauchten Verpackungen und/oder von Verpackungsabfällen und deren Weiterleitung an die geeignete Abfallbewirtschaftungsoption sowie die Wiederverwendung oder die Wiederverwertung der eingesammelten Verpackung und der Verpackungsabfälle vor.
Diese Systeme werden einige der Mindestanforderungen erfüllen müssen, die in der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG aufgeführt sind (siehe Zusammenfassung). Die Systeme sollten helfen, Anreize für Verpackungen zu geben, die auf eine Art und Weise entworfen, hergestellt und vermarktet werden, die ihre Wiederverwendung bzw. hochwertige Wiederverwertung ermöglichen und die Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen auf die Umwelt minimieren.
Informationssysteme und Berichterstattung
In einem Durchführungsrechtsakt, dem Beschluss 2005/270/EG, werden die Formate sowie die Regeln für die Berechnung, Überprüfung und Meldung von Daten festgelegt, die die Mitgliedstaaten der Kommission jedes Jahr zur Überwachung der Umsetzung der Richtlinie 94/62/EG zur Verfügung stellen müssen.
Mit dem Beschluss (EU) 2019/665 wird der Beschluss 2005/270/EG geändert, mit dem neue Vorschriften eingeführt werden, um ihn an die neuen Vorschriften der Richtlinie 94/62/EG über die Berechnung der Erreichung der Recyclingziele in Bezug auf Folgendes anzupassen:
die Möglichkeit – bis höchstens 5 % des Recyclingziels – wiederverwendbare Verkaufsverpackungen zu berücksichtigen (Artikel 5 Absatz 2),
die Möglichkeit, zur Wiederverwendung reparierte Holzverpackungen zu berücksichtigen (in Artikel 5 Absatz 3),
die Berechnung der Menge an Metallen in Verpackungsabfällen, die nach der Verbrennung von der Bodenasche der Verbrennung getrennt werden (Artikel 6a),
Verbundverpackungen, die nicht mehr nach dem vorherrschenden Material, sondern nach in der Verpackung enthaltenem Material gemeldet werden sollten, mit möglichen Abweichungen für Materialien, die weniger als 5 % der Gesamtmasse der Verpackungseinheit ausmachen.
Mit den neuen Berechnungsregeln soll sichergestellt werden, dass für die Berechnung des Recyclingziels nur Abfälle verwendet werden, die in einen Recyclingbetrieb gelangen oder die den Abfall am Ende erreicht haben, und in der Regel sollte die Abfallmessung am Anfang des Recyclingprozesses erfolgen.
Die Entscheidung sieht ein verbessertes System zur Qualitätskontrolle der gemeldeten Daten vor (Daten direkt von Wirtschaftsbeteiligten, Verwendung elektronischer Register), wodurch eine bessere Rückverfolgbarkeit der gemeldeten Daten gewährleistet wird, einschließlich der Abfälle, die zum Recycling in Drittländer außerhalb der EU exportiert werden.
Mit dem Beschluss (EU) 2019/665 werden auch Änderungen an den Formaten für die Meldung von Daten gemäß Artikel 12 der Richtlinie 94/62/EG eingeführt. Die Formate sollten die Informationen zu wiederverwendbaren Verpackungen, die zum ersten Mal in Verkehr gebracht werden, und zur Anzahl der Umdrehungen, die Verpackungen pro Jahr ausführen, berücksichtigen – wesentlich für die Bestimmung des Anteils wiederverwendbarer Verpackungen im Vergleich zu Einwegverpackungen. Da wiederverwendbare Verkaufsverpackungen im Rahmen der Recyclingziele berücksichtigt werden können, muss zwischen wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen und anderen wiederverwendbaren Verpackungen unterschieden werden.
Aufhebung
Richtlinie 94/62/EG wird ab dem durch Verordnung (EU) 2025/40 (siehe Zusammenfassung) aufgehoben und ersetzt. Es gelten Ausnahmen für einige Vorschriften, die weiterhin gelten.
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 94/62/EG war bis zum in nationales Recht umzusetzen.
Die Richtlinie (EU) 2018/852 zur Änderung war bis zum in nationales Recht umzusetzen.
Kreislaufwirtschaft. Die Kreislaufwirtschaft verringert den Ressourceneinsatz, Abfälle, Emissionen und Energieverluste. Dies kann erzielt werden durch langlebiges Design, Instandhaltung, Reparaturen, Wiederverwendung und Recycling. Die Kreislaufwirtschaft steht im Gegensatz zur linearen Wirtschaft, die Ressourcen fördert, diese verwendet, um sie dann wegzuwerfen.
Mehrwegverpackungen. Verpackungen, die konzipiert, entworfen und vermarktet werden, um während ihrer Lebensdauer mehrere Umläufe zu absolvieren, indem sie neu befüllt oder wiederverwendet werden zu demselben Zweck, zu dem sie konzipiert wurden.
Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung. Systeme, die eingerichtet wurden, um sicherzustellen, dass die Hersteller von Produkten finanzielle oder organisatorische Verantwortung für das Management der Abfallphase des Produktlebenszyklus tragen. Durch die Modulation der Gebühren, die von den Herstellern für das Inverkehrbringen von Verpackungen zu zahlen sind, ermöglichen EPR-Systeme Herstellern und Mitgliedstaaten, das Design von Produkten und ihren Komponenten zu fördern, die umweltschonender sind.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom , S. 10-23).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 94/62/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom , S. 3-30).
Entscheidung 2005/270/EG der Kommission vom zur Festlegung der Tabellenformate für die Datenbank gemäß der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 86 vom , S. 6-12).