Bekanntmachung zur staatlichen Beihilfe
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
WAS IST DER ZWECK DIESER BEKANNTMACHUNG?
Die Bekanntmachung zur staatlichen Beihilfe ist ein objektiver Rechtsbegriff, der in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definiert ist. Mit der Bekanntmachung werden die Schlüsselkonzepte zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels erläutert.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Definition der staatlichen Beihilfe in Artikel 107 Absatz 1 des AEUV
- Alle von einem EU-Land oder aus staatlichen Mitteln gewährten Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, soweit sie den Handel zwischen den EU-Ländern beeinträchtigen, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
- Es gibt vier kumulative Kriterien für das Vorliegen staatlicher Beihilfen:
- die Förderung wird vom Staat oder aus staatlichen Mitteln gewährt;
- die staatliche Beihilfe begünstigt ein oder mehrere Unternehmen – es besteht ein selektiver Vorteil;
- die Förderung verfälscht den Wettbewerb oder hat das Potenzial diesen zu verfälschen und
- die staatliche Beihilfe beeinträchtigt den Handel zwischen den EU-Ländern.
Orientierungshilfe und Erläuterung
Durch systematisches Zusammenfassen der Rechtsprechung der EU-Gerichte und der einschlägigen Beschlüsse der Europäischen Kommission bietet die Bekanntmachung eine allgemeine Orientierungshilfe zu allen Aspekten der Definition von staatlicher Beihilfe.
- Der Begriff des Unternehmens und der wirtschaftlichen Tätigkeit – ob die betroffene Einheit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt:
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des „Unternehmens“ jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. „Wirtschaftliche Tätigkeit“ ist jede Tätigkeit, die im Anbieten von Waren und Dienstleistungen auf einem Markt besteht.
- Finanzierung aus staatlichen Mitteln – ob die Beihilfe öffentlichen Ursprungs ist:
- Förderungen, die unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt werden und dem Staat zugeordnet werden können, können staatliche Beihilfen darstellen. Staatliche Mittel umfassen sämtliche Mittel des öffentlichen Sektors, einschließlich der Mittel innerstaatlicher (dezentralisierter, föderierter, regionaler oder sonstiger) Stellen, und unter bestimmten Umständen Mittel privater Einheiten.
- Vorteil – ob ein wirtschaftlicher Vorteil besteht:
- ein Vorteil liegt vor, wenn sich die finanzielle Lage eines Unternehmens verbessert, weil der Staat zu von den normalen Marktbedingungen abweichenden Konditionen eingreift.
- Selektivität – ob die öffentlichen Beihilfen selektiv bestimmten Unternehmen oder Kategorien von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen Vorteil gewähren:
- allgemeine Maßnahmen, die effektiv allen Unternehmen offenstehen, die in einem EU-Land gleichberechtigt tätig sind, sind nicht selektiv. Damit die Maßnahmen jedoch von echt allgemeiner Art sein können, dürfen sie in ihrem Umfang nicht de facto von Faktoren eingeschränkt werden, die ihre praktische Wirkung begrenzen.
- Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb – ob die wirtschaftliche Tätigkeit durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht und nur insoweit sie den Handel zwischen den EU-Ländern beeinträchtigt:
- ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsposition des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht. Hierbei muss nicht festgestellt werden, dass die Beihilfe tatsächlich Auswirkungen auf den Handel zwischen den EU-Ländern hat, sondern lediglich, ob sie Auswirkungen auf diesen Handel haben könnte.
Öffentliche Investitionen in die Infrastruktur
- Außerdem werden mit der Bekanntmachung einige Punkte im Hinblick auf öffentliche Investitionen in die Infrastruktur erläutert, sofern die öffentliche Finanzierung der Infrastruktur ein Unternehmen begünstigt, einen Vorteil gewährt und einen Einfluss auf den Wettbewerb und den Handel zwischen den EU-Ländern hat.
- Bei Infrastrukturvorhaben gibt es oft mehrere Kategorien von Beteiligten, und etwaige staatliche Beihilfen können eventuell der Förderung des Baus (einschließlich Ausbau oder Verbesserung), des Betriebs oder der Nutzung der Infrastruktur dienen. Die Bekanntmachung bietet daher eine spezifische Orientierungshilfe zur Unterscheidung zwischen:
- Beihilfen für den Träger und/oder ersten Eigentümer der Infrastruktur;
- Beihilfen für die Betreiber der Infrastruktur (Unternehmen, die die Infrastruktur unmittelbar nutzen, um Dienstleistungen für Endnutzer zu erbringen, einschließlich Unternehmen, die die Infrastruktur vom Träger/Eigentümer erwerben, um sie wirtschaftlich zu nutzen, oder die sie auf der Grundlage einer Konzession oder eines Miet- oder Pachtvertrags nutzen und betreiben) und
- Beihilfen für den Endnutzer der Infrastruktur.
HINTERGRUND
- Die Bekanntmachung über den „Begriff der staatlichen Beihilfe“ ist der letzte Teil der Initiative zur Modernisierung des Beihilfenrechts der Kommission, eingeläutet im Jahre 2012.
- Die spezifische Orientierungshilfe zu den öffentlichen Investitionen soll den Effekt der Investitionen auf Wirtschaftswachstum und auf Arbeitsplätze maximieren, und das gemäß der Investitionsoffensive für Europa der Kommission.
HAUPTDOKUMENT
Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1-50)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 2 – Staatliche Beihilfen – Artikel 107 (ex-Artikel 87 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 91-92)
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Modernisierung des EU-Beihilfenrechts COM(2012) 209 final, 8.5.2012)
Letzte Aktualisierung: 09.09.2019
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