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Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe (ab 31. Januar 2021)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1148 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • In der Verordnung werden EU-weite Vorschriften für die Bereitstellung*, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen* und Gemischen* festgelegt, die für die Eigenherstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten.
  • Durch die Verordnung wird die Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Allgemeinheit beschränkt und vorgeschrieben, dass alle verdächtigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen den zuständigen Behörden gemeldet werden müssen.
  • Die Verordnung verschärft ferner das System zur Verhinderung der unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung:

  • unterscheidet zwei Kategorien unter den regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe*:
    • beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, wie etwa Salpetersäure, Wasserstoffperoxid und Ammoniumnitrat, aufgeführt in Anhang I. Die Bereitstellung, die Verbringung, der Besitz und die Verwendung dieser Stoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit ist nur erlaubt, wenn ihre Konzentration unter bestimmten Grenzwerten liegt;
    • meldepflichtige Ausgangsstoffe für Explosivstoffe, wie etwa Aceton, Natriumnitrat und Magnesiumpulver, aufgeführt in Anhang II;
  • schreibt die Meldung verdächtiger Transaktionen sowie des Abhandenkommens und des Diebstahls erheblicher Mengen von Stoffen beider Kategorien binnen 24 Stunden bei den zuständigen Behörden (den nationalen Kontaktstellen) in den Mitgliedstaaten der EU vor.

Die Mitgliedstaaten

  • können Genehmigungen für bestimmte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an Mitglieder der Allgemeinheit erteilen, die ein rechtmäßiges Interesse am Erwerb beschränkter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe haben;
  • richten eine oder mehrere nationale Kontaktstellen ein, die sieben Tage die Woche rund um die Uhr erreichbar sind, um Meldungen über verdächtige Transaktionen und über das Abhandenkommen oder den Diebstahl erheblicher Mengen entgegenzunehmen;
  • sorgen für angemessene Ressourcen für Schulungen für Strafverfolgungsbehörden, Zollbehörden und Notfalldienste („ersteinschreitende Stellen“), damit diese regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe erkennen und auf verdächtige Tätigkeiten reagieren können;
  • stellen sicher, dass Behörden für Inspektionen und Kontrollen der Anwendung der Verordnung eingerichtet sind;
  • erlassen Vorschriften für wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind;
  • können bei der Annahme, dass ein bestimmter Stoff für die Eigenherstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnte, die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung dieses Stoffes beschränken oder verbieten, selbst wenn dieser Stoff in der Verordnung nicht aufgeführt ist (in diesem Fall prüft die Europäische Kommission die vorläufige Maßnahme und kann das Land auffordern, die vorläufige Maßnahme zu widerrufen oder zu ändern);
  • übermitteln der Kommission bis zum 2. Februar 2022 und anschließend alljährlich Informationen über:
    • die Anzahl gemeldeter verdächtiger Transaktionen und der Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen;
    • die Anzahl der eingegangenen Genehmigungsanträge und die Anzahl der erteilten Genehmigungen sowie die häufigsten Gründe für die Versagung einer Genehmigung;
    • Sensibilisierungsmaßnahmen;
    • durchgeführte Inspektionen einschließlich der Anzahl der erfassten Wirtschaftsteilnehmer.

Wenn die nationalen Behörden die Erteilung einer Genehmigung prüfen:

  • berücksichtigen sie insbesondere:
    • den nachweislichen Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe und die Rechtmäßigkeit seiner beabsichtigten Verwendung;
    • die Verfügbarkeit von Alternativen in geringeren Konzentrationen;
    • den Hintergrund des Antragstellers, einschließlich von Informationen über etwaige Vorstrafen;
    • die vorgeschlagenen Aufbewahrungsvorkehrungen, mit denen eine sichere Aufbewahrung des beschränkten Ausgangsstoffs für Explosivstoffe sichergestellt werden soll;
  • versagen sie die Erteilung einer Genehmigung, wenn sie berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung haben;
  • können sie die Gültigkeit der Genehmigung auf höchstens drei Jahre begrenzen oder die Genehmigung aussetzen oder widerrufen, wenn die Bedingungen, unter denen die Genehmigung erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind;
  • können sie von den Antragstellern eine Bearbeitungsgebühr verlangen.

Wirtschaftsteilnehmer* müssen:

  • die Wirtschaftsteilnehmer, denen sie regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellen, darüber informieren, dass die betreffenden Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Beschränkungen oder Meldepflichten unterliegen;
  • bei der Bereitstellung regulierter Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an gewerbliche Verwender oder Mitglieder der Allgemeinheit gewährleisten, dass Mitarbeiter wissen, welche der bereitgestellten Produkte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe enthalten, und auf ihre Pflichten gemäß der Verordnung hingewiesen wurden;
  • bei jeder Bereitstellung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe an ein Mitglied der Allgemeinheit den Identitätsnachweis und die Genehmigung des betreffenden Mitglieds der Allgemeinheit überprüfen;
  • bei jeder Bereitstellung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe an einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer die Informationen über den potenziellen Kunden und die beabsichtigte Verwendung der Ausgangsstoffe überprüfen (Anhang IV enthält ein Muster für die Erklärung des Kunden);
  • Informationen über Käufe 18 Monate lang aufbewahren;
  • bei Gründen zur Annahme einer verdächtigen Transaktion die Bereitstellung von Ausgangsstoffen verweigern;
  • Fälle von Abhandenkommen und Diebstahl erheblicher Mengen binnen 24 Stunden der nationalen Kontaktstelle melden.

Wirtschaftsteilnehmer und Online-Marktplätze:

  • melden verdächtige Transaktionen, insbesondere wenn auf den potenziellen Käufer von regulierten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe eine oder mehrere der folgenden Verhaltensweisen zutreffen:
    • Der Kunde scheint sich hinsichtlich der beabsichtigten Verwendung nicht im Klaren zu sein oder scheint mit der beabsichtigten Verwendung nicht vertraut zu sein.
    • Der Kunde möchte regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in einer für eine legitime Verwendung ungewöhnlichen Menge, Kombination oder Konzentration erwerben.
    • Der Kunde ist nicht bereit, seine Identität, seinen Wohnsitz oder gegebenenfalls seine Eigenschaft als gewerblicher Verwender oder Wirtschaftsteilnehmer nachzuweisen.
    • Der Kunde besteht auf ungewöhnlichen Zahlungsmethoden – einschließlich hoher Barzahlungen;
  • müssen über angemessene, sinnvolle und verhältnismäßige Verfahren verfügen, um verdächtige Transaktionen aufdecken zu können;
  • können verdächtige Transaktionen ablehnen und müssen diese innerhalb von 24 Stunden an die nationale Kontaktstelle melden.

Die Europäische Kommission:

  • stellt regelmäßig Leitlinien in allen EU-Amtssprachen zur Unterstützung aller betroffenen Akteure und zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Wirtschaftsteilnehmern zur Verfügung;
  • kann delegierte Rechtsakte zur Änderung der Grenzwerte in Anhang I und zur Aufnahme von Stoffen in Anhang II der Verordnung erlassen;
  • führt bis zum 2. Februar 2026 eine Bewertung der Anwendung der Verordnung durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht darüber vor.

Die Verordnung gilt nicht für bestimmte pyrotechnische* Gegenstände und Ausrüstung (insbesondere Gegenstände, die zur Verwendung durch die Streitkräfte, die Strafverfolgungsbehörden, die Feuerwehr, in der Landwirtschaft, als Schiffsausrüstung oder in der Luft- und Raumfahrtindustrie bestimmt sind), für Zündplättchen, die für Spielzeug bestimmt sind, oder Arzneimittel, die auf ärztliche Verschreibung abgegeben werden.

Die Verordnung bewirkt die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe sowie die Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (siehe die Zusammenfassung) ab dem 1. Februar 2021 mit folgenden Ausnahmen:

  • Genehmigungen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer oder bis zum 2. Februar 2022, je nachdem, welcher Zeitpunkt der frühere ist;
  • Mitgliedern der Allgemeinheit bleiben der Besitz, die Verbringung und die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, die rechtmäßig vor dem 1. Februar 2021 erworben wurden, bis zum 2. Februar 2022 gestattet.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Februar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Bereitstellung: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe.
Stoff: chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren.
Gemisch: eine Lösung, die aus zwei oder mehr Stoffen besteht.
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe: chemische Stoffe, die zur unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen verwendet werden könnten.
Wirtschaftsteilnehmer: jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt.
Pyrotechnisch: eigenständige und selbsttragende chemische Reaktionen zur Erzeugung von Wärme, Licht, Gas, Rauch und Schall.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 98/2013 (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 1-20)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/1148 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat – Umsetzung der Europäischen Sicherheitsagenda im Hinblick auf die Bekämpfung des Terrorismus und die Weichenstellung für eine echte und wirksame Sicherheitsunion (COM(2016) 230 final vom 20.4.2016)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Europäische Sicherheitsagenda (COM(2015) 185 final vom 28.4.2015)

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-849). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.10.2021

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