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Sicherheitsanforderungen für Maschinen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mi Verordnung (EU) 2023/1230 werden auf Ebene der Europäischen Union (EU) Vorschriften für Maschinen, dazugehörige Produkte1 und unvollständige Maschinen festgelegt, um ein hohes Maß an Schutz für Arbeitnehmer und Bürger in der EU zu gewährleisten.
  • Außerdem gewährleistet sie den freien Verkehr konformer Maschinen, dazugehöriger Produkte und unvollständiger Maschinen im Binnenmarkt in den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Aspekte.
  • Es handelt sich um eine Verordnung, um eine einheitlichere Auslegung wichtiger Begriffe zu gewährleisten. Sie wird die Richtlinie 2006/42/EG mit Wirkung vom aufgehoben und ersetzt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Maschinen und die folgenden dazugehörigen Produkte:

  • auswechselbare Ausrüstungen,
  • Sicherheitsbauteile,
  • Lastaufnahmemittel,
  • Ketten, Seile und Gurte,
  • abnehmbare Gelenkwellen.

Die oben genannten Begriffe werden nachfolgend als „Maschinen oder dazugehörige Produkte“ bezeichnet.

Sie gilt auch für unvollständige Maschinen.

Verschiedene Bereiche sind aus der Verordnung ausgeschlossen, unter anderem die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen, ausgenommen die auf diesen Beförderungsmitteln montierten Maschinen.

Pflichten der Wirtschaftsakteure

Die Verordnung enthält Listen der Pflichten der Hersteller, Einführer und Händler.

Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen und Vermutung der Konformität

  • Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende Maschine oder ein dazugehöriges Produkt in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, dass diese gemäß den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
  • Die Hersteller gewährleisten, wenn sie eine in den Anwendungsbereich der Verordnung fallende unvollständige Maschine in Verkehr bringen, dass diese gemäß den einschlägigen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang III konstruiert und gebaut wurde.
  • Freiwillige harmonisierte Normen (im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht) oder gemeinsame Spezifikationen (im Amtsblatt veröffentlicht) sehen gegebenenfalls die Vermutung der Konformität mit den entsprechenden grundlegenden Anforderungen vor.
  • Gemeinsame Spezifikationen können von der Europäischen Kommission mittels Durchführungsrechtsakten festgelegt werden, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Verfahren zur Bewertung der Konformität

  • Die Verordnung sieht die Anwendung eines Verfahrens zur internen Fertigungskontrolle („Selbstbewertung“) vor, um die Konformität der meisten Produkte mit den anwendbaren grundlegenden Anforderungen nachzuweisen (mit Ausnahme der in Anhang I Teil A aufgeführten).
  • Bei Produkten, die in Anhang I aufgeführt sind, ist insbesondere ein Konformitätsbewertungsverfahren2 durchzuführen, an dem eine notifizierte Stelle beteiligt ist; bei Produkten, die in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind, kann jedoch das Verfahren zur internen Fertigungskontrolle („Selbstbewertung“) angewandt werden, wenn die Produkte gemäß den einschlägigen harmonisierten Normen (angeführt im Amtsblatt) oder den einschlägigen gemeinsamen Spezifikationen (im Amtsblatt veröffentlicht) konstruiert und gebaut werden, sofern sie spezifisch für diese Produktkategorie sind und alle relevanten grundlegenden Anforderungen abdecken.
  • Die Kommission kann die Liste der Kategorien in Anhang I nach der Bewertung der relevanten Daten und Informationen durch die Annahme delegierter Rechtsakte ändern.

CE-Kennzeichnung, EU-Konformitätserklärung, Sicherheitsinformationen und Betriebsanleitung: Maschinen und dazugehörige Produkte

  • Wenn die Konformität von in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Maschinen oder dazugehörigen Produkten mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen wurde, müssen die Hersteller daraufhin eine EU-Konformitätserklärung3 ausstellen und die CE-Kennzeichnung (gemäß Beschluss Nr. 768/2008/EG) anbringen.
  • Die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung (die auch die Sicherheitsinformationen enthalten) müssen für alle Maschinen oder dazugehörigen Produkte bereitgestellt werden. Die EU-Konformitätserklärung und die Betriebsanleitung (die auch die Sicherheitsinformationen enthalten) können in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Werden sie in digitaler Form zur Verfügung gestellt, muss der Hersteller bestimmte Pflichten erfüllen. Für Maschinen und dazugehörige Produkte, die für die nichtprofessionelle Nutzung bestimmt sind, müssen jedoch die Sicherheitsinformationen, die für die Inbetriebnahme und sichere Verwendung in Papierform erforderlich sind, in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Kunden können die Anweisungen weiterhin kostenlos zur Verwendung in Papierform anfordern.

EU-Einbauerklärung und Montageanleitung: unvollständige Maschinen

  • Wenn nachgewiesen wurde, dass die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallenden unvollständigen Maschinen den einschlägigen grundlegenden Anforderungen entsprechen, müssen die Hersteller die EU-Einbauerklärung erstellen.
  • Die EU-Einbauerklärung und die Montageanleitung, die in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden können, müssen jeder Art von unvollständigen Maschinen beigelegt werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. Werden sie in digitaler Form zur Verfügung gestellt, muss der Hersteller bestimmte Pflichten erfüllen. Auf Verlangen der Person, die die unvollständige Maschine einbaut, wird die Montageanleitung jedoch kostenlos in Papierform zur Verfügung gestellt.

Notfallmodus für den Binnenmarkt

Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall (wie eine Pandemie oder Naturkatastrophe) zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen4 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.

Mit Verordnung (EU) 2024/2748 zur Änderung wird ein Kapitel in Verordnung (EU) 2023/1230 zur Anwendung dieser Notfallverfahren eingefügt. Das neue Kapitel sieht Folgendes vor:

  • Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
  • die Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antrags vorübergehend das Inverkehrbringen von Maschinen, dazugehörigen Produkten und unvollständigen Maschinen genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind;
  • können die zuständigen nationalen Behörden davon ausgehen, dass Maschinen, dazugehörige Teile und unvollständige Maschinen den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten;
  • Es wird der Kommission ermöglicht, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung (EU) 2023/1230 tritt am in Kraft. Die folgenden Artikel gelten jedoch ab den genannten Zeitpunkten:

  • Die Artikel 26 bis 42 ab dem ;
  • Artikel 50 Absatz 1 ab dem ;
  • Artikel 6 Absatz 7 und Artikel 48 sowie 52 ab dem ;
  • Artikel 6 Absatz 2 bis 6, 8 und 11 sowie Artikel 47 und Artikel 53 Absatz 3 ab dem ;

Die Änderung der Verordnung (EU) 2024/2748 wird am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Dazugehörige Produkte. Unter diesem Begriff sind auswechselbare Ausrüstungen, Sicherheitsbauteile, Lastaufnahmemittel, Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen zu verstehen.
  2. Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
  3. EU-Baumusterkonformitätserklärung. Ein Hersteller erklärt, dass die Geräte dem Baumuster laut EU-Baumusterprüfung entsprechen und die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen (CE-Kennzeichnung).
  4. Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates (ABl. L 165 vom , S. 1-102).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1230 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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