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Verordnung (EU) 2021/1529 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III)
Die Verordnung schafft das Instrument für Heranführungshilfe (IPA III) für den Zeitraum des Mehrjährigen Finanzrahmens (MFF) 2021 bis 2027.
Sie legt Folgendes fest:
Das IPA III:
Die Mittelausstattung für das siebenjährige Programm beläuft sich auf 14 162 Mrd. EUR. Die Mittel sind vorgesehen für
Die Förderung der Begünstigten stützt sich auf
Programme für grenzüberschreitende Zusammenarbeit erhalten bis zu 3 % der Gesamtfinanzausstattung. Der Höchstsatz für den EU-Beitrag beträgt 85 %.
Förderfähig sind Mitgliedstaaten der EU, Begünstigte des IPA III, die Länder des Europäischen Wirtschaftsraums und des Nachbarschaftsraums (Anhang I der Verordnung (EU) 2021/947 – siehe Zusammenfassung).
Begünstigte des IPA III kommen für Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für nachhaltige Entwicklung Plus und der Garantie für Außenmaßnahmen (gemäß Verordnung (EU) 2021/947) in Betracht.
Empfänger von Mitteln im Rahmen von IPA III müssen die Herkunft dieser Mittel bekannt machen und die Sichtbarkeit der Unterstützung sicherstellen.
Ergänzender Rechtsakt
Die Verordnung (EU) 2021/1529 wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2128 ergänzt.
Durchführungsrechtsakte
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 legt spezifische Bestimmungen für die einheitliche Umsetzung der IPA-III-Hilfe für IPA-III-Begünstigte fest. Sie legt ferner spezifische Bestimmungen für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Hilfe für die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raums fest.
Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.
Das IPA III gewährleistet die Kontinuität des IPA II, das von 2014 bis 2020 umgesetzt wurde. Es ergänzt das mit 80 Mrd. EUR ausgestattete Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, das durch die Verordnung (EU) 2021/947 geschaffen wurde.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. September 2021 zur Schaffung des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 330 vom 20.9.2021, S. 1-26).
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Verordnung (EU) 2021/2128 der Kommission vom 1. Oktober 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung bestimmter spezifischer Ziele und thematischer Prioritäten für die Hilfe im Rahmen des Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 432 vom 3.12.2021, S. 8-12).
Durchführungsverordnung (EU) 2021/2236 der Kommission vom 15. Dezember 2021 mit spezifischen Bestimmungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2021/1529 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA III) (ABl. L 450 vom 16.12.2021, S. 10-20).
Letzte Aktualisierung: 01.12.2021