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Europäisches Hochgeschwindigkeitsbahnnetz

Durch die vorliegende Richtlinie soll der Verkehr von Hochgeschwindigkeitszügen auf den verschiedenen Bahnnetzen in der Europäischen Union erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Hochgeschwindigkeitsbahnsysteme aneinander anzugleichen, um die Interoperabilität des europäischen Schienennetzes herbeizuführen. Ziel ist es, durch die Förderung des Schienenverkehrs in Europa die Mobilität von Personen und Gütern zu verbessern.

RECHTSAKT

Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [Vgl. ändernde Rechtsakte]

ZUSAMMENFASSUNG

Die Richtlinie zielt darauf ab, die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes in den verschiedenen Phasen der Planung, des Baus, der schrittweisen Inbetriebnahme und des Betriebs zu verwirklichen.

Die Harmonisierungsbestimmungen der Richtlinie betreffen die Kennwerte, Komponenten, Schnittstellen und Verfahren, die notwendig und ausreichend sind, um die Interoperabilität des Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes sicherzustellen und zu gewährleisten.

Das Netz wird definiert als ein System, bestehend aus Infrastruktur, festen Anlagen, logistischen Einrichtungen und Fahrzeugen.

Die Richtlinie enthält grundlegende Anforderungen bezüglich aller Voraussetzungen, die für die Interoperabilität des europäischen Hochgeschwindigkeitsbahnnetzes zu erfüllen sind. Die Mitgliedstaaten müssen diese grundlegenden Anforderungen erfüllen, damit die Interoperabilitätsziele in Europa erreicht werden können. Eine allgemeine Definition der Anforderungen, die die Sicherheit, die Zuverlässigkeit, den Gesundheits- und Umweltschutz sowie die technische Kompatibilität betreffen, ist in Anhang III enthalten.

Die grundlegenden Anforderungen liegen in Form „technischer Spezifikationen für die Interoperabilität" (TSI) vor. Diese Spezifikationen präzisieren die wesentlichen Elemente jedes Teilsystems und legen vor allem die Komponenten fest, die für die Interoperabilität eine entscheidende Rolle spielen. Seit ihrer Errichtung im Jahr 2004 ist die Europäische Eisenbahnagentur mit der Aus- und Überarbeitung der TSI betraut.

Die Richtlinie bildet die Grundlage eines dreistufigen Konzepts:

  • die eigentliche Richtlinie mit den grundlegenden Anforderungen, die vom System zu erfüllen sind;
  • die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI), die in dem von der Richtlinie vorgegebenen Rahmen beschlossen werden müssen;
  • alle sonstigen europäischen Spezifikationen und insbesondere die europäischen Normen der europäischen Normungsorganisationen CEN, CENELEC und ETSI.

Zu unterscheiden ist zwischen den zwingenden Normen der TSI einerseits und europäischen Spezifikationen und sonstigen harmonisierten Normen der europäischen Normungsorganisationen andererseits. Letztere sind zwar nicht verbindlich, doch wird bei ihrer Einhaltung davon ausgegangen, dass die grundlegenden Anforderungen in der Richtlinie erfüllt werden.

Das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnnetz besteht aus mehreren Teilsystemen, für die jeweils spezielle Regelungen gelten. Die EU erlässt Vorschriften für den Betrieb der Teilsysteme durch die Mitgliedstaaten. In der Richtlinie werden außerdem die Aufgaben und Befugnisse der Mitgliedstaaten, der Auftraggeber, Hersteller und benannten Stellen festgelegt.

Die Richtlinie enthält genaue Bestimmungen über die ordnungsgemäße Erfüllung der Interoperabilitätsanforderungen. Die Bestimmungen betreffen die Genehmigung der Inbetriebnahme, das EG-Prüfverfahren und die EG-Prüferklärung in Bezug auf die grundlegenden Anforderungen und die TSI sowie die Aufgaben der benannten Stellen und die Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen.

Der beratende Ausschuss unterstützt die Kommission in allen Fragen der Anwendung der Richtlinie. Er wird zu den Aufträgen bezüglich der TSI und den entsprechenden Schutzklauseln angehört.

Hintergrund

Die vorliegende Richtlinie wurde 2004, dann 2007, durch die Richtlinie 2004/50/EG und 2007/32/EG in Anlehnung an die Richtlinie über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems von 2001 geändert und ergänzt. Diese neuen Impulse sind Teil einer Strategie zur Wiederbelebung des Schienenverkehrs in Europa, die zum Ziel hat, die schädlichen Folgen der übermäßigen Nutzung des Straßenverkehrs zu bekämpfen.

Bezug

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 96/48/EG

8.10.1996

8.04.1999

ABl. L 235 vom 17.9.1996

Ändernde(r) Rechtsakt(e)

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt

Richtlinie 2004/50/EG

30.04.2004

30.04.2006

ABl. L 164 vom 30.4.2004

Richtlinie 2007/32/EG

2.6.2007

1.12.2007

ABl. L 141 vom 2.6.2007

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Entscheidung 2008/217/EG der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems Infrastruktur des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems [Amtsblatt L 77 vom 19.3.2008]

Entscheidung 2008/164/EG der Kommission vom 21. Dezember 2007 über die technische Spezifkation für die Interoperabilität bezüglich eingeschränkt mobiler Personen im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem [Amtsblatt L 64 vom 7.3.2008]

Entscheidung 2008/163/EGder Kommission vom 20. Dezember 2007 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich Sicherheit in Eisenbahntunneln im konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystem und im transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystem [Amtsblatt L 64 vom 7.3.2008]

Entscheidung 2001/260/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern des Teilsystems für Zugsteuerung/Zugsicherung und Signalisierung des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems („ERTMS-Daten" gemäß Anhang II Punkt 3 der Richtlinie 96/48/EG) [Amtsblatt L 93 vom 3.4.2001]

Empfehlung 2001/290/EG der Kommission vom 21. März 2001 zu den Parametern für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem gemäß Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b) der Richtlinie 96/48/EG [Amtsblatt L 100 vom 11.4.2001]

Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems [Amtsblatt L 110 vom 20.4.2001]

Diese Richtlinie über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems greift den Grundsatz der Operabilität auf und weitet ihn auf das gesamte europäische Schienennetz aus. Die Richtlinie wurde 2004 durch die vorliegende Richtlinie geändert und hat zum Ziel, den Eisenbahnbetrieb in der Gemeinschaft effizienter zu gestalten und die Dienstleistungsqualität zu verbessern. Dies soll durch eine umfassende Marktöffnung und Verbesserung der Bedingungen für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur, die Interoperabilität und die technische Harmonisierung erreicht werden.

Letzte Änderung: 09.04.2008

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