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Aufnahme von biometrischen Daten in Pässe und Reisedokumente

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

  • Durch die Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 sollen die Sicherheitsmerkmale, darunter biometrische Identifikatoren1, vereinheitlicht werden, um von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgestellte Pässe und Reisedokumente vor Fälschungen zu schützen.
  • Die Verordnung wurde im Jahr 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 geändert, um vor allem Ausnahmen für Kinder unter sechs Jahren und Personen, die physisch nicht in der Lage sind, Fingerabdrücke für Reisedokumente abzugeben, festzulegen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die biometrischen Merkmale in den Pässen und Reisedokumenten dienen nur zur Überprüfung der Echtheit des Dokuments und der Identität des Inhabers. Der Inhaber ist berechtigt, die personenbezogenen Daten im Pass oder Reisedokument zu überprüfen, und kann gegebenenfalls eine Berichtigung oder Löschung beantragen. Die Erfassung und Speicherung biometrischer Daten erfolgt ausschließlich zum Zweck der Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten.

Pässe und Reisedokumente müssen ein Speichermedium (Chip) für digitale Daten enthalten, das einen hohen Sicherheitsstandard bietet und eine ausreichende Kapazität hat, um Vollständigkeit, Echtheit und Vertraulichkeit dieser Informationen zu gewährleisten. Das Speichermedium enthält ein Gesichtsbild und zwei Fingerabdrücke, die bei flach aufgelegten Fingern abgenommen werden (nicht durch Abrollen der einzelnen Finger von Nagel zu Nagel). Diese in interoperablen Formaten gespeicherten Daten müssen gesichert werden.

Um sicherzustellen, dass die Verschlusssachen über Sicherheitsmerkmale und Produktionsdetails nicht mehr Personen als erforderlich zugänglich gemacht werden, bestimmt jeder Mitgliedstaat nur eine einzige Stelle für die Herstellung der Pässe und Reisedokumente, wobei es den Mitgliedstaaten freigestellt ist, diese Stelle erforderlichenfalls zu wechseln. Aus Sicherheitsgründen teilt jeder Mitgliedstaat den Namen der zuständigen Stelle der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit.

Die Mindestsicherheitsnormen, denen die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässe und Reisedokumente entsprechen müssen, sind im Anhang der Verordnung aufgeführt. Dazu gehören detaillierte Anforderungen an

  • die verwendeten Materialien (z. B. Spezialpapier, Wasserzeichen, Fasern);
  • Layout, Maschinenlesbarkeit und Schutz der Seite mit den biografischen Daten;
  • spezielle Drucktechniken zum Schutz vor Fälschungen und optisch variable Zeichen;
  • die sichere Integration von biometrischen Daten und Ausstellungsdaten;
  • Verfahren für die sichere Ausstellung und Personalisierung des Dokuments.

Hierbei handelt es sich um Spezifikationen, die nicht geheim sind. Diese Spezifikationen werden durch Spezifikationen ergänzt, die geheim bleiben können, um Nachahmung und Verfälschung zu verhindern. Diese zusätzlichen Spezifikationen werden durch Durchführungsrechtsakte der Kommission erlassen, entsprechen internationalen Normen und beziehen sich auf

  • weitere Sicherheitsmerkmale;
  • das Speichermedium und seine Sicherung;
  • gemeinsame Qualitätsanforderungen für das Gesichtsbild und die Fingerabdrücke.

Im Jahr 2018 erließ die Kommission einen Durchführungsbeschluss zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in Pässen und Reisedokumenten, mit dem ähnliche bisherige Beschlüsse aufgehoben und ersetzt wurden. Der Anhang dieses Beschlusses wurde anschließend 2021 durch einen weiteren Durchführungsbeschluss geändert, mit dem die Liste der normativen Verweise aktualisiert wurde.

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 444/2009 sind folgende Personengruppen von der Pflicht zur Abgabe von Fingerabdrücken befreit: Kinder unter zwölf Jahren (die Altersgrenze ist vorläufig) und Personen, bei denen eine Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist. Die biometrischen Identifikatoren werden nur von qualifizierten und ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der nationalen Behörden, die für die Ausstellung von Pässen und Reisedokumenten zuständig sind, erfasst. Pässe und Reisedokumente müssen in Übereinstimmung mit internationalen Vorgaben in Form von Einzeldokumenten ausgestellt werden.

Aufgrund der Regelungen des Schengener Übereinkommens (Schengen-Besitzstand) (siehe Zusammenfassung) beteiligten sich Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich nicht an dieser Verordnung, die für diese Länder daher nicht bindend war. Dänemark beschloss dennoch, sie in nationales Recht umzusetzen. Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, die nicht zur EU gehören, werden bei der Umsetzung der Verordnung assoziiert.

Die Verordnung findet keine Anwendung auf Personalausweise, die Mitgliedstaaten eigenen Staatsangehörigen ausstellen, und auf vorläufige Pässe und Reisedokumente mit einer Gültigkeitsdauer von zwölf Monaten oder weniger.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Anwendung dieser Verordnung durch die Mitgliedstaaten begann

  • in Bezug auf das Gesichtsbild bis zum ;
  • in Bezug auf Fingerabdrücke bis zum .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Biometrische Identifikatoren. personenbezogene Daten, die aus einer spezifischen technischen Verarbeitung der physischen, physiologischen oder verhaltensbezogenen Merkmale einer Person resultieren und die eine eindeutige Identifizierung dieser Person ermöglichen oder bestätigen, wie z. B. Gesichtsbilder oder Fingerabdrücke.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385, , S. 1-6).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung:

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