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Rahmen für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungsunternehmen

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2025/1 über die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Mit der Richtlinie (EU) 2025/1 wird ein harmonisierter Rahmen der Europäischen Union (EU) für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, mit dem Versicherungsnehmer und Finanzstabilität geschützt werden und zugleich die finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln begrenzt wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich und Verhältnismäßigkeit

Die Richtlinie gilt für

  • Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen, die gemäß der Solvabilität-II-Richtlinie zugelassen sind (siehe Zusammenfassung), mit Ausnahme derjenigen, die bereits als kleine Unternehmen ausgenommen sind;
  • Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften;
  • EU-Zweigniederlassungen von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen aus Drittländern.

Erforderlichenfalls können sich die Maßnahmen auch auf Anbieter wesentlicher Dienstleistungen erstrecken, um die Kontinuität der Bereitstellung wesentlicher Güter und Dienstleistungen für das in Abwicklung befindliche Unternehmen zu gewährleisten.

EU-Mitgliedstaaten können strengere oder zusätzliche Vorschriften erlassen, die mit der Richtlinie im Einklang stehen.

Präventive Sanierungsplanung

  • Die Aufsichtsbehörden wählen Unternehmen anhand vorab festgelegter Kriterien aus und diese Unternehmen müssen präventive Sanierungspläne ausarbeiten, um ihre finanzielle Solidität unter Stress wiederherzustellen.
  • Mindestens 60 % der Lebens- und Nichtlebensversicherungsmärkte eines Mitgliedstaats müssen jeweils einer präventiven Sanierungsplanung unterliegen.

Abwicklungsplanung

  • Jeder Mitgliedstaat benennt eine Abwicklungsbehörde.
  • Die Abwicklungsbehörden wählen anhand vorab festgelegter Kriterien diejenigen Unternehmen aus, für die sie Abwicklungspläne erstellen müssen.
  • Mindestens 40 % der Lebensversicherungsmärkte eines Mitgliedstaats und der Nichtlebensversicherungsmärkte müssen jeweils einer Abwicklungsplanung unterliegen.
  • In den Plänen werden kritische Funktionen, Abwicklungsstrategien sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit bestimmt.
  • Die Abwicklungsbehörden führen Bewertungen der Abwicklungsfähigkeit durch und sind befugt, erforderlichenfalls verhältnismäßige Maßnahmen zur Beseitigung oder Verringerung von Abwicklungshindernissen zu verlangen.

Voraussetzungen und Ziele der Abwicklung

Eine Abwicklung darf nur erfolgen, wenn

  • das Unternehmen ausgefallen ist oder wahrscheinlich ausfallen wird;
  • keine privaten oder aufsichtsrechtlichen Maßnahmen dies verhindern können und
  • die Abwicklung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich ist.

Die Ziele lauten:

  • Schutz von Versicherungsnehmern, Begünstigten und Anspruchsberechtigten;
  • Sicherstellung der Kontinuität kritischer Funktionen;
  • Wahrung der Finanzstabilität und
  • Minimierung des Rückgriffs auf öffentliche Finanzhilfen.

Verluste werden zunächst von den Anteilseignern und anschließend von den Gläubigern getragen; innerhalb jeder Klasse gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung.

Das NCWO-Prinzip („no creditor worse off“) gewährleistet, dass kein Anteilseigner, Gläubiger oder Versicherungsnehmer in der Abwicklung schlechter gestellt wird als in der Insolvenz.

Abwicklungsinstrumente und Finanzierung

  • Abwicklungsmaßnahmen müssen sich auf faire und vorsichtige Bewertungen der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten stützen.
  • Die Abwicklungsbehörden können die folgenden Instrumente einsetzen:
    • geordnetes Abwicklungsmanagement – eine beaufsichtigte Abwicklung des Geschäfts;
    • Unternehmensveräußerung – die Übertragung von Anteilen, Vermögenswerten oder Verbindlichkeiten auf eine andere Gesellschaft;
    • Brückenunternehmen – eine vorübergehende Gesellschaft, die eingerichtet wird, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten, bis ein Käufer gefunden ist;
    • Ausgliederung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten – die Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf eine Zweckgesellschaft zur Werterhaltung;
    • Herabschreibung oder Umwandlung von Verbindlichkeiten – die Reduzierung oder Umwandlung bestimmter Verbindlichkeiten, um Verluste aufzufangen.
  • Die Abwicklungsbehörden können Zahlungen oder Vertragskündigungen vorübergehend aussetzen, um die Abwicklung zu unterstützen.
  • Jeder Mitgliedstaat kann Finanzierungsmechanismen einrichten, die von Versicherern und Rückversicherern finanziert werden, um zumindest die Zahlungen gemäß dem NCWO-Grundsatz abzudecken.

Zusammenarbeit, Überprüfung und Änderungen

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie muss bis zum in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften gelten ab dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2025/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2007/36/EG, 2014/59/EU und (EU) 2017/1132 sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1094/2010, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 806/2014 und (EU) 2017/1129 (ABl. L, 2025/1, ).

Letzte Aktualisierung:

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