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Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten

Beschluss (EU) 2022/1921 der Europäischen Zentralbank zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG UND DES BESCHLUSSES?

  • Mit der Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralback wird ein harmonisierter Rahmen für Sanktionen gegen Berichtspflichtige* eingerichtet, die die in den Verordnungen und Beschlüssen der EZB festgelegten statistischen Berichtspflichten nicht erfüllen.
  • Sie regelt auch den Umfang der Überwachung der Einhaltung und legt Übertretungs- und Sanktionsverfahren fest, die von zuständigen nationalen Zentralbanken (NZB) und zuständigen nationalen Behörden (national competent authority – NCA) angewendet werden.
  • Der EZB-Beschluss (EU) 2022/1921 legt die Methodik zur Bestimmung der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen fest, die von der EZB gegen einen Berichtspflichtigen für die Nicht-Einhaltung der statistischen Berichtspflichten verhängt werden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Verordnung (EU) 2022/1917 (die Verordnung)

Die Verordnung führt einen harmonisierten Ansatz zu den Aspekten, die bei der Überwachung der Einhaltung der statistischen Berichtspflichten und der Bewertung zur Last gelegter Übertretungen zu berücksichtigen sind, ein. Dieser gilt für auch für das Übertretungsverfahren selbst sowie die Berechnung und Verhängung von Sanktionen bei Übertretungen von Berichtspflichten. Die Verordnung legt zu diesem Zweck fünf Verfahren fest:

  • Verfahren zur Überwachung und Erfassung;
  • Meldeverfahren;
  • Mitteilungsverfahren;
  • Genehmigung und Umsetzung eines Abhilfeplans;
  • Übertretungsverfahren.

Im Rahmen der Verfahren zur Überwachung und Erfassung:

  • müssen die EZB (im Fall von Direktmeldungen) und die NZBen:
    • fortlaufend die Einhaltung der statistischen Berichtspflichten durch Berichtspflichtige überwachen,
    • zur Last gelegte Übertretungen in einem gesonderten System erfassen,
    • bei Aussagen, dass eine zur Last gelegte Übertretung auf Umstände zurückzuführen ist, die außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen liegen, diese Aussage aufnehmen.
  • NZBen, die auf der Grundlage lokaler Kooperationsvereinbarungen* über eine NCA statistische Daten erhoben haben, müssen:
    • die von der NCA erhaltenen statistischen Daten verifizieren, bevor diese an die EZB weitergeleitet werden,
    • sich mit der zuständigen NCA in Verbindung setzen, um vor Einleitung eines Übertretungsverfahrens die Vorgehensweise des Berichtspflichtigen zu prüfen, sowie um sicherzustellen, dass nicht mehr als ein Übertretungsverfahren auf derselben Sachverhaltsgrundlage gleichzeitig gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird,
    • die betreffende NCA informieren, ob ein vom Berichtspflichtigen vorgelegter Abhilfeplan genehmigt wurde, ob dieser erfolgreich umgesetzt wurde und ob eine Sanktion gegen einen Berichtspflichtigen verhängt wurde.

Im Rahmen des Meldeverfahrens müssen die NZBen der EZB Folgendes melden:

  • einem Berichtspflichtigen zur Last gelegte Übertretung der täglichen, monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen und jährlichen Berichtspflichten (es gelten unterschiedliche Schwellenwerte für jeden Zeitraum);
  • Fälle schwerwiegenden Fehlverhaltens mit
    • systematisch oder vorsätzlich unterlassener Meldung statistischer Daten innerhalb der vorgeschriebenen Frist,
    • systematisch oder vorsätzlich unterlassener Meldung korrekter bzw. vollständiger statistischer Daten,
    • systematischer oder vorsätzlicher Nichteinhaltung der im Rahmen der statistischen Berichtspflichten vorgesehenen vorgeschriebenen Form.

Jede Unterlassung einer wirksamen Zusammenarbeit mit der zuständigen NZB und jede Vernachlässigung der Pflicht, mit einem angemessenen Maß an Gewissenhaftigkeit zu handeln, muss der EZB gemeldet werden.

Im Rahmen des Mitteilungsverfahrens muss die zuständige Zentralbank des Eurosystems* bei Bekanntwerden der zur Last gelegten Übertretung an den betreffenden Berichtspflichtigen eine Warnung in Form einer schriftlichen Mitteilung richten, die mindestens Folgendes vorsieht:

  • die Art der zur Last gelegten Übertretungen;
  • die Möglichkeit, dass ein Übertretungsverfahren eingeleitet werden und eine Sanktion dem Berichtspflichtigen verhängt werden kann;
  • die Möglichkeit für den Berichtspflichtigen, zu antworten;
  • Informationen zu notwendigen Korrekturen und
  • Nachweise, dass die zuständige Zentralbank des Eurosystems gegebenenfalls einen Abhilfeplan genehmigen kann, falls ein solcher vorgelegt wird.

Im Falle eines schwerwiegenden Fehlverhaltens muss dem betreffenden Berichtspflichtigen eine ähnliche Meldung übermittelt werden. Der Hauptunterschied besteht darin, dass das schwerwiegende Fehlverhalten bei der Einleitung eines Übertretungsverfahrens vom Berichtspflichtigen behoben werden muss und der Berichtspflichtige unverzüglich eine wirksame Zusammenarbeit mit der zuständigen Zentralbank des Eurosystems gewährleisten muss.

Nach Übermittlung einer Warnung und sobald der Schwellenwert für eine kumulative zur Last gelegte Übertretung wie unten erwähnt erreicht ist, kann der betreffende Berichtspflichtige einen Abhilfeplan vorlegen mit folgenden Angaben:

  • die Gründe für die zur Last gelegte Übertretung;
  • die vom Berichtspflichtigen zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen;
  • einen Zeitplan für die Durchführung der Abhilfemaßnahmen;
  • Kontaktdaten.

Nach Einreichung des Abhilfeplans innerhalb der Frist muss die zuständige Zentralbank des Eurosystems diesen bewerten und die Stellungnahme der EZB zu dem Plan einholen, wonach sie den Plan genehmigen und eine endgültige Frist für die Umsetzung des Plans festlegen oder den Plan ablehnen und einen überarbeiteten Abhilfeplan anfordern kann.

Wenn die zuständige Zentralbank des Eurosystems auch einen überarbeiteten Abhilfeplan ablehnt oder wenn ein Berichtspflichtiger die endgültige Frist nicht einhält oder die zur Last gelegte Übertretung nicht einstellt, muss sie ein Übertretungsverfahren einleiten.

Um sicherzustellen, dass auf der Grundlage desselben Sachverhalts nicht mehr als ein Übertretungsverfahren gegen denselben Berichtspflichtigen eingeleitet wird, sollte keine Entscheidung über die Einleitung eines Übertretungsverfahren von der EZB oder von der zuständigen NZB getroffen werden, bis sie einander unterrichtet und konsultiert haben.

Im Übertretungsverfahren heißt es, dass die zuständigen NZBen und die EZB:

  • ein Übertretungsverfahren gegen Berichtspflichtige einleiten müssen bei:
    • schwerwiegendem Fehlverhalten,
    • zur Last gelegten kumulativen Übertretungen der Berichtspflichten in bestimmten Berichtszeiträumen,
    • zur Last gelegten kumulativen Übertretungen, wenn kein (überarbeiteter) Abhilfeplan vorgelegt wurde, genehmigt wurde oder innerhalb der gesetzten Frist umgesetzt wurde;
  • im Fall von zur Last gelegten Übertretungen ein Übertretungsverfahren einleiten können, unter Berücksichtigung der relevanten Umstände des jeweiligen Einzelfalls.

Außer bei schwerwiegendem Fehlverhalten darf eine zuständige NZB oder die EZB kein Übertretungsverfahren einleiten, wenn die zur Last gelegte Übertretung außerhalb der Kontrolle des Berichtspflichtigen lag oder wenn die möglichen Sanktionen die folgenden Werte nicht überschreiten:

  • 10 000 EUR im Zusammenhang mit einer unterlassenen Meldung innerhalb der Frist;
  • 20 000 EUR im Zusammenhang mit fehlerhaften, unvollständigen oder in nicht geltender Form übermittelten Daten.

Die allgemeinen Regeln sehen vor, dass:

  • Artikel 8 (Übertretungsverfahren) für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab der ersten Meldung statistischer Daten nicht gilt, wenn Änderungen am Rechtsrahmen vorgenommen wurden oder wenn die Daten erstmals von neuen Berichtspflichtigen gemeldet wurden;
  • Beschluss EZB/2010/10 zum 31. Januar 2023 aufgehoben wird, jedoch weiterhin für zur Last gelegte Übertretungen gilt, die vor dem entsprechenden Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung auftraten;
  • die Methodik für die Berechnung der vorgeschlagenen Höhe der Sanktionen in einer Definition festgelegt wird.

Beschluss (EU) 2022/1921 (der Beschluss)

In dem Beschluss wird die Methode für die Bestimmung der angemessenen vorgeschlagenen Höhe einer Sanktion festgelegt, welche die EZB gegen einen Berichtspflichtigen verhängt, der statistischen Berichtspflichten unterliegt, diese aber nicht einhält.

Er führt unterschiedliche Berechnungsverfahren für Fälle von zur Last gelegten kumulativen Übertretungen und Fällen von schwerwiegendem Fehlverhalten ein. In beiden Fällen

  • wird auf der Grundlage quantitativer Aspekte, wie der wirtschaftlichen Größe des Berichtspflichtigen, ein Ausgangsbetrag berechnet und
  • der Ausgangsbetrag nach und nach an die relevanten Umstände und Informationen, wie z. B. dem guten Glauben, der Offenheit, der Gewissenhaftigkeit und der Kooperationsbereitschaft des Berichtspflichtigen, sowie die Auswirkungen und wiederholte Übertretungen angepasst.

Die Sanktionen dürfen die für die fehlende Berichterstattung über statistische Daten und die fehlerhafte, unvollständige oder nicht standardisierte Berichterstattung über statistische Informationen festgelegten Höchststrafen nicht überschreiten.

Laut den allgemeinen Vorschriften gilt der Beschluss nicht für Verstöße, die vor dem 31. Januar 2023 eintraten und für die der Beschluss EZB/2010/10 weiterhin gilt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNG UND DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Die Verordnung und der Beschluss treten beide am 30. April 2024 in Kraft. Sie gelten ab dem 31. Januar 2023 für Übertretungen im Zusammenhang mit der Meldung von Geldmarktstatistiken.

HINTERGRUND

  • Die Verordnung gewährleistet eine einheitliche Anwendung der Überwachung und Durchsetzung der statistischen Berichterstattung und der Verfahren zur Bewertung zur Last gelegter Übertretungen, zur Gewährleistung der Transparenz und Gleichbehandlung der Berichtspflichtigen und zur Verringerung des mit diesen Verfahren verbundenen Verwaltungsaufwands.
  • Die Verordnung ist Teil eines umfassenderen Rechtsrahmens, der sicherstellen soll, dass das Europäische System der Zentralbanken Zugang zu hochwertigen Statistiken hat.
  • Gemäß Verordnung (EG) Nr. 2533/98 (siehe Zusammenfassung) und Verordnung (EG) Nr. 2532/98 (siehe Zusammenfassung) kann die EZB Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie die statistischen Berichtspflichten nicht erfüllt.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Berichtspflichtige. Juristische und natürliche Personen, die den statistischen Berichtspflichten gegenüber der EZB unterliegen.
Lokale Kooperationsvereinbarung. Eine Vereinbarung, nach der ein Berichtspflichtiger der zuständigen NZB über eine NCA statistische Informationen zur Verfügung stellt.
Zuständige Zentralbank des Eurosystems. Die zuständige NZB oder bei Direktmeldung die EZB.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/1917 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zu Übertretungsverfahren bei Nichteinhaltung statistischer Berichtspflichten und zur Aufhebung des Beschlusses EZB/2010/10 (EZB/2022/31) (ABl. L 263 vom 10.10.2022, S. 6-16).

Beschluss (EU) 2022/1921 der Europäischen Zentralbank vom 29. September 2022 zur Methode für die Berechnung von Sanktionen bei zur Last gelegten Übertretungen statistischer Berichtspflichten (EZB/2022/32) (ABl. L 263 vom 10.10.2022, S. 59-64).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 132 (ex-Artikel 110 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 104).

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 230-250).

Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank vom 26. November 2014 über Geldmarktstatistiken (EZB/2014/48) (ABl. L 359 vom 16.12.2014, S. 97-116).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

2010/469/EU: Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 19. August 2010 über die Nichteinhaltung der statistischen Berichtspflichten (EZB/2010/10) (ABl. L 226 vom 28.8.2010, S. 48-49).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 der Europäischen Zentralbank vom 23. September 1999 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (EZB/1999/4) (ABl. L 264 vom 12.10.1999, S. 21-26).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom 23. November 1998 über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4-7).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8-19).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.12.2023

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