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Der Beschluss 95/399/EG dient dem Abschluss des Übereinkommens im Namen der Europäischen Union.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Dieses Übereinkommen legt als Zuständigkeitsbereich der Thunfischkommission den Indischen Ozean fest und beinhaltet eine Liste der Arten und Bestände, die unter dieses Übereinkommen fallen.
Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Thunfischkommission steht den folgenden Einheiten offen:
Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern der FAO, die Küstenstaaten im Bereich des Indischen Ozeans sind oder deren Schiffe in diesem Bereich Thunfisch befischen oder die Organisationen für regionale wirtschaftliche Integration sind, denen diese Staaten Zuständigkeiten in Fragen zu Thunfischbeständen übertragen haben;
Mitglieder der Vereinten Nationen oder deren Sonderorganisationen oder die Internationale Atomenergie-Organisation, sofern sie Küstenstaaten sind oder im Zuständigkeitsbereich Thunfisch befischen und sich der Genehmigung durch die Thunfischkommission unterziehen.
Die Mitglieder bestätigen Ihre Annahme dieses Übereinkommens offiziell, indem sie eine Annahmeurkunde beim Generaldirektor der FAO hinterlegen.
Jedes Mitglied wird von einem einzigen Delegierten vertreten, der von einem Stellvertreter, einem Sachverständigen und Beratern begleitet sein kann, und verfügt über eine Stimme. Es können auch Beobachter eingeladen werden.
Die Thunfischkommission hält eine Jahressitzung ab und der Präsident kann auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder außerordentliche Sitzungen einberufen.
Überwachung der Entwicklung der Thunfischbestände und Analyse und Verbreitung von wissenschaftlichen Informationen, Fangstatistiken und anderen Daten für die Erhaltung und Bewirtschaftung;
Förderung, Empfehlung und Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, darunter Technologie-Transfer und Ausbildung, wobei die Bedürfnisse der Thunfischkommission und die Interessen und Bedürfnisse der Mitglieder der Region, die Entwicklungsländer sind, gleichermaßen berücksichtigt werden;
Erlass von Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen, um die Bestände zu erhalten und ihre optimale Nutzung zu fördern;
Überwachung der wirtschaftlichen und sozialen Aspekte der Fischereien, insbesondere der Interessen von Küstenstaaten, die Entwicklungsländer sind;
Genehmigung ihres Programms und ihres Haushaltsplans;
Berichterstattung an die FAO, sodass die Organisation eingreifen kann, soweit notwendig;
Durchführung weiterer zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlicher Maßnahmen.
Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
Die Thunfischkommission kann mit Zweidrittelmehrheit verbindliche Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen erlassen.
Jedes Mitglied kann innerhalb von 120 Tagen Einspruch gegen eine Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahme einreichen. Dieses Mitglied ist dann nicht verpflichtet, diese einzuhalten. Jedes weitere Mitglied kann binnen 60 Tagen ebenfalls Einspruch erheben.
Erhebt mehr als ein Drittel der Mitglieder Einspruch, sind die übrigen Mitglieder durch diese Maßnahme nicht gebunden, können sie jedoch freiwillig umsetzen.
Wissenschaftlicher Ausschuss und Unterkommissionen
Die Thunfischkommission setzt einen ständigen Wissenschaftlichen Ausschuss ein und kann weitere Unterkommissionen einsetzen. Diese Unterkommissionen stehen denjenigen Mitgliedern offen, die Küstenstaaten sind, deren Gewässer die von diesen Unterkommissionen betrauten Bestände im Laufe ihrer Wanderungen durchqueren, oder Staaten, deren Schiffe sich an der Fischerei dieser Bestände beteiligen.
Rechte der Küstenstaaten
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Hoheitsrechte, die ein Küstenstaat nach dem internationalen Seerecht in Bezug auf die Erforschung und Ausbeutung sowie die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Ressourcen, einschließlich der weit wandernden Arten, in einem seiner Gerichtsbarkeit unterstellten Gebiet von höchstens 200 Seemeilen ausübt.
Finanzierung
Jedes Mitglied trägt jährlich einen Anteil zum autonomen Haushalt bei, dessen Höhe von der Thunfischkommission anhand einer Formel festgesetzt wird.
Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom , S. 25-33).
Beschluss 95/399/EG des Rates vom über den Beitritt der Gemeinschaft zu dem Übereinkommen zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (ABl. L 236 vom , S. 24).
Beschluss 98/392/EG des Rates vom über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom und des Übereinkommens vom zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom , S. 1-2).