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Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ihr Ziel ist die Harmonisierung der Zeitpunkte und der Durchführung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union (EU) sowie der Vorschriften für Zentralverwahrer*.
  • Sie soll die Sicherheit und Effizienz des Systems verbessern, insbesondere für Geschäfte innerhalb der EU.
  • Die Verordnung wurde mehrfach geändert, zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz. Die Verordnung, bekannt als Digital Operational Resilience Act (DORA), soll sicherstellen, dass der Finanzsektor eine schwere Betriebsstörung überstehen kann (siehe Zusammenfassung).

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Verordnung führt insbesondere die folgenden Elemente ein:
    • Kürzere Abwicklungsperioden, wonach die Abwicklung spätestens am zweiten Geschäftstag nach dem betreffenden Handel erfolgen sollte.
    • Eine Verpflichtung zur Einbuchung aller übertragbaren Wertpapiere, die zum Handel an Handelsplätzen zugelassen sind bzw. dort gehandelt werden, im Effektengiro* .
    • Strenge Organisationsvorschriften, Wohlverhaltensregeln und aufsichtsrechtliche Anforderungen für Zentralverwahrer.
    • Maßnahmen zur Abwicklungsdisziplin für den Umgang mit gescheiterten Abwicklungen. Zentralverwahrer müssen einen Geldbußenmechanismus einrichten und unterliegen Berichtspflichten in Bezug auf gescheiterte Abwicklungen. Teilnehmer unterliegen verpflichtenden Eindeckungsvorgängen;
    • Ein Reisepasssystem, das es zugelassenen Zentralverwahrern unter bestimmten Anforderungen gestattet, ihre Dienstleistungen überall in der EU zu erbringen.
    • Höhere aufsichtsrechtliche und die Beaufsichtigung betreffende Anforderungen für Zentralverwahrer und andere Institute, die bankartige Dienstleistungen zur Unterstützung von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen erbringen.
  • Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten der EU:
  • Die Zentralverwahrer müssen insbesondere:
    • über solide Regelungen für die Unternehmensführung und -kontrolle, eine klare Organisationsstruktur, interne Kontrollmechanismen und solide Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren verfügen;
    • sicherstellen, dass ihre Geschäftsleitung gut beleumundet ist und über ausreichende Erfahrung verfügt;
    • für jedes von ihnen betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem einen Nutzerausschuss einrichten;
    • sämtliche ihrer Aufzeichnungen über erbrachte Dienstleistungen und ausgeübte Tätigkeiten mindestens zehn Jahre lang aufbewahren;
    • in vollem Umfang für ausgelagerte Arbeiten verantwortlich bleiben;
    • für Transparenz sorgen, indem sie die Preise und Gebühren im Zusammenhang mit den von ihnen erbrachten Kerndienstleistungen bekannt geben;
    • über ausreichend Eigenkapital verfügen, um sich angemessen gegen operationelle, rechtliche, Verwahr-, Anlage- und Geschäftsrisiken abzusichern;
    • zusätzliche Genehmigungen einholen, bevor sie bankartige Nebendienstleistungen anbieten;
    • nach der Annahme der Verordnung über die digitale operationale Resilienz (zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/2554) die Ursachen des operativen Risikos sowohl intern als auch extern ermitteln und ihre Wirkung auch durch den Einsatz geeigneter IKT-Instrumente, -Prozesse und -Strategien minimieren.
  • Zentralverwahrer in Nicht-EU-Ländern können ihrer Tätigkeit in der EU, einschließlich über eine Zweigniederlassung mit Sitz in der EU nachgehen, sofern sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.
  • Die ESMA führt ein öffentlich verfügbares Register der zugelassenen Zentralverwahrer.
  • Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, um die operativen Risiken außer den IKT-Risiken festzulegen, denen Zentralverwahrer ausgesetzt sind.
  • Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind befugt, angemessene verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere Maßnahmen für Verstöße anzuwenden.
  • Zugunsten eines klaren, stimmigen Rechtsrahmens für den Handel, die Lieferung und Abrechnung von Wertpapieren baut die Verordnung (EU) Nr. 909/2014 auf vielen der Begrifflichkeiten und Begriffsbestimmungen aus Richtlinie 2014/65/EU (Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente (MiFID) II, siehe Zusammenfassung) auf. Die Verordnung wurde im Hinblick auf das geänderte Datum des Inkrafttretens von MiFID II geändert. Dies bedeutet, dass die in MiFID I (Richtlinie 2004/39/EG) festgelegten Vorschriften bis zum neuen Zeitpunkt des Inkrafttretens von MiFID II galten.
  • Zur Ergänzung von Verordnung (EU) Nr. 909/2014 hat die Europäische Kommission folgende delegierte Rechtsakte angenommen:
    • Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten;
    • Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten;
    • Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen;
    • Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer;
    • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin, die ihrerseits durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1212, (EU) 2021/70 und (EU) 2022/1930 geändert wurde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verpflichtung zur Einbuchung im Effektengiro (Artikel 3 Absatz 1) gilt für übertragbare Wertpapiere, die nach dem 1. Januar 2023 emittiert werden, seit diesem Datum und für alle übertragbaren Wertpapiere ab dem 1. Januar 2025.
  • Die Bestimmungen der Verordnung zum Abwicklungstag (Artikel 5 Absatz 2) gelten seit dem 1. Januar 2015.
  • Die Bestimmungen zu Maßnahmen der Abwicklungsdisziplin (Artikel 6 Absätze 1 bis 4 sowie Artikel 7 Absätze 1 bis 13) gelten seit dem 1. Februar 2022.

HINTERGRUND

  • Traditionell werden Zentralverwahrer auf nationaler Ebene reguliert.
  • Die grenzüberschreitende Wertpapierlieferung und -abrechnung geht für Anleger mit größeren Risiken und höheren Kosten einher als inländische Geschäfte. Gleichzeitig findet diese Art der Geschäfte immer häufiger statt.
  • Vorrangiges Ziel der Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit und Effizienz von Wertpapierlieferungen und -abrechnungen und der dafür vorgesehenen Infrastrukturen in der EU. Dazu sieht sie eine Reihe gemeinsamer Normen für die Aufsicht, Organisation und Unternehmensführung zur EU-weiten Anwendung vor, die eine entscheidende Rolle bei der Finanzierung der Wirtschaft spielen wird.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Zentralverwahrer. Juristische Personen, die ein Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem betreiben und die wenigstens Dienstleistungen für die erstmalige Verbuchung von Wertpapieren im Effektengiro und/oder für die Bereitstellung und Führung von Depotkonten auf oberster Ebene erbringen.
Einbuchung im Effektengiro. Einbuchung im Effektengiro: die Erfassung des Eigentums eines Wertpapiers in elektronischer Form statt als Urkunde.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 1-72).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 909/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1-79).

Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission vom 25. Mai 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Abwicklungsdisziplin (ABl. L 230 vom 13.09.2018, S. 1-53).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/389 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Parameter für die Berechnung von Geldbußen für gescheiterte Abwicklungen und die Tätigkeiten von CSD in Aufnahmemitgliedstaaten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 1-8).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/390 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen an Zentralverwahrer und benannte Kreditinstitute, die bankartige Nebendienstleistungen anbieten (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 9-43).

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) 2017/391 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur genaueren Bestimmung des Inhalts der Meldungen über internalisierte Abwicklungen (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 44-47).

Delegierte Verordnung (EU) 2017/392 der Kommission vom 11. November 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Zulassung von und für aufsichtliche und operationelle Anforderungen an Zentralverwahrer (ABl. L 65 vom 10.3.2017, S. 48-115).

Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349-496).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 28.11.2023

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