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Um sein vorrangiges Ziel der Wahrung der Preisstabilität für das gesamte Euro-Währungsgebiet zu erreichen, verwendet das Eurosystem eine Reihe geldpolitischer Instrumente und Verfahren. Diese bilden den operativen Rahmen für die praktische Umsetzung der Währungspolitik.
Die Richtlinie enthält Regeln für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems.
Die geldpolitischen Instrumente sind:
Offenmarktgeschäfte, die dazu dienen, die Zinssätze zu steuern, die Geldmenge am Finanzmarkt zu regulieren und den geldpolitischen Kurs im Euro-Währungsgebiet zu signalisieren;
ständige Fazilitäten, die dazu dienen, Übernachtliquidität bereitzustellen und zu absorbieren;
Mindestreserve-Anforderungen (der Mindestbetrag an Reserven, den eine Geschäftsbank bei ihrer nationalen Zentralbank (NZB) halten muss), die in der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 und der Verordnung (EU) 2021/378 (siehe entsprechende Zusammenfassung) festgelegt sind.
Die Offenmarktgeschäfte des Eurosystems werden entweder über Ausschreibungsverfahren1 oder durch bilaterale Verfahren durchgeführt, wenn die nationalen Zentralbanken oder gegebenenfalls die Europäische Zentralbank (EZB) direkt mit einer oder mehreren Gegenparteien2 oder über Börsen oder Marktvermittler handeln, ohne Ausschreibungsverfahren zu nutzen.
Zugelassene Geschäftspartner
Die Geschäftspartner der geldpolitischen Geschäfte3 des Eurosystems müssen die folgenden Kriterien erfüllen, um an diesen Geschäften teilnehmen zu können:
sie müssen die Mindestreserveanforderungen des Eurosystems erfüllen;
sie müssen der Aufsicht durch die zuständigen Behörden gemäß der Richtlinie 2013/36/EU über die Beaufsichtigung von Kreditinstituten (siehe entsprechende Zusammenfassung) und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute (siehe entsprechende Zusammenfassung) unterliegen;
sie müssen finanziell solide sein;
sie müssen alle vertraglichen und regulatorischen Anforderungen der EZB oder der NZB erfüllen.
Notenbankfähige Sicherheiten
Um an Kreditgeschäften des Eurosystems teilnehmen zu können, müssen die Gegenparteien dem Eurosystem Vermögenswerte zur Verfügung stellen, die als Sicherheiten für solche Geschäfte akzeptiert werden. Die Regeln für die Mobilisierung und Verwaltung von Sicherheiten sind in der Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank (EZB/2024/22) festgelegt.
Sanktionen für die Nichterfüllung von Verpflichtungen der Geschäftspartner
Das Eurosystem kann Geschäftspartnern, die die Mindestreserveanforderungen nicht erfüllen oder die operativen Vorschriften nicht einhalten, sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Sanktionen auferlegen.
Ermessensabhängige Maßnahmen
Das Eurosystem kann bei Bedenken hinsichtlich der finanziellen Solidität des Geschäftspartners oder anderer berechtigter Bedenken wie folgt vorgehen:
den Zugang einer Gegenpartei zu ihren geldpolitischen Geschäften aus Gründen der Vorsicht aussetzen, einschränken oder ausschließen, und zwar auch dann, wenn die Eigenmittelanforderungen nicht erfüllt sind oder Informationen über Kapital- oder Verschuldungsquoten unvollständig sind oder nicht zur Verfügung gestellt werden;
die Verwendung von Vermögenswerten ablehnen oder einschränken, wenn es der Ansicht ist, dass eine Emission, ein Emittent, ein Schuldner oder ein Garantiegeber die Kreditqualitätsanforderungen des Systems nicht erfüllt oder wenn eine Gegenpartei restriktiven Maßnahmen unterliegt oder ihr Zugang zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems ausgesetzt, beschränkt oder ausgeschlossen wurde;
den Zugang der Geschäftspartner zu geldpolitischen Geschäften des Eurosystems einschränken, wenn sie von den zuständigen Behörden als „fehlgeschlagen oder wahrscheinlich gescheitert“ eingestuft werden.
Die Leitlinie enthält auch eine Reihe von Regeln, die die vertraglichen oder regulatorischen Regelungen der NZB für alle geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems, den Informationsaustausch sowie die Einhaltung der Geldwäsche- und Terrorismus-Finanzierungsvorschriften des Eurosystems regeln.
WANN TRITT DIE LEITLINIE IN KRAFT?
Die Leitlinie ist seit dem in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 142 (Liquiditätsunterstützung für Asset-Backed Securities), der am in Kraft getreten ist.
HINTERGRUND
Gemäß Artikel 127Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union besteht die Hauptaufgabe des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) darin, die Preisstabilität zu gewährleisten.
Artikel 127Abs. 2 der Vertrags sieht als Hauptaufgaben des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) vor:
die Geldpolitik der EU festzulegen und auszuführen;
Devisengeschäfte durchzuführen;
offizielle Währungsreserven der Mitgliedstaaten zu halten und zu verwalten;
das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme zu fördern.
Die Satzung des ESZB und der EZB sieht vor, dass
die EZB und die nationalen Zentralbanken Offenmarkt- und Kreditgeschäfte abwickeln können;
die EZB von in Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten verlangen kann, Mindestreserven auf Konten bei der EZB und den nationalen Zentralbanken zu halten, um geldpolitische Ziele zu erreichen.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Ausschreibungsverfahren. Ein Verfahren, bei dem das Eurosystem dem Markt Liquidität zur Verfügung stellt oder ihm Liquidität entzieht, wobei die NZB Geschäfte abschließt, indem sie Angebote akzeptiert, die von Gegenparteien nach einer öffentlichen Bekanntmachung abgegeben werden.
Gegenpartei. Ein Institut, das die Zulassungskriterien des Eurosystems erfüllt, um Zugang zu seinen geldpolitischen Geschäften zu erhalten.
Geldpolitische Geschäfte. Offenmarktgeschäfte und ständige Fazilitäten.
HAUPTDOKUMENT
Leitlinie (EU) 2015/510 der Europäischen Zentralbank vom über die Umsetzung des geldpolitischen Handlungsrahmens des Eurosystems (ECB/2014/60) (Neufassung) (Abl. L 91 vom , S. 3-135).
Nachfolgende Änderungen der Leitlinie (EU) 2015/510 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Leitlinie (EU) 2024/3129 der Europäischen Zentralbank vom über die Verwaltung von Sicherheiten bei Kreditgeschäften des Eurosystems (EZB/2024/22) (ABl L, 024/3129, ).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VIII – Die Wirtschafts- und Währungspolitik – Kapitel 2 – Die Wirtschaftspolitik – Artikel 127 (ex-Artikel 105 EGV) (Abl. C 202 vom , S. 102-103).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 4) über die Satzung des europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (Abl. C 202 vom , S. 230-250).
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (Abl. L 176 vom , S. 1-337).
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Abl. L 176 vom , S. 338-436).
Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates vom über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht durch die Europäische Zentralbank (Abl. L 318 vom , S. 1-3).