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Gefährliche Chemikalien – Vorschriften für die Ein- und Ausfuhr

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 – Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit ihr wird innerhalb der Europäischen Union (EU) das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel umgesetzt.
  • Sie stellt sicher, dass Länder, die bestimmte Chemikalien aus der EU einführen:
    • über die Ausfuhr informiert sind;
    • gefragt werden, ob sie der Ausfuhr zustimmen;
    • über den sicheren Umfang mit Chemikalien in Kenntnis gesetzt werden, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor möglichen Schäden zu bewahren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

  • Diese Verordnung gilt für:
    • gefährliche Chemikalien, die im Rotterdamer Übereinkommen aufgeführt sind;
    • Chemikalien, die in der EU verboten sind oder strengen Beschränkungen unterliegen;
    • Chemikalien, die ausgeführt werden.
  • Sie gilt nicht für:
    • Drogen;
    • radioaktive Materialien;
    • Abfälle;
    • chemische Waffen;
    • Lebensmittel und Lebensmittelzusätze;
    • Futtermittel;
    • genetisch veränderte Organismen und bestimmte Arzneimittel,
    • Chemikalien, die zu Forschungs- oder Analysezwecken ausgeführt werden und aufgrund der geringen Mengen keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder die Umwelt haben dürften.
  • Die Verordnung schreibt die ordnungsgemäße Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien, die zur Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat der EU bestimmt sind, vor.
  • In Anhang I sind Listen von Chemikalien (Pestizide und Industriechemikalien) aufgeführt, die bei der Ausfuhr bestimmten Verpflichtungen unterliegen.
  • Gefährliche Chemikalien können in Reinform, in Gemischen oder in Erzeugnissen ausgeführt werden.
  • Diese Verordnung stellt eine Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 689/2008 dar und ersetzt sie und aktualisiert bestimmte Verfahren und Teile der Terminologie, die mit anderen EU-Vorschriften in Einklang gebracht werden mussten.
  • Es wird der Europäischen Chemikalienagentur, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 geschaffen wurde (siehe Zusammenfassung), eine Aufgabe bei der Umsetzung der gesetzlichen Anforderungen zugewiesen.

Funktionsweise

  • Mit dieser Verordnung werden die beiden wesentlichen Verfahren des Übereinkommens, d. h. das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzungund der Informationsaustausch, umgesetzt. Sie sieht Ausfuhrnotifikationen vor, um die betreffenden Länder über den Handel mit bestimmten Chemikalien in Kenntnis zu setzen. Zugleich geht die Verordnung jedoch über das Übereinkommen hinaus, beispielsweise durch die Anwendung der genannten Ausfuhrverfahren in allen Ländern, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Vertragsparteien des Übereinkommens handelt oder nicht.
  • Gemäß dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung können einführende Vertragsparteien des Übereinkommens die ausführenden Vertragsparteien darüber in Kenntnis setzen, ob sie der Einfuhr der im Übereinkommen aufgeführten gefährlichen Chemikalien zustimmen. Die Verordnung schreibt die ausdrückliche Zustimmung des einführenden Landes für mehr Chemikalien vor als im Übereinkommen aufgeführt.
  • Jeder Chemikalie, die im Übereinkommen aufgeführt ist, wird ein Dokument zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses beigefügt, das den Regierungen als Grundlage für fundierte Entscheidungen dienen soll. Alle Parteien sind verpflichtet, darüber zu entscheiden, ob sie Einfuhren gestatten werden (sogenannte Einfuhrentscheidung). Die Verordnung stellt dabei sicher, dass diese Einfuhrentscheidungen bei EU-Ausfuhren eingehalten werden.
  • Nach dem Mechanismus für den Informationsaustausch muss jede Partei das Sekretariat des Übereinkommens über ein Verbot einer Chemikalie in Kenntnis setzen und die einführenden Parteien über Ausfuhren solcher Chemikalien informieren. Mit dieser Verordnung wird das Verfahren der Ausfuhrnotifikation für die Ausfuhr solcher Chemikalien aus der EU in alle einführenden Länder eingerichtet.
  • Alle Chemikalien, die für die Ausfuhr bestimmt sind, müssen gemäß bestimmten Normen gekennzeichnet und verpackt werden und benötigen ein beizufügendes Sicherheitsdatenblatt mit grundlegenden Sicherheitsinformationen.
  • Jeder Mitgliedstaat muss eine bezeichnete nationale Behörde einrichten, die für die Durchführung der Verordnung verantwortlich ist.
  • Die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung des Übereinkommens gemeinsam verantwortlich, insbesondere in Bezug auf:
    • technische Hilfe;
    • Informationsaustausch
    • Fragen der Konfliktbeilegung.

Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012

2018 veröffentlichte die Kommission einen Bericht und eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012. Im Bericht wurde festgestellt, dass die nach der Verordnung eingerichteten Verfahren gut funktioniert haben und zur Erreichen der Ziele der Verordnung beitragen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. März 2014 in Kraft getreten. Die Verordnung (EG) Nr. 689/2008 und ihre nachträglichen Änderungen wurden durch die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 überarbeitet und ersetzt.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (Neufassung) (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60-106).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 649/2012 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Kurzfassung des zusammenfassenden Berichts über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (COM(2018) 697 final, 17.10.2018).

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – zusammenfassender Bericht über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien – Begleitunterlage zum Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Kurzfassung des zusammenfassenden Berichts über die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (SWD(2018) 438 final, 17.10.2018).

Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1-849). Neuveröffentlichung des Wortlauts in der Berichtigung (ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3-280).

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2006/730/EG des Rates vom 25. September 2006 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – des Rotterdamer Übereinkommens über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (ABl. L 299 vom 28.10.2006, S. 23-25).

Letzte Aktualisierung: 15.09.2023

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