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Die Leitlinien legen die Grundsätze für die Prüfung von vertikalen Vereinbarungen1 und abgestimmte Verhaltensweisen gemäß Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (siehe Zusammenfassung) und der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission (die neue Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung – siehe Zusammenfassung) fest.
Sie sind dazu bestimmt, Unternehmen dabei zu unterstützen, die Vereinbarkeit der vertikalen Vereinbarungen mit den Wettbewerbsregeln der Europäischen Union zu prüfen. Die Kommission betont, dass die Leitlinien nicht automatisch angewendet werden sollten und dass jede Vereinbarung einzeln nach dem entsprechenden Sachverhalt zu prüfen ist.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Leitlinien behandeln die acht wichtigsten Themen.
Prüfung einer vertikalen Vereinbarung je nachdem, ob der Anbieter und/oder Abnehmer einen Marktanteil von über 30 % hat
Wenn weder der Anbieter noch der Abnehmer diese Grenze überschreitet und die Vereinbarung keine bestimmten schwerwiegenden Wettbewerbsbeschränkungen („Kernbeschränkungen“) enthält, profitiert die Vereinbarung automatisch von einer Freistellung aus Artikel 101 AEUV.
Wenn der Anbieter oder der Abnehmer einen Marktanteil über der Grenze von 30 % hat oder die Vereinbarung eine oder mehr Kernbeschränkungen beinhaltet, muss die Vereinbarung geprüft werden, um erstens festzustellen, ob sie in den Geltungsbereich von Artikel 101 Absatz 1 AEUV fällt. Falls dies zutrifft, ist festzustellen, ob sie die in Artikel 101 Absatz 3 AEUV festgelegten Bedingungen für die Freistellung erfüllt.
Mögliche Auswirkungen von vertikalen Vereinbarungen
Positiv. Niedrigere Preise, Förderung des außerpreislichen Wettbewerbs, bessere Qualität und andere positive Auswirkungen für den Wettbewerb.
Negativ. Wettbewerbswidrige Marktverschließung für andere Anbieter oder Abnehmer durch die Anhebung von Marktbarrieren für den Zugang und die Erweiterung, Einschränkung der Wahl des Verbrauchers oder steigende Preise.
Vereinbarungen, die in der Regel außerhalb des Geltungsbereichs des Artikels 101 Absatz 1 AEUV liegen. Dazu gehören:
Vereinbarungen, die nicht deutlich den Handel zwischen Mitgliedstaaten („keine Auswirkung auf den Handel“) betreffen, die nicht deutlich den Wettbewerb beschränken („Vereinbarungen von geringerer Bedeutung“) oder an denen kleine und mittlere Unternehmen beteiligt sind;
Handelsvertretungsverträge, bei denen ein Unternehmen Verkaufs- oder Kaufverträge im Namen eines anderen Unternehmens aushandelt oder abschließt und keine wesentlichen wirtschaftlichen Risiken im Zusammenhang mit jenen Verkaufs- oder Kauftransaktionen eingeht.
Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2022/720. Dazu gehören:
Der „sichere Hafen“der „sichere Hafen“, der durch die Verordnung für Vereinbarungen festgelegt wird, die ihre Bedingungen erfüllen;
Definition einer vertikalen Vereinbarung: „wenn an einer Vereinbarung oder abgestimmten Verhaltensweise zwei oder mehr Unternehmen beteiligt sind, von denen jedes im Rahmen der Vereinbarung oder der abgestimmten Verhaltensweise auf einer unterschiedlichen Produktions- oder Vertriebsstufe tätig ist, und die die Bedingung betreffen, zu denen die Parteien bestimmte Waren und Dienstleistungen beziehen, verkaufen oder weiterverkaufen können“;
vertikale Vereinbarungen auf der Online-Plattform Wirtschaft, die in der Regel nicht als Handelsvertretungsverträge gelten, die außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 101 Absatz 1 AEUV liegen;
spezielle Grenzen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2022/720, wozu die folgenden gehören:
Vereinbarungen, an denen Unternehmensvereinigungen oder Einzelhändler beteiligt sind;
Vereinbarungen mit Anbietern von Online-Vermittlungsdiensten, die eine hybride Funktion („hybride Plattformen“) haben;
Vereinbarungen, die durch andere Gruppenfreistellungsverordnungen abgedeckt sind.
Marktabgrenzung und Berechnung der Marktanteile
Die Mitteilung der Kommission über die Marktabgrenzung bietet Anleitungen über Vorschriften, Kriterien und Belege, die von der Kommission berücksichtigt werden.
Die Verordnung (EU) 2022/720 bestimmt, dass die Marktanteile der Anbieter und Abnehmer grundsätzlich auf der Grundlage von Absatz- oder Bezugswerten berechnet werden, wobei alle Einkommensquellen vom Verkauf von Waren und Dienstleistungen berücksichtigt werden. Wenn keine Absatz- oder Bezugswerte verfügbar sind, können fundierte Schätzungen auf der Grundlage von zuverlässigen Marktdaten wie Mengenzahlen durchgeführt werden.
Kernbeschränkungen in der Verordnung (EU) 2022/720. Diese Beschränkungen
sollten aufgrund des Schadens, den sie Verbrauchern zufügen, generell verboten werden;
führen zum Ausschluss der gesamten vertikalen Vereinbarung vom Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung;
beinhalten Preisbindungen und Beschränkungen beim Weiterverkauf im Hoheitsgebiet oder Kunden, denen der Abnehmer aktiv oder passiv die Waren oder Dienstleistungen des Vertrags verkauft.
Vorschriften über den Entzug und die Nichtanwendung. Dazu gehören:
die Befugnisse der Kommission und der nationalen Wettbewerbsbehörden, den Rechtsvorteil der Gruppenfreistellung für einzelne vertikale Vereinbarungen zu entziehen, wenn die entsprechende Behörde feststellt, dass die Vereinbarung eine oder mehrere der Bedingungen aus Artikel 101 Absatz 3 AEUV nicht erfüllt;
die Befugnis der Kommission zur Annahme von Verordnungen, die erklären, dass die Verordnung (EU) 2022/720 nicht mehr gilt, insbesondere wenn parallele Netzwerke von ähnlichen vertikalen Beschränkungen über 50 % eines entsprechenden Marktes abdecken.
Durchsetzungsstrategie in Einzelfällen. Diese
erklären, wie die Kommission gemäß Artikel 101 Absatz 1 und 101 Absatz 3 AEUV vertikale Vereinbarungen prüft, die nicht von der in der Verordnung (EU) 2022/720 festgelegten Gruppenfreistellung profitieren;
gibt Anleitung bei der Prüfung von speziellen vertikalen Beschränkungen wie Alleinvertrieb, Exklusivbelieferung, Beschränkungen über die Nutzung von Online-Märkten oder Preisvergleichsdiensten und Paritätsverpflichtungen.
WANN TRETEN DIE LEITLINIEN IN KRAFT?
Sie gelten zusammen mit der neuen Gruppenfreistellungsverordnung, die am in Kraft getreten ist und die Leitlinien von 2010 ersetzt.
HINTERGRUND
Artikel 101 Absatz 1 AEUV verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die den Wettbewerb verhindern, einschränken oder verzerren. An vertikalen Vereinbarungen sind zwei oder mehr Unternehmen beteiligt, die jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind.
Artikel 101 Absatz 3 AEUV erlaubt solche Vereinbarungen, wenn sie
die Produktion oder den Vertrieb von Waren verbessern oder technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern;
die Verbraucher an den Gewinnen angemessen beteiligen;
keine Beschränkungen beinhalten, die für die Erzielung der Gewinne nicht unerlässlich sind;
den Wettbewerb nicht vollständig ausschalten.
Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung schließt vertikale Vereinbarungen aus, die bestimmte Bedingungen erfüllen, durch die ein „sicherer Hafen“ geschaffen werden kann.
Die Verordnung und die zugehörigen Leitlinien für vertikale Beschränkungen sind überarbeitet worden, damit sie für ein Unternehmensumfeld geeignet sind, das durch das Wachstum des Online-Handels umgestaltet wurde.
Vertikale Vereinbarung. Eine Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Unternehmen, die jeweils auf einer anderen Stufe der Produktions- oder Vertriebskette tätig sind, und die die Bedingungen betrifft, zu denen sie Waren oder Dienstleistungen beziehen oder verkaufen dürfen.
Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 134 vom , S. 4-13).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 88-89).