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Gigabit-Infrastrukturverordnung

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2024/1309 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Gigabit-Infrastrukturverordnung wird ein umfassender Rahmen für den schnelleren und kostengünstigeren Aufbau von Netzen mit sehr hoher Kapazität (VHC-Netzen), auch bekannt als Gigabit-Netze, in der Europäischen Union (EU) eingerichtet.
  • Mit der Verordnung wird die sektorübergreifende gemeinsame Nutzung und Transparenz bestehender physischer Infrastrukturen gefördert, die Koordinierung und Transparenz von Bauarbeiten ausgebaut und Genehmigungsverfahren gerafft und digitalisiert, um in jeder Region eine hochwertige digitale Konnektivität zu bieten und eine wettbewerbsfähige und integrative digitale Wirtschaft zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zugang zu bestehenden physischen Infrastrukturen und Koordinierung von Bauarbeiten

  • Es werden zentrale Informationsstellen für Netzbetreiber und öffentliche Stellen eingerichtet, um Mindestinformationen bereitzustellen über:
    • bestehende physische Infrastruktur, einschließlich Standort mit geografischer Kartierung, Art und Nutzung der Infrastruktur;
    • geplante Bauarbeiten.
  • Öffentliche Stellen und Netzbetreiber geben zumutbaren Anträgen von Betreibern im Hinblick auf den Aufbau von VHC-Netzen oder zugehörigen Einrichtungen statt, einschließlich:
    • Vor-Ort-Untersuchungen bestimmter Komponenten der physischen Infrastruktur;
    • Zugang zu der Infrastruktur zu fairen und angemessenen Bedingungen, darunter dem Preis; öffentliche Stellen, die Eigentümer physischer Infrastrukturen sind oder diese kontrollieren, wenden nichtdiskriminierende und transparente Bedingungen an;
    • Koordinierung von Bauarbeiten zwecks Einrichtung von VHC-Netzen, sofern keine nicht erstattungsfähigen Zusatzkosten oder Verzögerungen entstehen.
  • Der Zugang zu Informationen kann verweigert werden, zum Beispiel aus Gründen technischer Untauglichkeit, Sicherheit, nationaler Sicherheit oder Mangel an Platz.
  • Juristische Personen, die in erster Linie als Mieter von Grundstücken oder Inhaber von Rechten außer Eigentumsrechten an Grundstücken tätig sind, müssen in gutem Glauben über den Zugang zu Grundstücken verhandeln und die Marktbedingungen berücksichtigen.

Genehmigungen und Wegerechte

  • Die Mitgliedstaaten der EU bemühen sich nach Kräften, den Aufbau von VHC-Netzen zu erleichtern, indem kohärente Bedingungen und Verfahren für die Erteilung von Genehmigungen und Wegerechten im gesamten Hoheitsgebiet sichergestellt werden.
  • Betreiber haben das Recht, über eine zentrale Informationsstelle in elektronischer Form Anträge auf Genehmigungen oder auf Wegerechte zu stellen und Informationen über den Stand ihrer Anträge abzurufen.
  • Genehmigungen müssen innerhalb von vier Monaten erteilt oder verweigert werden; Verlängerungen dieser Frist sind begrenzt.
  • Im Fall von Reparatur- und Wartungsarbeiten, die in ihrem Umfang begrenzt sind, und kleineren Bauarbeiten, profitieren Betreiber von Ausnahmen vom Genehmigungsverfahren.
  • Als Standard gilt eine Genehmigung bei Ausbleiben einer Entscheidung von der zuständigen Behörde innerhalb der geltenden Frist als erteilt. Die Mitgliedstaaten können davon abweichen, wenn der Betreiber berechtigt ist, Schadensersatz zu verlangen oder Verzögerungen an ein Gericht und/oder eine Aufsichtsbehörde verweisen kann, wenn die Frist nicht eingehalten wird. Zusätzlich sollte ein obligatorischer Streitbeilegungsmechanismus als Zwischenschritt eingeführt werden, um die zeitnahe Bearbeitung sicherzustellen.

Gebäudeinterne Infrastruktur und Glasfaser

  • Ab Februar 2026 müssen alle neuen Gebäude und Gebäude, die umfangreichen Renovierungen unterzogen werden, mit einer glasfaserfähigen gebäudeinternen physischen Infrastruktur und gebäudeinterner Glasfaserverkabelung sowie, bei Mehrfamilienhäusern, mit Zugangspunkten ausgestattet werden.
  • Die Mitgliedstaaten müssen bis November 2025 einschlägige Normen für gebäudeinterne glasfaserfähige Infrastruktur erlassen.
  • Betreiber öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze haben das Recht auf Zugang zu bestehenden gebäudeinternen physischen Infrastrukturen, wenn eine Duplizierung technisch unmöglich oder wirtschaftlich ineffizient ist.
  • Den Anträgen auf Zugang wird zu fairen, zumutbaren und nichtdiskriminierenden Bedingungen stattgegeben.
  • Gebäude mit einer glasfaserfähigen Infrastruktur können das Zeichen „glasfaserfähig“ erhalten.

Digitalisierung und Transparenz

  • Zentrale Informationsstellen stellen geeignete digitale Instrumente zur Verfügung, um zu ermöglichen, dass alle in dieser Verordnung festgelegten Rechte und Pflichten ausgeübt bzw. eingehalten werden können.
  • Die Mitgliedstaaten richten eine zentrale nationale digitale Anlaufstelle ein, um einen nahtlosen Zugang zu den digitalisierten zentralen Informationsstellen zu gewährleisten.

Streitbeilegung

  • Nationale Streitbeilegungsstellen werden eingerichtet, um Streitigkeiten über den Zugang zu Infrastruktur, die Koordinierung von Bauarbeiten und den Zugang zu gebäudeinterner physischer Infrastruktur zu behandeln.
  • Streitigkeiten sind innerhalb bestimmter Fristen beizulegen, die Entscheidungen werden unter Achtung der Vertraulichkeit veröffentlicht.

Überwachung, Sanktionen und Überprüfung

  • Die Mitgliedstaaten benennen zuständige Stellen zur Wahrnehmung der Aufgaben aus dieser Verordnung und stellen sicher, dass diese Stellen unabhängig sind und über ausreichend Ressourcen verfügen.
  • Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Stellen werden über eine zentrale Informationsstelle veröffentlicht.
  • Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen die Verordnung und stellen sicher, dass sie wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
  • Die Mitgliedstaaten legen bis zum Indikatoren für die Berichterstattung an die Europäische Kommission vor.
  • Bis Mai 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor, einschließlich einer Bewertung der Fortschritte, die bei der Verwirklichung der Ziele erreicht wurden.

Intra-EU-Kommunikation

Mit der Gigabit-Infrastrukturverordnung wird Verordnung (EU) 2015/2120 (siehe Zusammenfassung) mit Bezug auf Intra-EU-Kommunikation (Anrufe und SMS aus einem Mitgliedstaat in einen anderen) geändert. Mit den neuen Bestimmungen in Artikel 17 der Gigabit-Infrastrukturverordnung wird der durchgehende Schutz anfälliger Verbraucher vor dem Risiko möglicherweise überhöhter Preise für solche Dienste bis 2032 sichergestellt und eine vollständige Abschaffung der Endkundenaufschläge für Intra-EU-Kommunikation bis 2029 und ein marktorientierter Mechanismus für die freiwillige Abschaffung ab 2025 ermöglicht.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) 2015/2120 (siehe Zusammenfassung) geändert. Mit der Gigabit-Infrastrukturverordnung wird die Richtlinie 2014/61/EU (siehe Zusammenfassung) aufgehoben. Die Bestimmungen der Richtlinie bleiben in Kraft, bis die entsprechenden Bestimmungen aus der Infrastrukturverordnung gelten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am in Kraft, einige Bestimmungen gelten gemäß Artikel 19 ab Februar bzw. Mai 2026. Die Änderungen der Verordnung (EU) 2015/2120 in Bezug auf Intra-EU-Kommunikation gelten seit dem .

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1309 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Aufbaus von Gigabit-Netzen für die elektronische Kommunikation, zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/2120 und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/61/EU (Gigabit-Infrastrukturverordnung) (ABl. L, 2024/1309 vom ).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/1309 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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