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Ziel der Verordnung (EU) 2024/1348 ist es, das Aslyverfahren strukturell zu verbessern, um ein faires und wirksames Verfahren in der Europäischen Union (EU) für die Prüfung und Entscheidung über einen Asylantrag zu gewährleisten sowie gleichzeitig den Missbrauch zu begrenzen und Anreize für Sekundärmigration1 zu beseitigen.
Die Verordnung ist Teil des EU-Migrations- und Asylpakets, einer Reihe an neuen Vorschriften zur Migrationsverwaltung und zur Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems, um die Migration langfristig zu verwalten.
Gemeinsam mit der Verordnung (EU) 2024/1349, der Verordnung über das Rückführungsverfahren, wird mit ihr ein verpflichtendes Verfahren an der Grenze in bestimmten Fällen für das Asyl- und das Rückführungsverfahren an der Außengrenze der EU festgelegt.
gilt für alle Anträge, die an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten der EU gestellt werden;
strafft Verfahren und präzisiert Rechte, Pflichten sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten und begrenzt damit die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten.
Rechte, Pflichten und Garantien für Antragsteller
Dazu gehören:
das Recht auf Information, Auslegung, Kommunikation mit dem UNHCR, auf unentgeltliche Rechtsauskunft, Rechtsberatung und -vertretung;
die Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit, beispielsweise durch Bereitstellung von Daten, einschließlich biometrischer Daten, und Beteiligung an Anhörungen;
das Recht, während des Verwaltungsverfahrens im Hoheitsgebiet zu verbleiben, mit einigen Ausnahmen;
Unterstützung von Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger;
ein Verfahren zur Altersfeststellung, das die Würde und das Wohl des Kindes achtet.
Prüfungsverfahren
Anträge werden objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen geprüft, wobei sachdienliche und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland einbezogen werden.
Die Asylbehörden müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Schulungen verfügen.
Für das Verwaltungsverfahren wird eine Höchstverfahrensdauer mit einer gewissen Flexibilität festgelegt, um sie ausnahmsweise zu verlängern.
Der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung und darüber unterrichtet, wie eine Entscheidung angefochten werden kann.
Besondere Verfahren
In bestimmten Fällen kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren angewandt werden, z. B. bei Anträgen, in denen Umstände vorgebracht werden, die für die Prüfung nicht von Belang sind oder falsche Angaben enthalten.
Für bestimmte Kategorien von Antragstellern muss ein mindestens 12 Wochen und bei einer Überstellung in den Mitgliedstaat, der das Verfahren an der Grenze anwendet, auf 16 Wochen verlängerbares verpflichtendes Verfahren an der Grenze angewandt werden.
Das Verfahren an der Grenze gilt nicht für unbegleitete Minderjährige, es sei denn, sie stellen eine Sicherheitsbedrohung dar.
Die Vorschriften gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten über angemessene Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze verfügen – siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150.
Konzepte des sicheren Staats
Die Konzepte des ersten Asylstaates, des sicheren Herkunftslands und des sicheren Drittstaats werden geregelt, wobei die Kriterien zu erfüllen sind.
Nicht-EU-Länder können vorbehaltlich einer Prüfung und möglichen Aussetzung durch die Europäische Kommission als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf EU-Ebene oder nationaler Ebene benannt werden.
Entzug des Schutzes
Es werden Verfahren für den Entzug des internationalen Schutzes mit Garantien für die betreffende Person festgelegt.
Rechtsmittel
Antragsteller haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen ablehnende Entscheidungen.
Es werden Vorschriften für die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und Fristen für die Einreichung von Rechtsbehelfen festgelegt.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung (EU) 2024/1348 tritt am in Kraft und hebt die Richtlinie 2013/32/EU (siehe Zusammenfassung) mit Wirkung vom auf.
Die Verordnung gilt auch für Irland (siehe Beschluss (EU) Die Verordnung gilt auch für Irland (siehe Beschluss (EU) 2024/2089).
Sekundärmigration. Migrationsbewegungen, u. a. von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die aus unterschiedlichen Gründen aus dem Land auswandern, in dem sie erstmals eingereist sind, um Schutz oder eine dauerhafte Neuansiedlung in anderen Gebieten zu suchen.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, ).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. L, 2024/1346, ).
Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1347, ).
Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148 (ABl. L, 2024/1349, ).
Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (ABl. L, 2024/1351, ).
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (ABl. L, 2024/1356, ).
Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, ).
Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150 der Kommission vom mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die angemessene Kapazität der Mitgliedstaaten und die Höchstzahl der von einem Mitgliedstaat im Rahmen des Grenzverfahrens pro Jahr zu prüfende Anträge (ABl. L, 2024/2150, ).
Beschluss (EU) 2024/2089 der Kommission vom zur Bestätigung der Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union (ABl. L, 2024/2089, ).
Verordnung (EU) 2021/2303 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Asylagentur der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 439/2010 (ABl. L 468 vom , S. 1-54).
Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (kodifizierter Text) (ABl. L 77 vom , S. 1-52).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/399 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel V – Internationale Übereinkünfte – Artikel 218 (ex-Artikel 300 EGV) (ABl. C 202 vom , S. 144-146).
Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom , S. 60-95).
Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom , S. 98-107).
Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Stellungnahmen bestimmter Mitgliedstaaten zur Annahme des Rahmenbeschlusses (ABl. L 190 vom , S. 1-20).