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Asylverfahren in der Europäischen Union (ab 2026)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/1348 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Ziel der Verordnung (EU) 2024/1348 ist es, das Aslyverfahren strukturell zu verbessern, um ein faires und wirksames Verfahren in der Europäischen Union (EU) für die Prüfung und Entscheidung über einen Asylantrag zu gewährleisten sowie gleichzeitig den Missbrauch zu begrenzen und Anreize für Sekundärmigration1 zu beseitigen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Einheitliches Verfahren

Das EU-weite Verfahren:

  • gilt für alle Anträge, die an den Außengrenzen, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen der Mitgliedstaaten der EU gestellt werden;
  • strafft Verfahren und präzisiert Rechte, Pflichten sowie die Folgen eines Verstoßes gegen diese Pflichten und begrenzt damit die Sekundärmigration von Antragstellern zwischen Mitgliedstaaten.

Rechte, Pflichten und Garantien für Antragsteller

Dazu gehören:

  • das Recht auf Information, Auslegung, Kommunikation mit dem UNHCR, auf unentgeltliche Rechtsauskunft, Rechtsberatung und -vertretung;
  • die Verpflichtung zur uneingeschränkten Zusammenarbeit, beispielsweise durch Bereitstellung von Daten, einschließlich biometrischer Daten, und Beteiligung an Anhörungen;
  • das Recht, während des Verwaltungsverfahrens im Hoheitsgebiet zu verbleiben, mit einigen Ausnahmen;
  • Unterstützung von Personen, die besondere Verfahrensgarantien benötigen, einschließlich unbegleiteter Minderjähriger;
  • ein Verfahren zur Altersfeststellung, das die Würde und das Wohl des Kindes achtet.

Prüfungsverfahren

  • Anträge werden objektiv, unparteiisch und einzelfallbezogen geprüft, wobei sachdienliche und aktuelle Informationen über die Lage im Herkunftsland einbezogen werden.
  • Die Asylbehörden müssen über die erforderlichen Kenntnisse und Schulungen verfügen.
  • Für das Verwaltungsverfahren wird eine Höchstverfahrensdauer mit einer gewissen Flexibilität festgelegt, um sie ausnahmsweise zu verlängern.
  • Der Antragsteller wird schriftlich über die Entscheidung und darüber unterrichtet, wie eine Entscheidung angefochten werden kann.

Besondere Verfahren

  • In bestimmten Fällen kann ein beschleunigtes Prüfungsverfahren angewandt werden, z. B. bei Anträgen, in denen Umstände vorgebracht werden, die für die Prüfung nicht von Belang sind oder falsche Angaben enthalten.
  • Für bestimmte Kategorien von Antragstellern muss ein mindestens 12 Wochen und bei einer Überstellung in den Mitgliedstaat, der das Verfahren an der Grenze anwendet, auf 16 Wochen verlängerbares verpflichtendes Verfahren an der Grenze angewandt werden.
  • Das Verfahren an der Grenze gilt nicht für unbegleitete Minderjährige, es sei denn, sie stellen eine Sicherheitsbedrohung dar.
  • Die Vorschriften gewährleisten, dass die Mitgliedstaaten über angemessene Kapazitäten für die Durchführung des Verfahrens an der Grenze verfügen – siehe Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2150.

Konzepte des sicheren Staats

  • Die Konzepte des ersten Asylstaates, des sicheren Herkunftslands und des sicheren Drittstaats werden geregelt, wobei die Kriterien zu erfüllen sind.
  • Nicht-EU-Länder können vorbehaltlich einer Prüfung und möglichen Aussetzung durch die Europäische Kommission als sichere Drittstaaten oder sichere Herkunftsländer auf EU-Ebene oder nationaler Ebene benannt werden.

Entzug des Schutzes

  • Es werden Verfahren für den Entzug des internationalen Schutzes mit Garantien für die betreffende Person festgelegt.

Rechtsmittel

  • Antragsteller haben das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen ablehnende Entscheidungen.
  • Es werden Vorschriften für die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs und Fristen für die Einreichung von Rechtsbehelfen festgelegt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) 2024/1348 tritt am in Kraft und hebt die Richtlinie 2013/32/EU (siehe Zusammenfassung) mit Wirkung vom auf.
  • Die Verordnung gilt auch für Irland (siehe Beschluss (EU) Die Verordnung gilt auch für Irland (siehe Beschluss (EU) 2024/2089).

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Sekundärmigration. Migrationsbewegungen, u. a. von Flüchtlingen und Asylsuchenden, die aus unterschiedlichen Gründen aus dem Land auswandern, in dem sie erstmals eingereist sind, um Schutz oder eine dauerhafte Neuansiedlung in anderen Gebieten zu suchen.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32/EU (ABl. L, 2024/1348, ).

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