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Programm für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Das Programm für das Europäische Solidaritätskorps zielt darauf ab, die Einbeziehung von jungen Menschen und Organisationen in leicht zugängliche solidarischen Tätigkeiten1 von hoher Qualität – hauptsächlich Freiwilligentätigkeiten – zu fördern, um den Zusammenhalt, die Solidarität, die Demokratie, die europäische Identität und die aktive Bürgerschaft in der Europäischen Union (EU) und darüber hinaus zu stärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Spezifische Ziele

Das spezifische Ziel des Programms für das Europäische Solidaritätskorps besteht darin, jungen Menschen, auch jungen Menschen mit geringeren Chancen, leicht zugängliche Möglichkeiten zu bieten, sich in solidarische Tätigkeiten in der EU und darüber hinaus einzubringen, die einen positiven gesellschaftlichen Wandel bewirken und es ihnen zugleich ermöglichen, ihre Kompetenzen zu verbessern und ordnungsgemäß anerkennen zu lassen, und ihnen ein kontinuierliches bürgerschaftliches Engagement erleichtern.

Aktionsbereiche

In dem Programm werden die folgenden zwei Aktionsbereiche zur Beteiligung junger Menschen festgelegt.

  • Beteiligung junger Menschen an solidarischen Tätigkeiten. Zu den Maßnahmen in diesem Aktionsbereich zählen u. a. Freiwilligentätigkeiten und Solidaritätsprojekte.
  • Europäisches Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe. Zu den Maßnahmen in diesem Aktionsbereich zählen u. a. Freiwilligentätigkeiten. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, bedarfsorientierte humanitäre Hilfe zu leisten, um Leben zu retten, menschliches Leid zu verhindern und zu lindern und die Menschenwürde zu wahren, sowie dazu, die Kapazitäten und die Resilienz schutzbedürftiger oder von Katastrophen betroffener Gemeinschaften zu stärken.

Zu den weiteren Maßnahmen beider Aktionsbereiche zählen Vernetzungsaktivitäten sowie Qualitäts- und Unterstützungsmaßnahmen.

Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, die von der Europäischen Kommission durch Durchführungsrechtsakte umgesetzt werden.

Teilnahme

  • Das Europäische Solidaritätskorps bietet Freiwilligentätigkeiten für junge Menschen zwischen 18 und 30 Jahren an. Freiwillige im Bereich der humanitären Hilfe dürfen höchstens 35 Jahre alt sein, für die Einstellung von Sachverständigen sowie Betreuer gilt keine Altersgrenze.
  • Projekte können bis zu 36 Monate laufen und eine oder mehrere gleichzeitig oder aufeinanderfolgend laufende unterstützte Tätigkeiten umfassen.
  • Eine Beteiligung in mehr als einem Projekt ist möglich, sofern die insgesamt für eine vom Programm unterstützte Tätigkeit aufgewendete Zeit zwölf Monate nicht überschreitet.
  • Nach Abschluss der solidarischen Tätigkeit können die Teilnehmenden über „Youthpass“ eine Bescheinigung über ihre Tätigkeiten, die erzielten Lernergebnisse und die erworbenen Kompetenzen erhalten.

Mittelausstattung

  • Das Programm läuft vom bis zum . Die Programmlaufzeit entspricht damit der Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.
  • Der Finanzierungsrahmen für die Umsetzung des Programms für die Jahre 2021 bis 2027 ist auf 1 009 Milliarden EUR in jeweiligen Preisen festgesetzt.
  • Dieser Betrag schlüsselt sich wie folgt auf, wobei bis zu 20 % für nationale Freiwilligentätigkeiten aufgewendet werden können:
    • 94 % für Freiwilligentätigkeiten und Solidaritätsprojekte;
    • 6 % für Freiwilligentätigkeiten im Rahmen des Europäischen Freiwilligenkorps für humanitäre Hilfe.

Inklusionsmaßnahmen

Im Jahr 2021 hat die Kommission einen Durchführungsrechtsakt angenommen, der auf mehr Inklusion und Vielfalt der Teilnehmenden am Programms für das Europäische Solidaritätskorps 2021-2027 zielt. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1877 wird mehr Menschen die Beteiligung an Frewilligentätigkeiten im Ausland ermöglichen, indem zugunsten von mehr Gerechtigkeit und Inklusion im Programm verstärkt Menschen mit geringeren Chancen angesprochen werden. Zu den Maßnahmen zählen:

  • verstärkte finanzielle Unterstützung von Teilnehmenden mit geringeren Chancen, um zusätzlichen Anstrengungen oder Bedürfnissen Rechnung zu tragen;
  • individuelle Unterstützung für Teilnehmende während aller Phasen ihres Projekts, etwa in Form von sprachlicher Unterstützung, vorbereitenden Besuchen oder verstärkter Betreuung in Form von Mentoring vor, während und nach ihrer Beteiligung an einem Projekt oder einer Tätigkeit im Ausland, um sicherzustellen, dass sie größtmöglichen Nutzen aus ihrer Teilnahme ziehen;
  • zusätzliche Unterstützung von an Inklusionsprojekten beteiligten Organisationen;
  • größeres Spektrum an Projekten und Tätigkeitsangeboten im Ausland mit unterschiedlicher Dauer und in unterschiedlichen Formaten (virtuell und physisch, Einzel- und Gruppentätigkeiten), um Teilnehmenden eine Beteiligung entsprechend ihren persönlichen Bedürfnissen zu ermöglichen;
  • Gewährung von Vorrang für hochwertige Projekte, die Teilnehmende mit geringeren Chancen einbinden und sich mit den Themen Inklusion und Vielfalt befassen;
  • Verfügbarkeit von Unterlagen und Material, die benutzerfreundlich und barrierefrei sind und in verschiedenen Sprachen vorliegen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Solidarische Tätigkeit. Eine qualitativ hochwertige, inklusive Tätigkeit, mit der wichtige gesellschaftliche Herausforderungen in Angriff genommen werden, die zum Erreichen der Ziele des Programms beiträgt, die in Form von Freiwilligentätigkeiten, eines Solidaritätsprojekts oder einer Vernetzungsaktivität in verschiedenen Bereichen, einschließlich des Bereichs „humanitäre Hilfe“, stattfindet, die einen europäischen Mehrwert gewährleistet und die unter Einhaltung der Vorschriften zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und der einschlägigen Sicherheitsvorschriften durchgeführt wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom , S. 32-54).

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