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Beschluss (GASP) 2021/509 zur Errichtung einer Europäischen Friedensfazilität
Ziele der Unterstützungsmaßnahmen
Das wichtigste Ziel der Maßnahmen ist die Bereitstellung finanzieller, technischer und materieller Unterstützung, um
Die Unterstützungsmaßnahmen müssen:
Der Rat der Europäischen Union kann die aus der Europäischen Friedensfazilität zu finanzierenden Dringlichkeitsmaßnahmen, deren Beschluss noch aussteht, billigen.
Organisation und Verwaltung
Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik stellen die Kohärenz der über die Europäische Friedensfazilität finanzierten Maßnahmen und anderen Initiativen im Bereich der GASP sicher. Sie erhalten Unterstützung vom Europäischen Auswärtigen Dienst, der vom Dienst für außenpolitische Instrumente der Europäischen Kommission unterstützt wird.
Die Europäische Friedensfazilität ist wie folgt organisiert:
Überwachung und Einhaltung
Die Vorschläge der Europäischen Friedensfazilität enthalten eine Konfliktsensitivitäts- und Kontextanalyse, eine Risiko- und Folgenabschätzung, geeignete Sicherungsmaßnahmen, Kontrollen, abmildernde und flankierende (ergänzende) Elemente sowie Vorkehrungen für die Überwachung und Bewertung. Diese sollen Folgendes sicherstellen:
Mittelausstattung
Die Europäische Friedensfazilität besitzt eine finanzielle Obergrenze von 17 040 000 000 EUR für den Zeitraum des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027. Es handelt sich um den Höchstbetrag, dessen Zuweisung die Mitgliedstaaten beschließen können. Die Europäische Friedensfazilität wird außerhalb des Gesamthaushaltsplans der EU finanziert. Ab dem 18. März 2024 ist ein Betrag in Höhe von 5 000 000 000 EUR zu aktuellen Preisen für zusätzliche Hilfen für die Ukraine bereitzustellen.
Unterstützungsmaßnahmen
Im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität wurde eine Vielzahl von Unterstützungsmaßnahmen in Form von militärischer Ausbildung und Kapazitätsaufbau für so unterschiedliche Partner wie die Afrikanische Union, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Jordanien, Mali, Moldau, Mosambik und Niger gebilligt.
Im Juni 2022 wurde der Beschluss (GASP) 2022/906 angenommen, um die Kapazitäten der Balkan Medical Task Force zu stärken. Dabei handelt es sich um eine regionale Initiative, die sechs Länder des westlichen Balkans, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und Slowenien, mit dem Ziel zusammenbringt, eine rasche und wirksame Reaktion in von Katastrophen betroffenen Ländern oder Regionen zu ermöglichen, indem vorhandene militärmedizinische Kapazitäten der teilnehmenden Länder genutzt werden.
Im Juli 2022 wurde Beschluss (GASP) 2022/1093 zur weiteren Unterstützung der Streitkräfte der Republik Moldau zur Stärkung der nationalen Sicherheit, Stabilität und Resilienz im Verteidigungssektor angenommen. Aufbauend auf der bisherigen Unterstützung durch die Europäische Friedensfazilität ermöglicht es die Unterstützungsmaßnahme den Streitkräften der Republik Moldau (der inzwischen der Status eines Bewerberlandes erlangt hat), ihre operative Wirksamkeit zu erhöhen und die Interoperabilität zu beschleunigen und gleichzeitig an militärischen EU-Missionen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik teilzunehmen und so der Zivilbevölkerung in Krisen- und Notsituationen besseren Schutz zu bieten.
Im Februar 2023 wurde Beschluss (GASP) 2023/231 angenommen, um die Ausbildung der ukrainischen Streitkräfte durch die militärische Unterstützungsmission der EU (EUMAM) zur Unterstützung der Ukraine zu unterstützen. Er wurde durch Beschluss (GASP) 2023/2677 geändert, um den finanziellen Referenzbetrag für die Maßnahme von 45 Mio. EUR auf 55 Mio. EUR anzuheben und die Dauer von Beschluss (GASP) 2023/231 auf 60 Monate zu verlängern.
Annahme von Dringlichkeitsmaßnahmen nach dem ungerechtfertigten Einmarsch Russlands in die Ukraine
Aufhebung
Mit diesem Beschluss wird der Beschluss (GASP) 2015/528 aufgehoben und ersetzt.
Sie ist am 22. März 2021 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14-62).
Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (GASP) 2024/890 des Rates vom 18. März 2024 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2021/509 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität (ABl. L, 2024/890 vom 19.3.2024).
Beschluss (GASP) 2023/231 des Rates vom 2. Februar 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der von der militärischen Unterstützungsmission der Europäischen Union zur Unterstützung der Ukraine ausgebildeten ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 32 vom 3.2.2023, S. 64-67).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (GASP) 2023/384 des Rates vom 20. Februar 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der jordanischen Streitkräfte (ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 10-13).
Beschluss (GASP) 2023/927 des Rates vom 5. Mai 2023 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte durch die Bereitstellung von Munition (ABl. L 123 vom 8.5.2023, S. 27-31).
Beschluss (GASP) 2022/338 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität für die Bereitstellung militärischer Ausrüstung und Plattformen, die dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, für die ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 60 vom 28.02.2022, S. 1-4).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (GASP) 2022/339 des Rates vom 28. Februar 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der ukrainischen Streitkräfte (ABl. L 61 vom 28.2.2022, S. 1-4).
Siehe konsolidierte Fassung.
Beschluss (GASP) 2022/906 des Rates vom 9. Juni 2022 über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Stärkung der Kapazitäten der Balkan Medical Task Force (ABl. L 157 vom 10.6.2022, S. 9-12).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel I – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union – Artikel 21 (ABl. C 202 vom –07.06.2016, S. 2829).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 41 (ex-Artikel 28 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 37-38).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 42 (ex-Artikel 17 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 38-39).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 2 – Bestimmungen über die Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik – Artikel 43 (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 39).
Gemeinsame Vision, gemeinsames Handeln: Ein stärkeres Europa – Eine Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union, 28. Juni 2016.
Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99-103).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 15.06.2024