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Europäisches Medienfreiheitsgesetz

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/1083 – ein gemeinsamer Rahmen für Mediendienste im Binnenmarkt (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Die Verordnung (EU) 2024/1083 zielt darauf ab:

  • die redaktionelle Freiheit und Unabhängigkeit von Mediendiensteanbietern zu stärken;
  • sicherzustellen, dass Mediendiensteanbieter leichter grenzüberschreitend im Binnenmarkt der Europäischen Union (EU) tätig werden können;
  • die Mediendiensteanbieter in die Lage zu versetzen, von der digitalen Transformation des Medienraums zu profitieren;
  • Mediendienstleister und Journalisten vor Einmischung zu schützen;
  • für mehr Transparenz auf dem Markt zu sorgen, insbesondere in Bezug auf Eigentumsverhältnisse in den Medien oder die Zuteilung staatlicher Werbung;
  • die Zusammenarbeit und Konvergenz im Bereich der Regulierung zu verbessern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Unter anderem wird das Europäische Medienfreiheitsgesetz:

  • die Medienfreiheit und die redaktionelle Unabhängigkeit schützen, indem es die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, die tatsächliche redaktionelle Freiheit der Mediendiensteanbieter zu respektieren;
  • journalistische Quellen und vertrauliche Kommunikation schützen, auch im Hinblick auf Drohungen gegen Journalisten oder die unrechtmäßige Verwendung von Spähsoftware;
  • die Unabhängigkeit der öffentlich-rechtlichen Medien gewährleisten, u. a. durch Garantien hinsichtlich ihrer finanziellen Mittel und der Regeln für die Ernennung und Entlassung der Leitung und/oder der Mitglieder der Verwaltungsräte der öffentlich-rechtlichen Medien;
  • die Transparenz der Eigentumsverhältnisse in den Medien durch die Verpflichtung der Mediendiensteanbieter zur Offenlegung bestimmter Informationen (z. B. rechtlicher Name, Kontaktangaben, Eigentumsverhältnisse) gewährleisten;
  • Schutz bieten gegen die ungerechtfertigte Entfernung von Medieninhalten durch sehr große Online-Plattformen (die nach dem Gesetz über digitale Dienste benannt sind), die nach professionellen Standards produziert wurden, aber mit den Bedingungen unvereinbar sind;
  • ein Recht auf individuelle Anpassung des Medienangebots auf Geräten und Schnittstellen, wie z. B. vernetzten Fernsehgeräten, einführen, das es den Nutzern ermöglicht, die Standardeinstellungen so zu ändern, dass sie ihren eigenen Vorlieben entsprechen;
  • sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten eine Bewertung der Auswirkungen der wichtigsten Medienmarktkonzentrationen auf den Medienpluralismus und die redaktionelle Unabhängigkeit vorlegen;
  • Transparenz bei der Messung der Einschaltquoten für Mediendiensteanbieter und Werbetreibende gewährleisten;
  • Transparenzanforderungen für die Zuteilung staatlicher Werbung an Mediendiensteanbieter und Online-Plattformen durch öffentliche Behörden und Einrichtungen festlegen;
  • die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den Medienregulierungsbehörden intensivieren und erweitern, auch bei Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der EU;
  • einen strukturierten Dialog zwischen sehr großen Online-Plattformen, Mediendiensteanbietern und der Zivilgesellschaft erleichtern.

Mit der Verordnung wird eine gezielte Änderung der Richtlinie 2010/13/EU eingeführt, indem die Gruppe europäischer Regulierungsstellen für audiovisuelle Mediendienste (ERGA) durch das Europäische Gremium für Mediendienste ersetzt wird. Dabei handelt es sich um ein unabhängiges Beratungsgremium, das sich aus Vertretern der nationalen Medienbehörden oder -einrichtungen zusammensetzt und von einem Sekretariat der Europäischen Kommission unterstützt wird, um die wirksame und einheitliche Anwendung des EU-Medienrechtsrahmens zu fördern.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung tritt am in Kraft, mit einigen Ausnahmen:

  • Ab :
    • Artikel 3 über die Rechte der Empfänger von Mediendiensten.
  • Ab :
    • Artikel 4 Absätze 1 und 2 über die Rechte der Mediendiensteanbieter;
    • Artikel 6 Absatz 3 über die Pflichten der Mediendiensteanbieter;
    • Artikel 7 über die nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen;
    • die Artikel 8 bis 13 über das Europäische Gremium für Mediendienste; und
    • Artikel 28 (Änderungen der Richtlinie 2010/13/EU).
  • Ab :
    • Die Artikel 14 bis 17 betrafen die Regeln für die Zusammenarbeit und Konvergenz in Regulierungsfragen.
  • Ab :
    • Artikel 20 über das Recht auf individuelle Gestaltung des Medienangebots.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz) (ABl. L, 2024/1083, ).

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