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Das EMSWe ist der rechtliche und technische Rahmen für die elektronische Übermittlung von Informationen im Zusammenhang mit den Meldeverpflichtungen für Hafenaufenthalte in der EU. Es besteht aus einem Netz nationaler zentraler Meldeportale für den Seeverkehr* mit harmonisierten Meldeschnittstellen und umfasst den Datenaustausch über SafeSeaNet und andere einschlägige Systeme sowie gemeinsame Dienste für:
Erstellung des gemeinsamen EMSWe-Datensatzes
Die bestehenden nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten bleiben als Grundlage für ein technologieneutrales und interoperables EMSWe gemäß der Verordnung weiter bestehen.
Die Europäische Kommission ist befugt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um einen neuen gemeinsamen EMSWe-Datensatz zu erstellen, in dem die wichtigsten Anforderungen der bestehenden nationalen oder EU-Rechtsvorschriften enthalten und angepasst sind. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission jegliche Meldeverpflichtungen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften und Anforderungen sowie die in den EMSWe-Datensatz aufzunehmenden Datenelemente mitteilen.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2023/205 wird die Verordnung (EU) 2019/1239 durch einen neuen Anhang I ergänzt, in dem sämtliche Informationen gelistet sind, die beim Anlaufen eines Hafens angegeben werden müssen. Dies gestaltet den Datenaustausch und deren Weiterverwendung einfacher, verringert den Verwaltungsaufwand für Anmelder und verbessert den Datenaustausch zwischen den nationalen Behörden. In einem neuen Anhang II wird über die delegierte Verordnung zudem ein EMSWe-Datensatz gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1239 festgesetzt. Dabei werden die bestehenden Meldepflichten gemäß der EU-, internationalen und nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
Harmonisierte Meldeschnittstellen
Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, um die funktionalen und technischen Spezifikationen für das Modul der harmonisierten Meldeschnittstelle der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr festzulegen. Ziel der funktionalen und technischen Spezifikationen ist es, die Interoperabilität mit verschiedenen Technologien und Meldesystemen der Nutzer zu erleichtern.
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 werden technische Spezifikationen, Normen und Verfahren für das EMSWe festgelegt.
Grundsatz der einmaligen Erfassung
Das Übereinkommen zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs sieht vor, dass Behörden in jedem Fall nur die wesentlichen Meldedaten verlangen und die Anzahl der Positionen auf ein Minimum beschränken müssen. Die Mitgliedstaaten müssen gemäß der Verordnung sicherstellen, dass Schiffsbetreiber alle erforderlichen Informationen nur einmal je Hafenaufenthalt übermitteln müssen und dass die relevanten Datenelemente zur Verfügung gestellt und wiederverwendet werden.
Gemeinsame Dienste
Als Komponenten des EMSWe erstellt die Kommission:
Die Kommission verabschiedet und überarbeitet jährlich nach entsprechenden Konsultationen der Sachverständigen der Mitgliedstaaten einen mehrjährigen Durchführungsplan.
Jeder Mitgliedstaat bestimmt eine zuständige nationale Behörde mit einem klaren rechtlichen Mandat zum nationalen Koordinator für das EMSWe.
Die Verordnung steht dem Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden oder zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten, die die in der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 über den Zollkodex der Union (siehe die Zusammenfassung) genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung verwenden, nicht entgegen.
Aufhebung
Mit der Verordnung (EU) 2019/1239 wird die Richtlinie 2010/65/EU (siehe die Zusammenfassung) mit Wirkung zum 15. August 2025 aufgehoben.
Sie tritt am 15. August 2025 in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 64-87).
Delegierte Verordnung (EU) 2023/205 der Kommission vom 7. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Festlegung des Datensatzes für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Änderung ihres Anhangs (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 24-230).
Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 33 vom 3.2.2023, S. 1-23).
Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73-114).
Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Neufassung) (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1-101).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 952/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/6/EG (ABl. L 283 vom 29.10.2010, S. 1-10).
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 21.04.2023