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Europäisches Genozid-Netzwerk

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2002/494/JI – Europäisches Netz von Anlaufstellen für Fragen betreffend Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES?

Er richtet ein Netz einzelstaatlicher Anlaufstellen (eine pro EU-Land) ein, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Völkermord*, Verbrechen gegen die Menschlichkeit* und Kriegsverbrechen* zu verbessern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Es wird in jedem EU-Land eine nationale Anlaufstelle für den Austausch von sachdienlichen Informationen betreffend dieser Verbrechen eingerichtet. Die Kontaktadressen müssen dem Generalsekretariat des Rates der EU mitgeteilt werden, das sie an die anderen EU-Länder weiterleitet.
  • Nationale Anlaufstellen müssen sich auf Ersuchen anderer nationaler Anlaufstellen gegenseitig Informationen über Informationen zu Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zur Verfügung stellen.
  • Der Rat der Europäischen Union unterrichtet das Europäische Parlament jährlich über die Tätigkeit des Netzes von Anlaufstellen.
  • Das Netz kommt zwei Mal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitz des Rates der Europäischen Union einberufen, um die laufenden Maßnahmen zur Ermittlung gegen und Strafverfolgung von Personen zu koordinieren, die verdächtigt werden, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen begangen zu haben oder daran beteiligt gewesen zu sein.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 13. Juni 2002 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Alle EU-Länder haben das Römische Statut vom 17. Juli 1998 zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ratifiziert, der in Fällen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verhandelt.

Für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind jedoch in erster Linie die einzelstaatlichen Behörden verantwortlich. Deshalb ist eine engere Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden notwendig, um zu gewährleisten, dass diese Verbrechen erfolgreich bekämpft werden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

* Völkermord: Taten, die mit der Absicht begangen werden, ganz oder teilweise eine Nation, eine ethnische Gruppe, eine Rasse oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu vernichten.

* Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Handlungen im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf Zivilbevölkerungen.

* Kriegsverbrechen: Taten, deren Begehung eine Verletzung des Kriegsvölkerrechts (z. B. der Genfer Abkommen) darstellen. Dazu zählen die Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln oder die vorsätzliche Zerstörung von Städten oder Dörfern.

RECHTSAKT

Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1-2)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12-14)

Letzte Aktualisierung: 26.11.2015

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