This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Er richtet ein Netz einzelstaatlicher Anlaufstellen (eine pro EU-Land) ein, um die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Völkermord*, Verbrechen gegen die Menschlichkeit* und Kriegsverbrechen* zu verbessern.
Er ist am 13. Juni 2002 in Kraft getreten.
Alle EU-Länder haben das Römische Statut vom 17. Juli 1998 zur Schaffung eines Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) ratifiziert, der in Fällen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verhandelt.
Für die Ermittlung und Strafverfolgung bei Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen sind jedoch in erster Linie die einzelstaatlichen Behörden verantwortlich. Deshalb ist eine engere Zusammenarbeit der einzelstaatlichen Behörden notwendig, um zu gewährleisten, dass diese Verbrechen erfolgreich bekämpft werden.
* Völkermord: Taten, die mit der Absicht begangen werden, ganz oder teilweise eine Nation, eine ethnische Gruppe, eine Rasse oder Angehörige einer Religionsgemeinschaft zu vernichten.
* Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Handlungen im Rahmen eines allgemeinen oder systematischen Angriffs auf Zivilbevölkerungen.
* Kriegsverbrechen: Taten, deren Begehung eine Verletzung des Kriegsvölkerrechts (z. B. der Genfer Abkommen) darstellen. Dazu zählen die Misshandlung von Kriegsgefangenen, die Tötung von Geiseln oder die vorsätzliche Zerstörung von Städten oder Dörfern.
Beschluss 2002/494/JI des Rates vom 13. Juni 2002 zur Einrichtung eines Europäischen Netzes von Anlaufstellen betreffend Personen, die für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen verantwortlich sind (ABl. L 167 vom 26.6.2002, S. 1-2)
Beschluss 2003/335/JI des Rates vom 8. Mai 2003 betreffend die Ermittlung und Strafverfolgung von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen (ABl. L 118 vom 14.5.2003, S. 12-14)
Letzte Aktualisierung: 26.11.2015