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Europäische Unternehmensstatistiken

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Sie enthält Regeln für:

  • die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken der Europäischen Union (EU);
  • einen EU-Rahmen für statistische Unternehmensregister.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Europäische Unternehmensstatistiken umfassen:

  • die Struktur, die Leistungsfähigkeit, die wirtschaftlichen Aktivitäten verschiedener statistischer Einheiten in den Bereichen Forschung und Entwicklung sowie Innovationen und Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), einschließlich E-Commerce und globaler Wertschöpfungsketten;
  • die Herstellung von Industrieerzeugnissen und Dienstleistungen sowie den internationalen Waren- und Dienstleistungsverkehr.

Der europäische Rahmen für statistische Unternehmensregister ist die verlässliche Quelle für die Ableitung hochwertiger und harmonisierter Grundgesamtheiten statistischer Unternehmensregister für die Erstellung europäischer Unternehmensstatistiken. Es umfasst:

  • nationale statistische Unternehmensregister, die alle Unternehmen und ihre örtlichen Einheiten umfassen, die zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben;
  • das EuroGroups-Register, das alle Unternehmen und ihre rechtlichen Einheiten umfasst, die zum Bruttoinlandsprodukt beitragende wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben und zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehören;
  • den Datenaustausch zwischen ihnen.

Die nationalen statistischen Stellen der Mitgliedstaaten der EU können die folgenden Quellen für die Erstellung von Unternehmensstatistiken und die Einrichtung nationaler statistischer Unternehmensregister nutzen:

  • Erhebungen,
  • Verwaltungsunterlagen einschließlich Informationen von Steuer- und Zollbehörden, wie Jahresabschlüsse,
  • ausgetauschte Mikrodaten,
  • alle anderen relevanten Daten, die vergleichbar sind und den jeweiligen einschlägigen Qualitätsanforderungen genügen.

Europäische Unternehmensstatistiken betreffen die folgenden Bereiche:

  • konjunkturelle Unternehmensstatistik;
  • Unternehmensstatistik auf Ebene der EU-Länder;
  • regionale Unternehmensstatistik;
  • Statistik über internationale Tätigkeiten.

Jeder Bereich muss einen oder mehrere wichtige Themen umfassen, zum Beispiel die Grundgesamtheit der Unternehmen, Ergebnisse und Leistung, IKT-Nutzung und E-Commerce, Input für Forschung und Entwicklung, globale Wertschöpfungsketten sowie internationaler Waren- und Dienstleistungsverkehr. Anhang I der Verordnung enthält eine detaillierte Beschreibung der Themen.

Anhang II enthält die Festlegung der Häufigkeit (monatlich, vierteljährlich, jährlich oder mehrjährig), der Bezugszeiträume und der statistischen Einheit für jedes Thema.

Die Mitgliedstaaten:

  • Erstellen ein oder mehrere nationale statistische Unternehmensregister als Grundlage für:
    • Vorbereitung und Koordinierung von Erhebungen,
    • Informationen für die statistische Analyse der Grundgesamtheit der Unternehmen und ihrer Demographie,
    • die Verwendung von Verwaltungsdaten,
    • die Identifizierung und den Aufbau statistischer Einheiten;
  • stellen die Qualität der europäischen Unternehmensstatistiken, der nationalen statistischen Unternehmensregister und des EuroGroups-Registers sicher;
  • übermitteln der Europäischen Kommission (Eurostat) Daten sowie Metadaten- und Qualitätsberichte.

Besondere Regeln gelten für den Austausch vertraulicher Daten über multinationale Gruppen und den internen Warenhandel der EU zwischen Eurostat, den nationalen statistischen Behörden und den Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, sofern dies ausschließlich statistischen Zwecken dient.

Eurostat:

  • erstellt das EuroGroups-Register multinationaler Unternehmensgruppen;
  • bewertet die Qualität der übermittelten Daten;
  • stellt jährliche Qualitäts- und Metadatenberichte zum EuroGroups-Register zur Verfügung;
  • kann Pilotstudien veranlassen, welche die nationalen Behörden auf freiwilliger Basis durchführen, in denen der Bedarf an neuen oder verbesserten Daten ermittelt wird.

Die Kommission kann delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte erlassen, um die Gesetzgebung zu ändern oder zu ergänzen, und das unter Bedingung, dass sie keine erheblichen zusätzlichen Kosten oder Belastungen für die nationalen Behörden oder Auskunftgebenden bedeuten.

Da einige Statistiksätze jährlich erfasst werden, insbesondere zu „IKT-Nutzung und E-Commerce“, werden einige Rechtsakte jährlich erlassen, um die Datenanforderungen für diese Sätze festzulegen.

  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema „Industrieproduktion“ zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte (der „Prodcom-Liste“).
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1344 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2023.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152.
  • Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken.
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 zur Festlegung von Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken.

Die EU kann den nationalen statistischen Ämtern und anderen Stellen für verschiedene Aktivitäten, wie zum Beispiel die Entwicklung besserer Methoden zur Erhöhung der Qualität oder Senkung der Kosten finanzielle Unterstützung gewähren.

Aufhebung

Mit der Verordnung werden folgende Verordnungen und Entscheidungen aufgehoben:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Früher basierten die statistischen Informationen über wirtschaftliche Aktivitäten der nationalen Unternehmen auf verschiedenen Rechtsvorschriften. Dies verhinderte eine Konsistenz der individuellen statistischen Daten und einen integrierten Ansatz bei der Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Mit der neuen Verordnung werden diese Probleme behoben.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 327 vom 17.12.2019, S. 1-35).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2152 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2022/918 der Kommission vom 13. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Globale Wertschöpfungsketten“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 159 vom 14.6.2022, S. 43-51).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1092 der Kommission vom 30. Juni 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „Innovation“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 10-20).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/1344 der Kommission vom 1. August 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für das Thema „IKT-Nutzung und E-Commerce“ für das Bezugsjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 202 vom 2.8.2022, S. 18-26).

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2552 der Kommission vom 12. Dezember 2022 zur Festlegung der technischen Spezifikationen der Datenanforderungen für die Statistik für das Einzelthema Industrieproduktion zur Erstellung der Aufschlüsselung der Klassifikation der Industrieprodukte gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission im Hinblick auf den Abdeckungsbereich der Güterklassifikation (ABl. L 336 vom 29.12.2022, S. 1-221).

Delegierte Verordnung (EU) 2021/1704 der Kommission vom 14. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates durch genauere Festlegung der Einzelheiten der von den Steuer- und Zollbehörden zu übermittelnden statistischen Angaben und zur Änderung ihrer Anhänge V und VI (ABl. L 339 vom 24.9.2021, S. 33-39).

Durchführungsverordnung (EU) 2021/1225 der Kommission vom 27. Juli 2021 zur Festlegung der Einzelheiten für den Datenaustausch gemäß der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission in Bezug auf den Mitgliedstaat der Ausfuhr außerhalb der Union und die Pflichten der Meldeeinheiten (ABl. L 269 vom 28.7.2021, S. 58-64).

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1197 der Kommission vom 30. Juli 2020 zur Festlegung technischer Spezifikationen und Einzelheiten nach der Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken (ABl. L 271 vom 18.8.2020, S. 1-170).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2-21).

Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1-15).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 27.06.2022

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