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Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und Israel

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits

Beschluss 2013/398/EU über die Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits im Namen der EU und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens

Beschluss (EU) 2020/952 über den Abschluss, im Namen der EU, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Israel andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Abkommen öffnet den Markt für Direktflüge zwischen der EU und Israel für alle Luftfahrtunternehmen aus der Europäischen Union (EU) und Israel.
  • Es bietet außerdem einen Rechtsrahmen und legt Normen für eine Vielzahl an Luftverkehrsfragen wie Flugsicherheit, Luftsicherheit, Fluggastrechte, Flugverkehrsmanagement, wirtschaftliche Regulierung, Wettbewerbsfragen und soziale Aspekte fest.
  • Der Beschluss aus dem Jahr 2013 (durch den Rat im Dezember 2012 angenommen) genehmigte die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens; der Beschluss aus dem Jahr 2020 regelt den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen regelt drei wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit:

  • 1.

    Wirtschaftliche Vorschriften

    Das Abkommen legt Vorschriften für eine Reihe von Aspekten der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der EU und Israel fest, u. a.:

    • Verkehrsrechte einschließlich des uneingeschränkten Rechts auf Flüge zwischen der EU und Israel bzw. über das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei oder Landungen zu nichtgewerblichen Zwecken im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei;
    • Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Flugbetrieb durchzuführen;
    • Vorschriften, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten und Geschäftstätigkeiten zu begünstigen;
    • Vorschriften zu Nutzergebühren für Flughafen- und Luftsicherheitseinrichtungen und -dienste.
  • 2.

    Regulierungszusammenarbeit (u. a. Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement)

    Beide Vertragsparteien müssen

    • gewisse EU-Sicherheitsvorschriften erfüllen, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind;
    • Flugsicherheitsbescheinigungen der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen;
    • im Bereich Sicherheit zusammenarbeiten und auf die gegenseitige Anerkennung der jeweiligen Sicherheitsstandards hinarbeiten;
    • im Bereich des Flugverkehrsmanagements zusammenarbeiten, mit dem Ziel, den einheitlichen europäischen Luftraum auf Israel auszuweiten, sowie die EU-Rechtsvorschriften zum Flugverkehrsmanagement erfüllen, die im Anhang des Abkommens aufgeführt sind.
  • 3.

    Institutionelle Bestimmungen (Verwaltung und Durchsetzung)

    • Jede Vertragspartei ist für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abkommens in ihrem Gebiet verantwortlich.
    • Ein Gemeinsamer Ausschuss aus Vertretern beider Vertragsparteien, der mindestens einmal jährlich zusammentritt, ist für die Verwaltung dieses Abkommens und die Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Anwendung verantwortlich.
    • Das Abkommen sieht ein Streitbeilegungsverfahren vor und erlaubt es beiden Vertragsparteien, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, sofern die andere Vertragspartei ihre Verpflichtungen nicht einhält.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 2. August 2020 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Dieses Abkommen ist eines von mehreren bilateralen Abkommen zur Stärkung der Beziehungen im Luftverkehrsbereich zwischen der EU und benachbarten Ländern im Zusammenhang mit der Mitteilung der Europäischen Kommission zur Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 3-67)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2013/398/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 20. Dezember 2012 über die Unterzeichnung des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits im Namen der Europäischen Union und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 208 vom 2.8.2013, S. 1-2)

Beschluss (EU) 2020/952 des Rates vom 26. Juni 2020 über den Abschluss, im Namen der Europäischen Union, des Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 10-11)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen (COM(2012) 556 final vom 27.9.2012)

Mitteilung der Kommission – Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft (KOM(2005) 79 endgültig vom 11.3.2005)

Letzte Aktualisierung: 26.10.2020

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