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Sie richtet das EU4health-Programm ein, das, wie der mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union (EU), von 2021 bis 2027 läuft. In der Verordnung wird für das Programm Folgendes festgelegt:
Das Programm erbringt einen Mehrwert für die EU, sodass Effizienzgewinne und Mehrwerteffekte geschaffen werden, die durch auf nationaler Ebene ergriffene Maßnahmen nicht möglich wären. Es unterstützt und ergänzt nationale Maßnahmen zur Förderung und Verbesserung der Gesundheit der Menschen in der EU und zur Sicherstellung des Gesundheitsschutzes im Rahmen aller Politikbereiche und Maßnahmen der EU im Einklang mit dem Ansatz „Eine Gesundheit“1.
Die vier allgemeinen Ziele der Verordnung sind:
Diese werden durch 10 spezifische Ziele umgesetzt.
In Anhang I der Verordnung sind die vielen verschiedenen für eine EU-Förderung infrage kommenden Maßnahmen für alle 10 spezifischen Ziele aufgelistet. Die Empfänger machen die erhaltenen EU-Fördermittel bekannt und stellen deren Sichtbarkeit sicher.
In Fällen einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahr oder einer Krisensituation der öffentlichen Gesundheit darf die Europäische Kommission:
Die Mittelausstattung des 7-jährigen Programms beträgt 2 446 000 000 EUR (aktuelle Preise). Dies wird durch zusätzliche 2 900 000 000 EUR (Preise von 2018) aus dem mehrjährigen Finanzrahmen ergänzt. Die gesamte Mittelausstattung in Höhe von 5,3 Milliarden EUR wird gemäß den folgenden Kriterien aufgeteilt:
Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung (Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 – siehe Zusammenfassung) vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, Preisgelder und Vergabe von Aufträgen. Die Finanzhilfen dürfen 60 % der förderfähigen Kosten eines Projekts nicht überschreiten. In Fällen „außergewöhnlicher Zweckmäßigkeit“ kann dieser Beitrag auf 80 % steigen, wie in Artikel 8 der Verordnung festgesetzt. Die Finanzhilfen dürfen 100 % der förderfähigen Kosten für Projekte der europäischen Referenznetzwerke oder anderen transnationalen Netzwerke gemäß dem EU-Recht sowie unter bestimmten Bedingungen für Projekte der Weltgesundheitsorganisation betragen.
Nicht-EU-Länder können unter bestimmten Bedingungen und nur dann, wenn sie mit dem Programm assoziiert sind, an dem Programm teilnehmen. Nicht-EU-Länder, die mit dem Programm assoziiert sind, sowie Rechtsträger, die ihren Sitz in einem mit dem Programm assoziierten Nicht-EU-Land haben, kommen für alle Fördermöglichkeiten im Rahmen des EU4health-Programms in Betracht. Beim letzten Stand (August 2022) waren Island, Norwegen und die Ukraine mit dem EU4health-Programm assoziiert.
Die Leitungsstruktur sieht eine beratende EU4health-Lenkungsgruppe vor, die aus Vertretern der Kommission und nationalen Vertretern besteht. Diese Gruppe:
Die Kommission wird durch einen Ausschuss für das EU4health-Programm unterstützt, der vor Annahme des jährlichen Arbeitsprogramms durch die Kommission eine Stellungnahme abgibt. Sofern der Ausschuss keine oder eine negative Stellungnahme abgibt, kann die Kommission das Arbeitsprogramm nicht annehmen.
Die Kommission:
In Anhang II werden die 23 Indikatoren für die Evaluierung des Programmfortschritts festgelegt.
Die Verordnung hebt Verordnung (EU) Nr. 282/2014 mit Wirkung vom mit Übergangsregelungen zur Deckung des Übergangs zu EU4health auf.
Sie ist am in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2021/522 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung eines Aktionsprogramms der Union im Bereich der Gesundheit („EU4health-Programm“) für den Zeitraum 2021–2027 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 282/2014 (ABl. L 107 vom , S. 1-29).
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