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Handelsabkommen EU-Schweiz

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz

Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweiz

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER VERORDNUNG?

  • Das Freihandelsabkommen EU-Schweiz von 1972 ist der Eckpfeiler der Handelsbeziehungen zwischen der EU und der Schweiz. Es betrifft ausschließlich Waren und ist eines der ältesten von der EU unterzeichneten Handelsabkommen. Es enthält keine Bestimmungen über Dienstleistungen, Investitionen, Rechte des geistigen Eigentums, öffentliches Beschaffungswesen oder soziale und ökologische Werte.
  • In der Folge einigten sich die Schweiz und die EU auf ein Paket von sieben sektoralen Abkommen, die 1999 unterzeichnet wurden (in der Schweiz bekannt als „Bilaterale I“). Einige von ihnen sind aus handelspolitischer Sicht relevant, wie z. B:
    • das Abkommen über die Freizügigkeit;
    • das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen;
    • das Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen; und
    • das Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.
  • Im Jahr 2004 wurde dem Abkommen ein Protokoll über verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse (Protokoll 2) hinzugefügt.
  • Die Verordnung markiert den Abschluss des Freihandelsabkommens mit der Schweiz im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (heute Europäische Union (EU)).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Ziele

Die Hauptziele des Abkommens sind:

  • die Förderung der harmonischen Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der EU und der Schweiz durch die Ausweitung des gegenseitigen Handels;
  • die Förderung des Wirtschaftswachstums und die Verbesserung der Lebens- und Beschäftigungsbedingungen sowie die Steigerung der Produktivität und der finanziellen Stabilität in der EU und der Schweiz;
  • die Schaffung fairer Wettbewerbsbedingungen für den Handel zwischen den Vertragsparteien;
  • der Beitrag zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch die Beseitigung von Handelsschranken.

Abschaffung von tarifären und nichttarifären Maßnahmen

  • Mit dem Abkommen wurde Folgendes abgeschafft:
    • Zölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung auf Ein- und Ausfuhren;
    • mengenmäßige Beschränkungen für Importe, Exporte oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung.
  • Jegliche neuen Zölle/Abgaben oder mengenmäßigen Beschränkungen sind verboten.
  • Dem Abkommen sind Protokolle beigefügt, die die zolltarifliche Behandlung bestimmter Produkte sowie bestimmter aus der Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewonnener Waren regeln.
  • Beide Vertragsparteien können Einfuhr-, Ausfuhr- oder Durchfuhrverbote oder -beschränkungen aus einer Reihe von Gründen verhängen. Dazu zählen:
    • die öffentliche Gesundheit;
    • die öffentliche Ordnung oder Sicherheit;
    • der Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen.

Wettbewerbsregeln

Beide Parteien sind verpflichtet, die Wettbewerbsregeln, die den Missbrauch von marktbeherrschenden Stellungen, Kartellen und Monopolen verbieten, sowie die Regeln für staatliche Beihilfen einzuhalten.

Gemeinsamer Ausschuss

Das Abkommen sieht die Einrichtung eines gemeinsamen Ausschusses vor, der sich aus Mitgliedern beider Vertragsparteien zusammensetzt. Der Ausschuss

  • ist für die Verwaltung des Abkommens und die Gewährleistung seiner ordnungsgemäßen Umsetzung verantwortlich;
  • gibt Empfehlungen ab und trifft Entscheidungen in den im Abkommen vorgesehenen Fällen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen ist am in Kraft getreten. In der Folge wurde dem Abkommen eine Reihe von Protokollen beigefügt.

HINTERGRUND

Die politischen Beziehungen zwischen der EU und der Schweiz werden durch mehr als 100 „bilaterale“ Abkommen geregelt, die ein breites Spektrum von Aspekten abdecken, darunter Forschung und Innovation, den Schengen-Raum, die Asylpolitik und die gegenseitige Anerkennung.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der schweizerischen Eidgenossenschaft (ABl. L 300 vom , S. 189-280)

Nachfolgende Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EWG) Nr. 2840/72 des Rates vom über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen und über den Abschluss des Zusatzabkommens über die Geltung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom für das Fürstentum Liechtenstein (ABl. L 300 vom , S. 188)

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