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Mit der Verordnung werden im Wesentlichen zwei Ziele verfolgt:
Sicherstellung des weltweiten Zugangs zu sicheren staatlichen Satellitenkommunikationsdiensten für den Schutz kritischer Infrastrukturen, Überwachung, externe Maßnahmen und das Krisenmanagement;
Befähigung des Privatsektors, kommerzielle Dienste wie Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und nahtlose Konnektivität in der gesamten Europäischen Union (EU) bereitzustellen, um Lücken in der Kommunikationsabdeckung zu beseitigen – eines der Ziele der vorgeschlagenen digitalen Dekade 2030.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Im EU-Programm für sichere Konnektivität sind Ziele dafür festgelegt, wie eine EU-Satellitenkonstellation namens IRIS2 (Infrastructure for resilience, interconnectivity and security by satellite) eingerichtet werden soll. Über IRIS2 sollen bis 2027 ultraschnelle (mit geringer Latenzzeit) und höchst sichere Kommunikationsdienste bereitgestellt werden.
Das Hauptziel des Projekts IRIS2 besteht darin, den EU-Mitgliedstaaten garantierten Zugang zu höchst sicheren, unabhängigen und globalen Konnektivitätsdiensten zu bieten, die an den operativen Bedarf, wie den Schutz von kritischer Infrastruktur, Überwachung und die Unterstützung externer Maßnahmen oder des Krisenmanagements, sowie militärische Anwendungen angepasst sind. Die Sicherheit dieser Kommunikation wird auf fortschrittlicher Verschlüsselungstechnologie beruhen, darunter Quanten-Kryptografie.
Die Arbeit zu IRIS2 wird auch in den digitalen Wandel und die EU-Strategie Global Gateway einfließen und stellt einen enormen Fortschritt für die Resilienz und technologische Souveränität der EU dar. Durch sie soll die Bereitstellung einer kommerziellen Infrastruktur ermöglicht werden, um Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und nahtlose Konnektivität in der EU und in geografischen Bereichen von strategischem Interesse außerhalb der europäischen Grenzen, zum Beispiel in der Arktis und in Afrika, anzubieten.
Ziele
Das Programm umfasst mehrere spezifische Ziele, darunter:
Entwicklung, Aufbau und Betrieb eines multiorbitalen, modernen Konnektivitätssystems im Weltraum, das fortlaufend an die sich entwickelnde Nachfrage nach staatlicher Satellitenkommunikation angepasst wird, wobei die bestehenden und künftigen Ressourcen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
Verbesserung und Ausweitung der Fähigkeiten und Dienste anderer Komponenten des EU-Weltraumprogramms;
Verbesserung der Sicherheit und Nachhaltigkeit von Weltraumtätigkeiten, einschließlich durch Bemühungen um eine Verhinderung der Zunahme des Aufkommens von Weltraummüll;
Schaffung eines günstigen Umfelds für die Weiterentwicklung von Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzen und nahtloser Konnektivität in ganz Europa.
Hauptanwendungen
Mit den staatlichen Diensten werden der Schutz kritischer Infrastrukturen, Lagebewusstsein, externe Maßnahmen, das Krisenmanagement sowie Anwendungen, die für die Wirtschaft, die Umwelt, die Sicherheit und die Verteidigung von entscheidender Bedeutung sind, unterstützt.
Zu den kommerziellen Diensten gehören weltweite Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetze und nahtlose Konnektivität. Die detaillierte Beschreibung und Bereitstellung erfolgt durch den Privatsektor.
Zeitachse
Die Erbringung der staatlichen Dienste wird durch die folgenden abgestuften Tätigkeiten sichergestellt, die die Komponente der staatlichen Satellitenkommunikation der Europäischen Union ergänzen und in das sichere Konnektivitätssystem integrieren:
Festlegung, Konzeption, Entwicklung, Validierung und damit verbundene Errichtungstätigkeiten für den Bau der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung der ersten staatlichen Dienste bis 2024 erforderlich sind;
schrittweise Errichtungstätigkeiten zur Vervollständigung der Weltraum- und Bodeninfrastruktur, die für die Erbringung fortschrittlicher staatlicher Dienste erforderlich ist, um den Bedürfnissen der staatlich berechtigten Nutzer so bald wie möglich gerecht zu werden und bis 2027 die volle Betriebsfähigkeit zu erreichen.
Mittelausstattung und Finanzierung
Der EU-Beitrag zur Durchführung des Programms im Zeitraum von 2023 bis 2027 beträgt 2,4 Mrd. EUR zu aktuellen Preisen.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Die Verordnung wurde im Februar 2022 zusammen mit einer Gemeinsamen Erklärung über einen Ansatz der EU für das Weltraumverkehrsmanagement vorgeschlagen.
Verordnung (EU) 2023/588 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung des Programms der Union für sichere Konnektivität für den Zeitraum 2023-2027 (ABl. L 79 vom , S. 1-39).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2021/1153 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 (ABl. L 249 vom , S. 38-81).
Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom , S. 1-78).
Nachfolgende Korrekturen der Verordnung (EU) 2021/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom , S. 1-80).
Beschluss (GASP) 2021/698 des Rates vom über die Sicherheitssysteme und -dienste, die im Rahmen des Weltraumprogramms der Union eingerichtet, betrieben und genutzt werden und die Sicherheit der Union berühren können, sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2014/496/GASP (ABl. L 170 vom , S. 178-182).
Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einrichtung von Horizont Europa, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom , S. 1-68).
Verordnung (EU) 2021/694 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Aufstellung des Programms Digitales Europa und zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2015/2240 (ABl. L 166 vom , S. 1-34).
Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom , S. 1-222).