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Rechte der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr in der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie soll Bahnreisenden im Falle von Reiseunterbrechungen einen deutlich verbesserten Schutz bieten.
  • Außerdem soll sie besser auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen bzw. eingeschränkter Mobilität eingehen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung gilt für internationale oder inländische Bahnreisen in der gesamten Europäischen Union (EU), die von einem oder mehreren Eisenbahnunternehmen angeboten werden. Sie enthält eine Reihe neuer und wichtiger Funktionen:

  • Durchgangsfahrkarten. Eine neue Verpflichtung für Beförderer, die als „einziges Eisenbahnunternehmen“* gelten, ihre Fernverkehrs- (international und national) und Regionalverkehrsdienste als Durchgangsfahrkarte anzubieten.
  • Reiseinformationen in Echtzeit. Die Infrastrukturbetreiber stellen Eisenbahnunternehmen, Fahrkartenverkäufern, Reiseveranstaltern und Bahnhofsbetreibern Echtzeit-Verkehrsdaten zur Verfügung. Eisenbahnunternehmen müssen anderen Eisenbahnunternehmen, die ihre Fahrkarten verkaufen, sowie Fahrkartenverkäufern und Reiseveranstaltern dynamische Reiseinformationen in Echtzeit zur Verfügung stellen.
  • Recht auf Reise mit anderen Verkehrsmitteln. Wird den Fahrgästen im Falle einer Störung ihrer Reise keine rechtzeitige Lösung (innerhalb von 100 Minuten) angeboten, können sie selbst alternative öffentliche Verkehrsmittel mit Bahn oder Bus organisieren und bekommen vom Beförderer die „notwendigen, angemessenen und zumutbaren“ Kosten der Zusatzfahrkarte erstattet.
  • Beförderung von Fahrrädern. In neuen Zügen und in solchen mit umfangreicher Aufrüstung werden eigene Stellplätze für montierte (nicht nur zusammenklappbare) Fahrräder benötigt.
  • Personen mit Behinderungen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität. Reduziert neben einer Reihe weiterer Maßnahmen die Vorabanmeldungsfrist für Hilfeersuchen auf 24 Stunden.
  • Stärkung der Rechte der Fahrgäste. Führt einen verbesserten Durchsetzungsrahmen ein, einschließlich:
    • eines verbesserten Mechanismus zur Behandlung von Beschwerden;
    • einer verstärkten Verpflichtung zur Zusammenarbeit zwischen den nationalen Durchsetzungsstellen;
    • eines EU-weit standardisierten Formulars, mit dem die Fahrgäste eine Erstattung oder Entschädigung beantragen können.
  • Höhere-Gewalt-Klausel. Eisenbahnunternehmen müssen bei außergewöhnlichen Umständen wie einer Pandemie oder extremen Wetterbedingungen keine Entschädigung für Verspätungen oder Stornierungen zahlen.
  • Gleichbehandlung. Eine Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit des Fahrgastes oder des Ortes der Niederlassung innerhalb der EU des Beförderers oder des Fahrkartenverkäufers und Reiseveranstalters ist untersagt.
  • Größere Störungen. In Abstimmung mit den Infrastrukturbetreibern und den Bahnhofsbetreibern sollten Eisenbahnunternehmen Notfallpläne (einschließlich zugänglicher Warn- und Informationssysteme) aufstellen, um sich auf die Möglichkeit größerer Störungen und großer Verspätungen vorzubereiten, die dazu führen, dass eine beträchtliche Anzahl von Fahrgästen in einem Bahnhof festsitzt.
  • Ausnahmen. Bisher bestehende Ausnahmen werden beschnitten und keine Schienenverkehrsdienste per se ausgenommen. Bestimmte Ausnahmen können von den EU-Mitgliedstaaten weiterhin gewährt werden, beispielsweise für Schienenpersonenverkehrsdienste des Stadtverkehrs, Vorortverkehrs oder Regionalverkehrs, für die dann eine erhöhte Zahl zwingender Bestimmungen gelten würde.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 6. Juni 2021 in Kraft getreten und ab 7. Juni 2023 anwendbar.

HINTERGRUND

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Einziges Unternehmen: Das „einzige Eisenbahnunternehmen“ kann verschiedene Eisenbahnunternehmen umfassen, die auf der Grundlage eines hundertprozentigen Eigentumskriteriums eng miteinander verbunden sind (Artikel 12 Absatz 1).

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (Neufassung) (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1-52)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 70-115)

Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 der Kommission vom 18. November 2014 über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität (ABl. L 356 vom 12.12.2014, S. 110-178)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1300/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32-77)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14-41)

Letzte Aktualisierung: 19.07.2021

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