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Das Abkommen ersetzt alle bilateralen Luftverkehrsabkommen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) mit Katar und bildet eine einheitliche, moderne Rechtsgrundlage für Luftverkehrsdienste zwischen der EU und Katar, darunter:
Es handelt sich um das erste Luftverkehrsabkommen der EU mit einem Partner aus der Golfregion.
Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU genehmigt.
Das Abkommen regelt drei wesentliche Bereiche der Zusammenarbeit.
Das Abkommen legt Verwaltungsvorschriften für den Luftverkehrsmarkt zwischen der EU und Katar fest, darunter:
Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur:
Das Übereinkommen ist am vorläufig in Kraft getreten.
Dieses Abkommen ist das erste Abkommen zwischen der EU und einem Golfland und Bestandteil des Prozesses, der in der Mitteilung der Europäischen Kommission über die Weiterentwicklung der Luftfahrtaußenpolitik der Gemeinschaft dargelegt ist.
Siehe auch:
Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Katar andererseits (ABl. L 391 vom , S. 3-40).
Beschluss (EU) 2021/1920 des Rates vom über die Unterzeichnung – im Namen der Union – und die vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Katar andererseits (ABl. L 391 vom , S. 1-2).
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