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In der Verordnung werden die Verfahren und Formen detailliert festgelegt, die nationale Behörden für die elektronische Übermittlung von Informationen gemäß der Richtlinie 2009/65/EG über Vorschriften betreffend Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) verwenden müssen.
Diese Verfahren und Formen sind erforderlich, um sicherzustellen, dass der Prozess und die Kommunikation reibungslos funktionieren, wenn ein OGAW1 anstrebt, seine Produkte in einem anderen Land der Europäischen Union (EU) zu vertreiben.
Die Verordnung sorgt für einheitliche Bedingungen für die Durchführung der grundlegenden OGAW-Rechtsvorschriften (Richtlinie 2009/65/EG). Diese Richtlinie verleiht der Europäischen Kommission die Befugnis, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, die Verfahrensaspekte der ursprünglichen Rechtsvorschriften ausführlicher darlegen.
Ein OGAW, das beabsichtigt, seine Tätigkeiten in einem anderen EU-Land auszuüben, übermittelt den nationalen Behörden im Voraus das Standardmodell für ein Anzeigeschreiben. Dieses Schreiben enthält die grundlegenden Angaben zur Verwaltungsgesellschaft in der im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Form.
Nationale Behörden:
Diese Verordnung legt Mechanismen für die Zusammenarbeit für den Fall dar, dass Überprüfungen und Ermittlungen im Hoheitsgebiet eines anderen EU-Landes durchgeführt werden.
Die zuständigen Behörden müssen
In dieser Verordnung werden auch Standards für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden in der EU festgelegt, die sämtliche gegen OGAW getroffenen schwerwiegenden Maßnahmen beinhalten, z. B. Änderungen des Status eines OGAW wie die Entziehung seiner Zulassung.
Sie ist am in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom , S. 16-27)
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