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Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) zwischen der EU und Japan

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan

Beschluss 2001/747/EG des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (mutual recognition agreement, MRA)1 zielt darauf ab, den Warenhandel zwischen der EU und Japan zu fördern, indem technische Hindernisse beseitigt werden. Im Rahmen des bilateralen Abkommens, dem die EU-Regierungen am zugestimmt haben, erkennen die EU und Japan die Konformitätsbewertungen,2 die jeder von ihnen für spezifische gewerbliche Produkte durchführt, gegenseitig an.

Durch den Beschluss wird das MRA mit Japan im Namen der EU verabschiedet.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • Telekommunikationsendgeräte und Funkausrüstungen;
  • Elektroerzeugnisse;
  • gute Laborpraxis für Chemikalien;
  • gute Herstellungspraxis für Arzneimittel.

Das Abkommen

  • ermöglicht es EU-Unternehmen, ihre Produkte – die japanischen Anforderungen genügen müssen – in der EU testen und zertifizieren zu lassen und sie dann in den japanischen Markt zu exportieren, und umgekehrt;
  • führt die Gesetze, Vorschriften und Verwaltungsregeln auf, welche das Abkommen für jeden Sektor abdeckt;
  • legt die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungen fest;
  • beschreibt Verfahren zur Benennung der Konformitätsbewertungsstellen3 der EU und von Japan für jeden Sektor;
  • verlangt, dass die EU-Behörden und die japanischen Behörden die entsprechend benannten Konformitätsbewertungsstellen prüfen, kontrollieren und überwachen, um sicherzustellen, dass sie ihre Arbeit ordnungsgemäß ausführen;
  • sieht die Aussetzung der Benennung einer Konformitätsbewertungsstelle vor;
  • führt zur Behandlung von Problemen, die im Rahmen des Abkommens aufkommen könnten, einen Gemischten Ausschuss von Vertretern der EU und von Japan ein.

WANN TRITT DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Es ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELWÖRTER

  1. Abkommen über die gegenseitige Anerkennung: ein internationales Abkommen, mit dem zwei oder mehr Länder ihre jeweiligen Konformitätsbewertungsergebnisse gegenseitig anerkennen.
  2. Konformitätsbewertung: das Verfahren, in dem ein Produkt, ehe es vermarktet werden kann, getestet, geprüft und zertifiziert wird, um sicherzustellen, dass es den geltenden Gesetzen entspricht.
  3. Konformitätsbewertungsstellen: Diese bewerten, ob ein Produkt die relevanten regulatorischen oder gesetzlichen Anforderungen erfüllt.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen über die gegenseitige Anerkennung zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan (ABI. L 284, , S. 3-32)

Beschluss des Rates 2001/747/EG vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Japan über die gegenseitige Anerkennung (ABI. L 284, , S. 1-2)

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2001/747/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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