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EU-Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss (EU) 2022/591 über ein allgemeines EU-Umweltaktionsprogramm für die Zeit bis 2030

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Der Beschluss legt ein Umweltaktionsprogramm (das achte) für den Zeitraum bis 2030 mit vorrangigen Zielen und den für die Verwirklichung dieser Ziele notwendigen Bedingungen fest.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das langfristige vorrangige Ziel ist es, dass die Menschen in Europa spätestens bis 2050 innerhalb der Belastungsgrenzen des Planeten gut in einer gesunden Wirtschaft leben, in der nichts verschwendet wird, das Wachstum regenerativ ist, Klimaneutralität erreicht und die Ungleichheit erheblich verringert wurde.

Aufbauend auf dem europäischen Grünen Deal soll das Umweltaktionsprogramm den Übergang zu einer klimaneutralen, ressourceneffizienten Wirtschaft beschleunigen, in der die Abhängigkeit des Wohlergehens und des Wohlstands der Menschen von einem gesunden Ökosystem anerkannt wird.

Sechs vorrangige Ziele

Schaffung von Rahmenbedingungen für die Erreichung der vorrangigen Ziele

Zur Erreichung der vorrangigen Ziele müssen die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), die regionalen und lokalen Behörden sowie die Interessenträger

  • für eine wirksame, rasche und vollständige Umsetzung der Rechtsvorschriften und Strategien der EU in den Bereichen Umwelt- und Klimaschutz sorgen und dabei der Durchsetzung Priorität einräumen und die Leitlinien und Empfehlungen verbessern;
  • sicherstellen, dass die soziale Ungleichheit, die sich aus klima- und umweltbezogenen Auswirkungen und Strategien ergibt, minimiert wird und dass Maßnahmen zum Schutz der Umwelt auf sozial gerechte und inklusive Art und Weise durchgeführt werden;
  • eine geschlechterspezifische Betrachtung in allen Abschnitten der politischen Entscheidungsfindung einbinden;
  • für die Umwelt vorteilhafte Anreize stärken und umweltschädlich wirkende Subventionen, insbesondere für fossile Brennstoffe, abschaffen;
  • Maßnahmen im Bereich der biologischen Vielfalt durchgängig berücksichtigen und dazu beitragen, dass das Ziel erreicht wird, im Rahmen des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 im Jahr 2024 7,5 % und in den Jahren 2026 und 2027 10 % der jährlichen Ausgaben für Biodiversitätsziele bereitzustellen;
  • den verantwortungsvollen Umgang mit Chemikalien fördern und rasch Alternativen für besonders besorgniserregende Stoffe finden;
  • gegen die Landdegradation vorgehen und den Schutz und die nachhaltige Nutzung des Bodens sicherstellen, auch durch einen gezielten Gesetzgebungsvorschlag zur Bodengesundheit bis 2023;
  • das Lebensmittelsystem der EU umgestalten, sodass es zum Schutz der biologischen Vielfalt beiträgt und dabei ein hohes Maß an Tierschutz gewahrt und ein gerechter Übergang für die betroffenen Interessenträger sichergestellt wird;
  • die Verflechtungen zwischen der Gesundheit von Mensch und Tier und der Umwelt durch Einbeziehung des „One Health“-Ansatzes in die Politikgestaltung anerkennen;
  • die vorhandenen Instrumente und Methoden nutzen und die Überwachungsmethoden, Bewertungsinstrumente und messbaren Indikatoren für die naturgestützten Lösungen weiterentwickeln;
  • Ressourcen aus öffentlichen und privaten Quellen mobilisieren, einschließlich über den EU-Haushalt, über die Europäische Investitionsbank und auf nationaler Ebene;
  • Umweltsteuern, marktgestützte Instrumente und Instrumente für die umweltgerechte Haushaltsplanung und Finanzierung einsetzen;
  • sicherstellen, dass Strategien und Maßnahmen auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen und Technologien beruhen, und die Wissensbasis ausbauen;
  • die Digital- und Datentechnik (einschließlich Echtzeitdaten) zur Unterstützung der Umweltpolitik nutzen und Transparenz, Echtheit, Interoperabilität und die leichte Zugänglichkeit der Daten und Informationen sicherstellen;
  • die breite Unterstützung der Zivilgesellschaft mobilisieren und mit Unternehmen, insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen, und den Sozialpartnern, den Bürgerinnen und Bürgern, Gemeinschaften und anderen Interessenträgern zusammenarbeiten und Diskussionen, die lebensbegleitende Umweltbildung und Maßnahmen der örtlichen Bevölkerung fördern;
  • die Zusammenarbeit zwischen allen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der EU in der Klima- und Umweltpolitik stärken;
  • hohe Standards für Transparenz, Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zur Justiz gemäß dem Übereinkommen von Århus auf der Ebene der EU und der Mitgliedstaaten wirksam anwenden;
  • die weltweite Akzeptanz der vorrangigen Ziele voranbringen, durch Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern in Partnerschaften und Bündnissen wie dem G7 und G20.

Überwachung und Meldung

  • Die Kommission überwacht und bewertet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Chemikalienagentur jährlich die Fortschritte bezüglich der vorrangigen Ziele und erstattet darüber Bericht, mit einer Halbzeitüberprüfung bis zum und einer Bewertung bis zum und anschließend gegebenenfalls bis zum einem Gesetzgebungsvorschlag für das nächste Umweltaktionsprogramm.
  • Das Europäische Parlament, der Rat der Europäischen Union und die Kommission führen jährlich einen Meinungsaustausch über die Bewertung, die ergriffenen Maßnahmen und etwaige künftige Maßnahmen.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Beschluss (EU) 2022/591 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2030 (ABl. L 114 vom , S. 22-36).

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