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Beitritt der EU zum Übereinkommen von Istanbul

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt, Istanbul, 11. Mai 2011

Beschluss (EU) 2017/865 über die Unterzeichnung des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen

Beschluss (EU) 2017/866 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung

Beschluss (EU) 2023/1075 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union

Beschluss (EU) 2023/1076 über den Abschluss des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Die Istanbul-Konvention zielt darauf ab, einen Rechtsrahmen für den Schutz von Frauen vor allen Formen von Gewalt zu schaffen:
    • Maßnahmen zur strafrechtlichen Verfolgung der verschiedenen Formen von Gewalt gegen Frauen;
    • Opferschutz und Unterstützungsdienste;
    • geschlechtsspezifische Gewalt in den Bereichen Migration und Asyl.
  • Die Beschlüsse (EU) 2017/865 und (EU) 2017/866 ermächtigen die Europäische Union (EU) zur Unterzeichnung des Übereinkommens.
  • Die Beschlüsse (EU) 2023/1075 und (EU) 2023/1076 ratifizieren das Übereinkommen im Namen der EU. Die EU ist nun an ehrgeizige und umfassende Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in den Bereichen justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und Nichtzurückweisung sowie in Bezug auf ihre Institutionen und die öffentliche Verwaltung gebunden.
  • Die sechs EU-Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben, sind nur an den Besitzstand der EU gebunden, mit dem das Übereinkommen umgesetzt wird. Alle anderen durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten unterliegen weiterhin der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Um den vollen Schutz des Übereinkommens für Frauen in diesen sechs Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollten diese das Übereinkommen neben der EU selbst ratifizieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Im Übereinkommen verwendete Begriffsbestimmungen

  • Gewalt gegen Frauen wird als eine Verletzung der Menschenrechte und eine Form der Diskriminierung von Frauen verstanden und bezieht sich auf alle geschlechtsspezifischen Gewalthandlungen, die zu körperlichen, sexuellen, psychischen oder wirtschaftlichen Schäden oder Leiden bei Frauen führen oder führen können, einschließlich der Androhung solcher Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsentziehung, sei es im öffentlichen oder privaten Leben.
  • Häusliche Gewalt ist jede Form von körperlicher, sexueller, psychischer oder wirtschaftlicher Gewalt, die innerhalb der Familie oder des Haushalts oder zwischen früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen beziehungsweise Partnern vorkommen, unabhängig davon, ob der Täter beziehungsweise die Täterin denselben Wohnsitz wie das Opfer hat oder hatte.
  • Geschlechterrollen sind die gesellschaftlich geprägten Rollen, Verhaltensweisen, Tätigkeiten und Eigenschaften, die eine bestimmte Gesellschaft für Frauen und Männer als angemessen betrachtet.
  • Geschlechtsspezifische Gewalt gegen Frauen ist die Gewalt, die gegen eine Frau gerichtet ist, weil sie eine Frau ist, oder die Frauen unverhältnismäßig stark betrifft.

Ziele

Dieses Übereinkommen hat folgende Ziele:

  • Schutz von Frauen vor jeder Form von Gewalt sowie die Verhütung, Verfolgung und Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
  • Beseitigung der Diskriminierung von Frauen und die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern, unter anderem durch die Stärkung der Rolle der Frau;
  • Entwicklung von einem umfassenden Rahmen sowie von Politiken und Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung der Opfer;
  • Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich;
  • Unterstützung von Organisationen und Strafverfolgungsbehörden bei der Zusammenarbeit zur Beseitigung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt;
  • Einrichtung eines Überwachungsmechanismus, um eine wirksame Umsetzung der Maßnahmen zu gewährleisten.

Grundrechte, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung

Die Unterzeichner müssen gesetzgeberische Maßnahmen ergreifen, um das Recht aller Menschen, insbesondere der Frauen, auf ein Leben frei von Gewalt in der Öffentlichkeit und im Privatleben zu fördern und zu schützen, unter anderem durch:

  • die Verurteilung und das Verbot aller Formen der Diskriminierung von Frauen;
  • die Verankerung des Grundsatzes der Gleichheit von Frauen und Männern in ihren nationalen Verfassungen;
  • die Abschaffung von Gesetzen und Praktiken, die Frauen diskriminieren.

Prävention

Zur Prävention gehört die Beseitigung von Vorurteilen, Bräuchen, Traditionen und anderen Praktiken, die auf der Vorstellung von der Unterlegenheit der Frau oder auf stereotypen Rollenbildern für Frauen und Männer beruhen, unter anderem durch:

  • Bildung,
  • Bewusstseinsbildung,
  • Ausbildung,
  • präventive Interventions- und Aufklärungsprogramme,
  • Beteiligung des Privatsektors und der Medien.

Schutz und Unterstützung

Die Vertragsparteien des Übereinkommens müssen die Opfer vor weiteren Gewaltakten schützen, indem sie ihrer Meldeverpflichtung nachkommen und den Opfern Folgendes zur Verfügung stellen:

  • einschlägige Informationen,
  • allgemeine und spezielle Unterstützungsdienste,
  • Unterstützung bei individuellen und kollektiven Beschwerden,
  • Schutzeinrichtungen,
  • Telefonberatungsstellen,
  • Unterstützung für Opfer sexueller Gewalt,
  • Schutz und Unterstützung von Kindern als Zeugen;

Rechtsmittel

Die Unterzeichner müssen den Opfern Rechtsmittel gegen die Täter und gegen staatliche Behörden zur Verfügung stellen, die ihrer Pflicht zur Prävention und zum Schutz nicht nachkommen (sofern dies in ihrem Zuständigkeitsbereich liegt), indem sie u. a. folgende Maßnahmen ergreifen:

  • Zivilklagen und Rechtsbehelfe,
  • Entschädigung,
  • Sorgerecht für Kinder, Besuchsrecht und Sicherheit,
  • zivilrechtliche Folgen von Zwangsheirat,
  • psychische und physische Gewalt,
  • Stalking,
  • sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung,
  • weibliche Genitalverstümmelung,
  • Zwangsabtreibung und Zwangssterilisation,
  • sexuelle Belästigung,
  • Verbrechen im Namen der „Ehre“,
  • Sanktionen.

Ermittlungen, Strafverfolgung, Verfahrensrecht und Schutzmaßnahmen

Zu den behandelten Themen gehören:

  • Sofortmaßnahmen, Prävention und Schutz,
  • Risikobewertung und Risikomanagement,
  • Notfallsperren, einstweilige Verfügungen und Schutzanordnungen,
  • Prozesskostenhilfe,
  • die Verlängerung der Verjährungsfrist.

Migration und Asyl

Zu den behandelten Themen gehören:

  • Aufenthaltsstatus,
  • geschlechtsspezifische Asylanträge,
  • Nichtzurückweisung.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Übereinkommen wurde am 13. Juni 2017 im Namen der EU unterzeichnet, und das Verfahren wurde mit der Hinterlegung von zwei Genehmigungsurkunden am 28. Juni 2023 abgeschlossen. Das Übereinkommen wird für die EU am 1. Oktober 2023 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt Istanbul, 11.5.2011 (ABl. L 143I vom 2.6.2023, S. 7-32).

Beschluss (EU) 2017/865 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen betreffen (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 11-12).

Beschluss (EU) 2017/866 des Rates vom 11. Mai 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Asyl und das Verbot der Zurückweisung (ABl. L 131 vom 20.5.2017, S. 13-14).

Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143I vom 2.6.2023, S. 1-3).

Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143I vom 2.6.2023, S. 4-6).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Programms „Bürgerinnen und Bürger, Gleichstellung, Rechte und Werte“ und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1381/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 390/2014 des Rates (ABl. L 156 vom 5.5.2021, S. 1-20).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020) 152 final vom 5.3.2020).

Letzte Aktualisierung: 12.10.2023

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