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Mit der Verordnung werden Maßnahmen zur Senkung der Stromnachfrage und zur Umverteilung der Überschusserlöse und -gewinne des Energiesektors an Haushalte und Unternehmen eingeführt, um die Auswirkungen steigender Energiepreise zu mildern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Senkung der Stromnachfrage
Mit der Verordnung wird Folgendes eingeführt:
ein freiwilliges monatliches Reduktionsziel von 10 % für den Stromverbrauch;
ein verbindliches Ziel zur Senkung des Stromverbrauchs während der Spitzenzeiten um 5 %.
Die Bezugsgrundlage für den Vergleich ist der durchschnittliche Stromverbrauch in den vorangegangenen fünf Jahren in den entsprechenden Monaten des Zeitraums November bis März.
Ermittlung von Spitzenzeiten, die insgesamt mindestens 10 % aller Stunden des Zeitraums zwischen dem und dem entsprechen, während derer sie die Nachfrage verringern werden.
Auswahl der Maßnahmen zur Senkung des Verbrauchs. Die Maßnahmen
müssen eindeutig festgelegt, transparent, verhältnismäßig, gezielt, diskriminierungsfrei und überprüfbar sein;
dürfen den Wettbewerb nicht verzerren und das ordnungsgemäße Funktionieren des Strombinnenmarkts nicht beeinträchtigen und
dürfen den Prozess des Austauschs von Technologien, die fossile Brennstoffe nutzen, durch Technologien, die Strom nutzen, nicht behindern.
Verbindliche Obergrenze für Markterlöse
Die Markterlöse inframarginaler Erzeugungsanlagen werden auf 180 EUR je MWh begrenzt, um angesichts der extrem hohen Gaspreise, die die Kosten von Gaskraftwerken anheben, die außergewöhnlichen Markterlöse von Stromerzeugern mit niedrigeren Grenzkosten vorübergehend zu begrenzen. Diese Höhe soll die Rentabilität der Betreiber sichern und verhindern, dass Investitionen in erneuerbare Energien ausbleiben. Sie gilt für Strom aus
Windenergie,
Solarenergie (Solarthermie und Fotovoltaik),
Erdwärme,
Wasserkraft ohne Speicher,
Biomasse (außer Biomethan),
Abfall,
Kernenergie,
Braunkohle,
Erdölerzeugnisse oder
Torf.
Die Mitgliedstaaten müssen
sicherstellen, dass die Obergrenze für alle Erlöse, einschließlich derjenigen von Vermittlern, die im Namen der Erzeuger tätig sind, gilt;
wirksame Maßnahmen treffen, um eine Umgehung der Verpflichtungen der Erzeuger zu verhindern, insbesondere wenn sie unter der Kontrolle oder teilweise im Besitz von anderen Unternehmen stehen.
Unter Umständen können Ausnahmen von der Anwendung der Obergrenze gelten, darunter für
Demonstrationsvorhaben;
Erzeuger mit Kapazitäten von weniger als 1 MW, bei denen die Obergrenze zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand führen könnte;
in Hybridanlagen erzeugten Strom, in denen auch konventionelle Energiequellen zum Einsatz kommen, wenn ein Anstieg der CO2-Emissionen und eine Verringerung der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen droht.
Nationale Krisenmaßnahmen
Die Mitgliedstaaten können unterschiedliche Obergrenzen für Markterlöse festlegen, um
zwischen Technologien zu unterscheiden;
die Markterlöse für im Stromhandel tätige Marktteilnehmer weiter zu begrenzen;
für Erzeuger mit Investitions- und Betriebskosten von mehr als 180 EUR je MWh eine höhere Obergrenze festzulegen oder
nationale Maßnahmen zur Begrenzung der Markterlöse von Erzeugern, die Strom aus oben nicht genannten Quellen erzeugen, beizubehalten oder einzuführen.
Die Mitgliedstaaten können außerdem eine gesonderte Obergrenze für Markterlöse aus dem Verkauf von aus Steinkohle oder in Wasserkraftanlagen, die oben nicht erfasst wurden, erzeugtem Strom festlegen. Die Maßnahmen
sind verhältnismäßig und diskriminierungsfrei;
dürfen Investitionssignale nicht gefährden;
stellen sicher, dass die Investitions- und Betriebskosten gedeckt sind;
dürfen das Funktionieren der Stromgroßhandelsmärkte nicht verzerren.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Überschusserlöse, die sich aus der Anwendung der Obergrenze für die Markterlöse ergeben, gezielt zur Finanzierung von Maßnahmen verwendet werden, mit denen Stromendkunden unterstützt werden, um die Auswirkungen der hohen Strompreise auf diese Kunden abzumildern. Diese Maßnahmen umfassen
Unterstützung zur Senkung des Stromverbrauchs;
direkte Überweisungen an Stromendkunden, auch in Form von Senkungen der Netztarife;
einen Ausgleich für Versorger, die nach einem staatlichen oder öffentlichen Eingriff in die Preisfestsetzung ihre Kunden zu einem Preis unterhalb der Kosten mit Strom beliefern müssen;
Senkung der Strombezugskosten für Endkunden;
Förderung von Investitionen von Stromendkunden in Dekarbonisierungstechnologien, erneuerbare Energien und Energieeffizienz.
Mitgliedstaaten mit einer Abhängigkeit von Nettoeinfuhren von mehr als 100 % müssen mit dem ausführenden Mitgliedstaat bis zum eine Vereinbarung über die angemessene Aufteilung der Überschusserlöse schließen. Alle Mitgliedstaaten, die Energie einführen, können ähnliche Vereinbarungen schließen.
Maßnahmen in Bezug auf Endkunden
Unter bestimmten Umständen können die Mitgliedstaaten vorübergehend
ausnahmsweise Strompreise unterhalb der Kosten festsetzen.
Solidaritätsbeitrag für Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereiche
Die Verordnung legt einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag zu den Überschussgewinnen von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen fest, der auf steuerpflichtige Gewinne im Haushaltsjahr 2022 und/oder im Haushaltsjahr 2023 berechnet wird, die mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne zwischen 2018 und 2021 liegen.
Die Mitgliedstaaten verwenden die Einnahmen für gezielte finanzielle Unterstützungsmaßnahmen
für Endkunden, insbesondere für schutzbedürftige Haushalte, und Unternehmen, um die Auswirkungen hoher Energiepreise abzumildern;
zur Senkung des Energieverbrauchs durch verschiedene Aktionen;
zur Förderung von Investitionen von Endkunden in erneuerbare Energien sowie von strukturellen Investitionen in Energieeffizienz oder in andere Dekarbonisierungstechnologien;
für Unternehmen in energieintensiven Branchen, sofern sie an die Bedingung geknüpft werden, Investitionen in erneuerbare Energien, Energieeffizienz oder andere Dekarbonisierungstechnologien zu tätigen;
zur Weiterentwicklung der Energieautonomie, insbesondere für Investitionen gemäß den Zielen des REPowerEU-Plans;
für die gemeinsame Finanzierung von Maßnahmen der Mitgliedstaaten für den Schutz von Arbeitsplätzen und für die Umschulung und Weiterqualifizierung von Arbeitskräften.
Überprüfung
Die Europäische Kommission überprüft bis zum die Maßnahmen zur Nachfragesenkung und für Preisobergrenzen. Die Maßnahmen zum Solidaritätsbeitrag werden bis zum überprüft.
FÜR WELCHEN ZEITRAUM GILT DIE VERORDNUNG?
Sie ist am in Kraft getreten. Die Verordnung stellt eine vorübergehende Sofortmaßnahme dar; die meisten ihrer Vorschriften werden am außer Kraft treten.
Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261 I vom , S. 1-21).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2022/1369 des Rates vom über koordinierte Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage (ABl. L 206 vom , S. 1-10).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – REPowerEU-Plan (COM(2022) 230 final vom ).
Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Elektrizitätsbinnenmarkt (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 54-124).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/943 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 125-199).
Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Neufassung) (ABl. L 158 vom , S. 22-53).
Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom , S. 1-56).