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Strom in der EU — Ausgleichsmechanismus für Übertragungsnetzbetreiber („Inter Transmission System Operator Compensation“, ITC)

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 — Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Mit der Verordnung soll ein Mechanismus sowie Leitlinien bereitgestellt werden:

  • für den Ausgleich der Kosten, die Übertragungsnetzbetreibern (ÜNB)1 infolge der Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse entstehen;
  • für die Berechnung dieses Ausgleichs.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die ÜNB erhalten einen Ausgleich für die Durchleitung grenzüberschreitender Stromflüsse durch ihre Netze sowie für entsprechende Kosten daraus durch den Ausgleichsfonds für Übertragungsnetzbetreiber (ITC), der vom Europäischen Netz der Übertragungsnetzbetreiber (Strom) (ENTSO-Strom) gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 714/2009 eingerichtet wurde und verwaltet wird. Der ITC-Rahmen wird von der gemäß Verordnung (EU) Nr. 713/2009 eingerichteten Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) überwacht.

Beiträge zum Fonds

Die ÜNB leisten verhältnismäßig Beiträge zum ITC-Fonds auf der Grundlage ihrer Stromflüsse (Importe und Exporte) in ihren nationalen Übertragungsnetzen.

Teilnahme

Die Regulierungsbehörden tragen Sorge dafür, dass die ÜNB an dem ITC-Mechanismus teilnehmen und dass keine zusätzlichen Gebühren für die Durchleitung von grenzüberschreitenden Stromflüssen in den Gebühren enthalten sind, die von den Übertragungsnetzbetreibern für den Zugang zu Netzen erhoben werden.

ÜNB aus Drittländern, die EU-Recht im Bereich Strom anwenden oder Mehrparteienvereinbarungen geschlossen haben, sind berechtigt, am ITC-Mechanismus teilzunehmen.

Nutzungsentgelt

Jeder Teilnehmer am ITC-Mechanismus erhebt ein „Netznutzungsentgelt“ auf Stromimporte und -exporte zwischen dem nationalen Übertragungsnetz und dem Übertragungsnetz eines Drittlandes, sofern er nicht zugestimmt hat, EU-Recht im Bereich Strom anzuwenden, oder wenn keine Mehrparteienvereinbarung besteht.

Das „Nutzungsentgelt“ wird vom Verbund ENTSO-Strom für jedes Jahr im Voraus berechnet, entsprechend dem geschätzten Beitrag pro Megawattstunde, den Übertragungsnetzbetreiber aus einem Teilnehmerland aufgrund der für das betreffende Jahr projizierten grenzüberschreitenden Stromflüsse an den ITC-Fonds zu entrichten hätten.

Entgelte

Die von den Erzeugern zu zahlenden jährlichen durchschnittlichen Übertragungsentgelte:

  • entsprechen dem Gesamtbetrag der von den Erzeugern zu zahlenden jährlichen Übertragungsentgelte, dividiert durch die von den jeweiligen Erzeugern ins Übertragungsnetz eines EU-Landes jährlich eingespeiste gemessene Gesamtenergiemenge.

In diesen Entgelten ist Folgendes nicht enthalten:

  • Infrastrukturentgelte;
  • die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für Hilfsdienste;
  • die von den Erzeugern zu zahlenden Entgelte für spezifische Netzverluste.

Die von den Erzeugern zu zahlenden zulässigen jährlichen durchschnittlichen Übertragungsentgelte betragen in:

  • Dänemark, Schweden und Finnland: 0 bis 1,2 EUR/MWh;
  • Irland, Großbritannien und Nordirland: 0 bis 2,5 EUR/MWh;
  • Rumänien: 0 bis 2,0 EUR/MWh;
  • anderen teilnehmenden Länder: 0 bis 0,5 EUR/MWh.

Der Verbund ENTSO-Strom überwacht die Angemessenheit der Spannen der zulässigen Übertragungsentgelte unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die Finanzierung der Übertragungskapazität der EU-Länder.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Siehe auch:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB): eine natürliche oder juristische Person, die verantwortlich ist für den Betrieb, die Wartung und, wenn nötig, die Entwicklung des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und etwaiger Verbindungsleitungen zu anderen Netzen sowie für die langfristige Sicherstellung, dass das Netz eine angemessene Nachfrage nach Übertragung von Elektrizität befriedigen kann.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 838/2010 der Kommission vom zur Festlegung von Leitlinien für den Ausgleichsmechanismus zwischen Übertragungsnetzbetreibern und für einen gemeinsamen Regelungsrahmen im Bereich der Übertragungsentgelte (ABl. L 250 vom , S. 5-11)

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