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Richtlinie 2014/35/EU gewährleistet in der Europäischen Union (EU) einheitliche Bedingungen für den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen. Sie gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung bei einer Nennspannung zwischen 50 und 1 000 V Wechselstrom und zwischen 75 und 1 500 V für Gleichstrom.
Die Richtlinie deckt Gesundheits- und Sicherheitsrisiken ab und gewährleistet die sichere und bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Richtlinie 2014/35/EU legt die Verantwortung der Hersteller, Einführer und Händler in Bezug auf den Vertrieb elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen fest:
alle in der EU vertriebenen elektrischen Betriebsmittel müssen die CE-Kennzeichnung tragen und damit versichern, dass alle grundlegenden Sicherheitsanforderungen der EU-Vorschriften erfüllt werden;
vor Erteilung der CE-Kennzeichnung muss der Hersteller ein Sicherheits- und Konformitätsbewertungsverfahren1 durchführen, die technischen Unterlagen zum Nachweis der Konformität der Betriebsmittel zur Verfügung stellen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und unterzeichnen;
Einführer überprüfen, ob das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren vom Hersteller ordnungsgemäß durchgeführt wurde, und informieren die zuständigen Behörden, wenn sie der Auffassung sind, dass die Betriebsmittel nicht den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen:
die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen müssen zehn Jahre aufbewahrt werden;
die Betriebsanleitung und die Sicherheitsinformationen müssen in einer von der zuständigen nationalen Behörde festgelegten Sprache verfasst sein, die von den Endnutzern leicht verstanden werden kann;
Hersteller und Einführer müssen ihre Kontaktdaten auf dem elektrischen Betriebsmittel angeben.
Die Richtlinie legt ferner die Schritte der nationalen Behörden, die für die Sicherheit zuständig sind, fest, um den Vertrieb gefährlicher elektrischer Betriebsmittel in der EU zu erkennen und zu verhindern.
Notfallmodus für den Binnenmarkt
Richtlinie (EU) 2024/2749 zur Änderung zielt darauf ab, Störungen des Binnenmarkts in einem Notfall zu vermeiden, indem sichergestellt wird, dass nach Aktivierung des Notfallmodus für den Binnenmarkt gemäß der Verordnung (EU) 2024/2747 (die Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) durch einen vom Rat der Europäischen Union erlassenen Durchführungsrechtsakt aktiviert wurde, bestimmte krisenrelevante Waren und Dienstleistungen2 so schnell wie möglich in Verkehr gebracht werden können.
Die Richtlinie (EU) 2024/2749 ändert die Richtlinie 2014/35/EU und legt fest, wie diese Notfallverfahren anzuwenden sind. Die neuen Vorschriften sehen unter anderem Folgendes vor:
Konformitätsbewertungsstellen müssen Anträge auf Konformität von krisenrelevanten Produkten gegenüber Anträgen für nicht krisenrelevante Produkte vorrangig behandeln;
Die EU-Mitgliedstaaten können in Ausnahmefällen und bei Vorliegen eines hinreichend begründeten Antragsvorübergehend das Inverkehrbringen von Geräten genehmigen, ohne die üblichen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen, wenn die Beteiligung einer benannten Stelle vorgeschrieben ist und sichergestellt werden kann, dass alle grundlegenden Anforderungen erfüllt sind;
Die zuständigen nationalen Behörden können davon ausgehen, dass Geräte den einschlägigen geltenden grundlegenden Anforderungen entsprechen, wenn sie gemäß EU-Normen, einschlägigen geltenden nationalen Normen oder den von einer anerkannten internationalen Normungsorganisation entwickelten einschlägigen geltenden internationalen Normen hergestellt wurden, von der Europäischen Kommission als geeignet für die Erreichung der Konformität eingestuft wurden und ein den harmonisierten Normen entsprechendes Schutzniveau gewährleisten;
sie bieten der Kommission die Möglichkeit, im Wege von Durchführungsrechtsakten gemeinsame Spezifikationen zu erlassen, auf die sich die Hersteller stützen können, um von einer Konformitätsvermutung mit den geltenden grundlegenden Anforderungen zu profitieren (Durchführungsrechtsakte zur Festlegung solcher gemeinsamen Spezifikationen bleiben für die Dauer des Notmodus für den Binnenmarkt anwendbar).
WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?
Richtlinie 2014/35/EU war bis zum in nationales Recht umzusetzen. Die Vorschriften finden seit dem Anwendung.
Die im Rahmen der Änderungsrichtlinie (EU) 2024/2749 verabschiedeten Vorschriften müssen bis zum umgesetzt werden und gelten ab dem .
Konformitätsbewertung. Das Verfahren zur Bestätigung, dass spezifische Anforderungen an ein Produkt, ein Verfahren, eine Dienstleistung, ein System, eine Person oder eine Stelle erfüllt worden sind.
Krisenrelevante Waren und Dienstleistungen. Waren oder Dienstleistungen, die nicht substituierbar, nicht diversifizierbar oder für die Aufrechterhaltung lebenswichtiger gesellschaftlicher Funktionen oder wirtschaftlicher Aktivitäten unverzichtbar sind, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und seiner Lieferketten, die als wesentlich für die Bewältigung einer Krise angesehen werden und die in einem vom Rat erlassenen Durchführungsrechtsakt aufgeführt sind, zu gewährleisten.
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (Neufassung) (ABL. L 96 vom , S. 357-374).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2024/2747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen für einen Binnenmarkt-Notfall und die Resilienz des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2679/98 des Rates (Verordnung über Binnenmarkt-Notfälle und die Resilienz des Binnenmarkts) (ABl. L, 2024/2747, ).
Richtlinie (EU) 2024/2749 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinien 2000/14/EG, 2006/42/EG, 2010/35/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU und 2014/68/EU in Bezug auf Notfallverfahren für die Konformitätsbewertung, die Konformitätsvermutung, die Annahme gemeinsamer Spezifikationen und die Marktüberwachung aufgrund eines Binnenmarkt-Notfalls (ABl. L, 2024/2749, ).