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Ökodesign- und Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen — Haushaltskühlgeräte

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission werden Ökodesign1-Anforderungen für den Verkauf oder die Inbetriebnahme von netzbetriebenen2 Kühlgeräte3 mit einem Fassungsvermögen von 10 bis 1500 Litern eingeführt.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Kühlgeräte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission:

  • werden in Anhang II die Termine festgelegt, an denen die Ökodesign-Anforderungen in Kraft treten — zunächst am und die strengeren Maßnahmen am . Diese beziehen sich auf
    • Energieeffizienz
    • Funktionsaspekte
    • Ressourceneffizienz
    • Informationen für Installateure und Endnutzer;
  • wird das Konformitätsbewertungsverfahren, und in Anhang III werden die Messmethoden und Berechnungen, die zu befolgen sind, festgelegt.

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

Hersteller, Importeure oder ihre Bevollmächtigten dürfen keine Produkte zum Verkauf anbieten, die in der Lage sind zu erkennen, wenn sie geprüft werden, und ihre Leistung entsprechend ändern.

In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der effizientesten Produkte und Technologien festgelegt, die für die Kühlgeräte verfügbar sind im Hinblick auf ihren Energieeffizienzindex und ihre Luftschallemissionen.

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 zum aufgehoben.

Mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden Verpflichtungen festgelegt für:

  • Lieferanten, um sicherzustellen, dass:
    • jedes Kühlgerät mit einem gedruckten Schild in dem in Anhang III festgelegten Format versehen ist
    • die Parameter des Produktinformationsblatts, festgelegt in Anhang V, und der Inhalt der technischen Dokumentation (Anhang VI) in die Produktdatenbank hochgeladen wurden,
    • die sichtbare Werbung für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII und Anhang VIII verfügbar sind,
    • das technische Werbematerial, einschließlich desjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell zur Beschreibung seiner spezifischen Parameter die Energieeffizienzklasse des Geräts sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII verfügbar sind,
    • die Händler für jedes Kühlgerät ein elektronisches Schild in dem in Anhang Annex III festgelegten Format und ein elektronisches Produktinformationsblatt gemäß Anhang V erhalten;
  • Händler, um sicherzustellen, dass:
    • jedes Kühlgerät, das verkauft wird, einschließlich des Verkauf auf Messen, mit einem deutlich sichtbaren Schild versehen ist, das vom Lieferanten gemäß Anhang III bereitgestellt wurde
    • im Falle des Fernabsatzes das Schild und das Produktinformationsblatt mit den Angaben in Anhang VII und Anhang VIII übereinstimmen
    • die sichtbare Werbung, einschließlich derjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienzklasse sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII verfügbar sind
    • das technische Werbematerial, einschließlich desjenigen im Internet, für ein bestimmtes Modell zur Beschreibung seiner spezifischen Parameter die Energieeffizienzklasse des Geräts sowie die Auswahl an Klassen enthält, die gemäß Anhang VII verfügbar sind;
  • Internetplattformen, um sicherzustellen, dass:
    • das vom Händler bereitgestellte elektronische Schild und das elektronische Produktinformationsblatt gemäß Anhang VIII auf allen Kühlgeräten, die direkt über die Webseite verkauft werden, eindeutig sichtbar sind.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.

Die Europäische Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts 6 Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen. Sie muss außerdem die Aspekte der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen und auch die Frage der Einführung von Symbolen für die Fächer, die die Lebensmittelabfälle verringern könnten, sowie für den jährlichen Energieverbrauch.

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1060/2020 zum aufgehoben.

Keine der Verordnungen gilt für:

  • gewerbliche Kühllagerschränke und Schnellkühler/-froster, mit Ausnahme gewerblicher Gefriertruhen;
  • Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion;
  • mobile Kühlgeräte;
  • Geräte, deren Hauptfunktion nicht die Kühllagerung von Lebensmitteln ist.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird ein Rahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte eingeführt. Die Kommission hat auf dieser Grundlage den Auftrag, diese Anforderungen für Produkte festzulegen, die in der gesamten EU verkauft und gehandelt werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben. Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird ein Rahmen zur Bestimmung von Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt, um den Verbrauchern zu ermöglichen, effizientere Produkte zu wählen und dadurch ihren Energieverbrauch zu senken.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
  2. Netzstrom: Stromversorgung aus dem Stromnetz mit einer Spannung von 230 Volt.
  3. Kühlgerät: ein isoliertes Gehäuse mit einem oder mehreren Fächern, deren Temperatur auf bestimmte Werte geregelt wird und die durch natürliche oder erzwungene Konvektion gekühlt werden.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 187-208)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 102-133)

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