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Verordnung (EU) 2019/2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte
Mit der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission werden Ökodesign1-Anforderungen für den Verkauf oder die Inbetriebnahme von netzbetriebenen2 Kühlgeräte3 mit einem Fassungsvermögen von 10 bis 1500 Litern eingeführt.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Kühlgeräte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt.
Mit der Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission:
Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.
Hersteller, Importeure oder ihre Bevollmächtigten dürfen keine Produkte zum Verkauf anbieten, die in der Lage sind zu erkennen, wenn sie geprüft werden, und ihre Leistung entsprechend ändern.
In Anhang V sind unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der effizientesten Produkte und Technologien festgelegt, die für die Kühlgeräte verfügbar sind im Hinblick auf ihren Energieeffizienzindex und ihre Luftschallemissionen.
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 643/2009 zum aufgehoben.
Mit der delegierten Verordnung (EU) 2019/2016 werden Verpflichtungen festgelegt für:
Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.
Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.
Die Europäische Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts 6 Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen. Sie muss außerdem die Aspekte der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen und auch die Frage der Einführung von Symbolen für die Fächer, die die Lebensmittelabfälle verringern könnten, sowie für den jährlichen Energieverbrauch.
Mit der Verordnung wird die Verordnung (EU) Nr. 1060/2020 zum aufgehoben.
Keine der Verordnungen gilt für:
Beide werden am in Kraft treten.
Mit der Richtlinie 2009/125/EG wird ein Rahmen zur Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte eingeführt. Die Kommission hat auf dieser Grundlage den Auftrag, diese Anforderungen für Produkte festzulegen, die in der gesamten EU verkauft und gehandelt werden und erhebliche Umweltauswirkungen haben. Mit der Verordnung (EU) 2017/1369 wird ein Rahmen zur Bestimmung von Energieverbrauchskennzeichnungsanforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte festgelegt, um den Verbrauchern zu ermöglichen, effizientere Produkte zu wählen und dadurch ihren Energieverbrauch zu senken.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2019/2019 der Kommission vom zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Kühlgeräte gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 643/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 187-208)
Delegierte Verordnung (EU) 2019/2016 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Kühlgeräten und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 102-133)
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