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Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung – Haushaltsgeschirrspüler

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2022 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 über die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Haushaltsgeschirrspüler unterliegen neuen und überarbeiteten Anforderungen an das Ökodesign* und Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung*. Das Ökodesign und die Energieverbrauchskennzeichnung sind miteinander verknüpft und bieten europäischen Verbrauchern wertvolle Informationen, damit sie eine fundierte Entscheidung treffen können und letztendlich der Markt für energieeffizientere Produkte vergrößert wird.

Mit der Verordnung (EU) 2019/2022 werden Ökodesign-Anforderungen gemäß der Richtlinie 2009/125/EG für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler festgelegt, einschließlich Einbau-Haushaltsgeschirrspülern sowie netzbetriebener Haushaltsgeschirrspüler, die auch mit Batterien/Akkumulatoren betrieben werden können. Durch diese Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 geändert und die Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 aufgehoben.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2017 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Geräte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen festgelegt. Sie ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 und hebt die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Verordnung (EU) 2019/2022

  • werden in Anhang II die Ökodesign-Anforderungen dargelegt. Diese beinhalten:
    • programmbezogene Anforderungen, darunter Vorschriften für die Einrichtung eines eco-Programms. Das eco-Programm muss, falls möglich, als das Standardprogramm eingestellt sein oder direkt ausgewählt werden können, ohne dass zuvor eine andere Auswahl, z. B. einer bestimmten Temperatur oder Beladung, vorgenommen werden müsste. Die Angaben „normal“, „täglich“, „regelmäßig“ und „Standard“ dürfen nicht für Programmbezeichnungen verwendet werden – weder allein noch in Verbindung mit anderen Angaben;
    • Energieeffizienz;
    • Funktionsanforderungen, darunter Reinigungs- und Trocknungsleistung;
    • Betriebsarten mit geringer Leistungsaufnahme (Aus-Zustand und Bereitschaftszustand);
    • Ressourceneffizienz, einschließlich der Verfügbarkeit von Ersatzteilen, Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen, Materialverwertung und Recycling;
    • Informationen für Installateure und Endnutzer;
  • wird das Verfahren zur Konformitätsbewertung festgelegt: Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen sowie die gemäß Anhang III zu befolgenden Messmethoden und Berechnungen anzuwenden;
  • werden in Anhang V unverbindliche Referenzwerte auf der Grundlage der leistungsfähigsten auf dem Markt erhältlichen Produkte und Technologien hinsichtlich der Energieeffizienz, des Energie- und Wasserverbrauchs, der Luftschallemissionen und der Programmdauer für das eco-Programm aufgeführt.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 für die Energieverbrauchskennzeichnung und legt Folgendes dar:

Die Energieeffizienzklasse und die Luftschallemissionsklasse, die auf einem in Anhang II angeführten Index basieren.

Die Lieferanten haben sicherzustellen, dass:

  • jeder Haushaltsgeschirrspüler mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht;
  • die Parameter des Produktdatenblatts (Anhang V) und der Inhalt der technischen Dokumentation (Anhang VI) in die Produktdatenbank eingegeben werden;
  • den Händlern für jedes Haushaltsgeschirrspülermodell ein elektronisches Label, dessen Gestaltung den Vorgaben in Anhang III entspricht, und ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt werden.

Die Händler haben sicherzustellen, dass:

  • jeder Haushaltsgeschirrspüler das von den Lieferanten gemäß Anhang III bereitgestellte Label gut sichtbar aufweist;
  • im Fernabsatz das Label und das Produktdatenblatt gemäß den Anhängen VII und VIII bereitgestellt werden.

Hosting-Plattformen im Internet müssen sicherstellen, dass das vom Händler bereitgestellte elektronische Label und das elektronische Produktdatenblatt gemäß den Bestimmungen des Anhangs VIII bei allen Haushaltsgeschirrspülern, die direkt über die Website vertrieben werden, gut sichtbar angezeigt werden.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Europäische Kommission überprüft diese Verordnungen vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts sechs Jahre nach ihrem Inkrafttreten. Auch die Möglichkeit, zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft beizutragen, soll dabei überprüft werden.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am 1. März 2021 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Energieverbrauchskennzeichnung: Die Energieverbrauchskennzeichnung ermöglicht es den Verbrauchern, fundierte Entscheidungen auf der Grundlage des Energieverbrauchs energieverbrauchsrelevanter Produkte mittels einer Skala von A bis G bzw. grün bis rot zu treffen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2022 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltsgeschirrspüler gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1016/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 267-284)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2022 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2017 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltsgeschirrspülern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 134-154)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 26.05.2020

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