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Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung — elektronische Displays

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2021 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit der Verordnung (EU) 2019/2021 werden Ökodesign1-Anforderungen für den Verkauf oder die Inbetriebnahme elektronischer Displays2 eingeführt. Zu diesen gehören auch Fernsehgeräte, Monitore sowie digitale Signage-Displays. Mit der Verordnung wird die delegierte Verordnung (EG) 642/2009 aufgehoben, die nur Fernsehgeräte und Videomonitore betraf.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Produkte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt. Sie hebt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 auf, die nur Fernsehgeräte und Videomonitore betraf.

Die Verordnungen gelten nicht für bestimmte Display-Produkte wie Projektoren, medizinische Displays, kleine elektronische Displays oder All-in-One-Videokonferenzsysteme. Andere Geräte, wie zum Beispiel Broadcast-Displays, professionelle Displays und Sicherheitsdisplays, digitale interaktive Whiteboards oder digitale Fotorahmen, müssen nur einige der Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel diejenigen, die sich auf die Materialeffizienz beziehen (Reparaturfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit Verordnung (EU) 2019/2021 werden festgelegt:

  • die Ökodesign-Anforderungen gemäß Richtlinie 2009/125/EG;
  • in Anhang II das Datum (), an dem die Ökodesign-Anforderungen in Kraft treten. Diese beziehen sich auf
    • Energieeffizienz,
    • Anforderungen an Aus-Zustand und Bereitschaftszustand,
    • die Materialeffizienz, inklusive Auslegung für Demontage, besseres Recycling und erhöhte Materialverwertung,
    • Informationen für Reparateure und Ersatzteilversorger, inklusive der Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen,
    • die Verfügbarkeit von Ersatzteilen;
  • das Konformitätsbewertungsverfahren, und in Anhang III die Messmethoden und Berechnungen, die zu befolgen sind.

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

In Anhang V werden auf der Grundlage der besten auf dem Markt verfügbaren Technik (in der Vorbereitungsphase der Gesetzgebung) unverbindliche Referenzwerte hinsichtlich der für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte angegeben.

Die Kommission muss die Verordnung im Hinblick auf den technologischen Fortschritt überprüfen und eine Reihe von Aspekten bewerten, und zwar drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung und legt Vorschriften für Lieferanten, Händler und Internet-Hosting-Plattformen fest.

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass
    • jedes elektronische Display mit einem gedruckten Etikett in dem Format und mit solchen Informationen geliefert wird, wie in Anhang III festgelegt;
    • die Informationen auf dem Produktinformationsblatt, festgelegt in Anhang V, und der Inhalt der technischen Dokumentation, festgelegt in Anhang VI, in die Produktdatenbank hochgeladen wurden;
    • das Produktinformationsblatt auf besonderen Antrag des Händlers, in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird;
    • jedes visuelle bzw. technische Werbematerial für ein spezifisches Modell eines elektronischen Displays, einschließlich im Internet, die Energieeffizienzklasse und den Umfang der Effizienzklassen auf dem Etikett enthält (siehe Anhang VII und Anhang VIII);
    • den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Etikett in dem Format und mit solchen Informationen zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang III festgelegt;
    • den Händlern für jedes Model eines elektronischen Displays ein elektronisches Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang V festgelegt;
    • das Etikett auf die Verpackung gedruckt oder aufgeklebt wird.
  • Händler müssen sicherstellen, dass
    • jedes elektronische Display in der Verkaufsstelle, inklusive Messen, mit dem Etikett des Lieferanten versehen wird, angezeigt an der Frontseite des Geräts oder daran angehängt bzw. angebracht, sodass es deutlich sichtbar und eindeutig mit dem konkreten Modell in Verbindung gebracht wird;
    • das auf der Anzeige angezeigte elektronische Etikett das gedruckte Etikett ersetzen kann, unter der Bedingung, dass sich das elektronische Display im Ein-Zustand befindet, wenn es für die Kunden für den Verkauf sichtbar ist;
    • das auf die Verpackung gedruckte oder aufgeklebte Etikett sichtbar ist, wenn ein Modell des elektronischen Displays in einer Verkaufsstelle angezeigt wird, ohne dass ein Exemplar außerhalb der Verpackung angezeigt wird;
    • beim Versandhandel oder beim Telemarketing das Etikett und das Informationsblatt gemäß den Bestimmungen in Anhang VII und Anhang VIII bereitgestellt werden;
    • jedes visuelle bzw. technische Werbematerial für ein spezifisches Modell des elektronischen Displays, einschließlich im Internet, die Energieeffizienzklasse und den Umfang der Effizienzklassen auf dem Etikett enthält, und das gemäß den Bestimmungen in Anhang VII.
  • Internet-Hosting-Plattformen müssen sicherstellen, dass
    • das vom Händler bereitgestellte elektronische Etikett und das elektronische Produktinformationsblatt gemäß den Bestimmungen in Anhang VIII angezeigt wird;
    • der Händler ist über die Pflicht ihrer Anzeige zu unterrichten.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts drei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am in Kraft treten. Die Anforderung, dass die elektronischen Displays mit einem gedruckten Etikett in dem Format und den Informationen, die in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 festgelegt sind, werden jedoch am in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
  2. Elektronisches Display: ein Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 241-266)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom , S. 1-28)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

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