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Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung — elektronische Displays

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EU) 2019/2021 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 über die Energieverbrauchskennzeichnung von elektronischen Displays

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

Mit der Verordnung (EU) 2019/2021 werden Ökodesign*-Anforderungen für den Verkauf oder die Inbetriebnahme elektronischer Displays* eingeführt. Zu diesen gehören auch Fernsehgeräte, Monitore sowie digitale Signage-Displays. Mit der Verordnung wird die delegierte Verordnung (EG) 642/2009 aufgehoben, die nur Fernsehgeräte und Videomonitore betraf.

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 werden die Vorschriften zur Kennzeichnung solcher Produkte sowie zur Bereitstellung zusätzlicher Produktinformationen zu denselben festgelegt. Sie hebt die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 auf, die nur Fernsehgeräte und Videomonitore betraf.

Die Verordnungen gelten nicht für bestimmte Display-Produkte wie Projektoren, medizinische Displays, kleine elektronische Displays oder All-in-One-Videokonferenzsysteme. Andere Geräte, wie zum Beispiel Broadcast-Displays, professionelle Displays und Sicherheitsdisplays, digitale interaktive Whiteboards oder digitale Fotorahmen, müssen nur einige der Anforderungen erfüllen, wie zum Beispiel diejenigen, die sich auf die Materialeffizienz beziehen (Reparaturfreundlichkeit und Recyclingfähigkeit).

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit Verordnung (EU) 2019/2021 werden festgelegt:

  • die Ökodesign-Anforderungen gemäß Richtlinie 2009/125/EG;
  • in Anhang II das Datum (1. März 2021), an dem die Ökodesign-Anforderungen in Kraft treten. Diese beziehen sich auf
    • Energieeffizienz,
    • Anforderungen an Aus-Zustand und Bereitschaftszustand,
    • die Materialeffizienz, inklusive Auslegung für Demontage, besseres Recycling und erhöhte Materialverwertung,
    • Informationen für Reparateure und Ersatzteilversorger, inklusive der Verfügbarkeit von Software- und Firmware-Aktualisierungen,
    • die Verfügbarkeit von Ersatzteilen;
  • das Konformitätsbewertungsverfahren, und in Anhang III die Messmethoden und Berechnungen, die zu befolgen sind.

Die nationalen Behörden haben die in Anhang IV festgelegten Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen anzuwenden.

In Anhang V werden auf der Grundlage der besten auf dem Markt verfügbaren Technik (in der Vorbereitungsphase der Gesetzgebung) unverbindliche Referenzwerte hinsichtlich der für wesentlich erachteten und quantifizierbaren Umweltaspekte angegeben.

Die Kommission muss die Verordnung im Hinblick auf den technologischen Fortschritt überprüfen und eine Reihe von Aspekten bewerten, und zwar drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Verordnung.

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 ergänzt die Verordnung (EU) 2017/1369 über Energieverbrauchskennzeichnung und legt Vorschriften für Lieferanten, Händler und Internet-Hosting-Plattformen fest.

  • Lieferanten müssen sicherstellen, dass
    • jedes elektronische Display mit einem gedruckten Etikett in dem Format und mit solchen Informationen geliefert wird, wie in Anhang III festgelegt;
    • die Informationen auf dem Produktinformationsblatt, festgelegt in Anhang V, und der Inhalt der technischen Dokumentation, festgelegt in Anhang VI, in die Produktdatenbank hochgeladen wurden;
    • das Produktinformationsblatt auf besonderen Antrag des Händlers, in gedruckter Form zur Verfügung gestellt wird;
    • jedes visuelle bzw. technische Werbematerial für ein spezifisches Modell eines elektronischen Displays, einschließlich im Internet, die Energieeffizienzklasse und den Umfang der Effizienzklassen auf dem Etikett enthält (siehe Anhang VII und Anhang VIII);
    • den Händlern für jedes Modell eines elektronischen Displays ein elektronisches Etikett in dem Format und mit solchen Informationen zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang III festgelegt;
    • den Händlern für jedes Model eines elektronischen Displays ein elektronisches Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt wird, wie in Anhang V festgelegt;
    • das Etikett auf die Verpackung gedruckt oder aufgeklebt wird.
  • Händler müssen sicherstellen, dass
    • jedes elektronische Display in der Verkaufsstelle, inklusive Messen, mit dem Etikett des Lieferanten versehen wird, angezeigt an der Frontseite des Geräts oder daran angehängt bzw. angebracht, sodass es deutlich sichtbar und eindeutig mit dem konkreten Modell in Verbindung gebracht wird;
    • das auf der Anzeige angezeigte elektronische Etikett das gedruckte Etikett ersetzen kann, unter der Bedingung, dass sich das elektronische Display im Ein-Zustand befindet, wenn es für die Kunden für den Verkauf sichtbar ist;
    • das auf die Verpackung gedruckte oder aufgeklebte Etikett sichtbar ist, wenn ein Modell des elektronischen Displays in einer Verkaufsstelle angezeigt wird, ohne dass ein Exemplar außerhalb der Verpackung angezeigt wird;
    • beim Versandhandel oder beim Telemarketing das Etikett und das Informationsblatt gemäß den Bestimmungen in Anhang VII und Anhang VIII bereitgestellt werden;
    • jedes visuelle bzw. technische Werbematerial für ein spezifisches Modell des elektronischen Displays, einschließlich im Internet, die Energieeffizienzklasse und den Umfang der Effizienzklassen auf dem Etikett enthält, und das gemäß den Bestimmungen in Anhang VII.
  • Internet-Hosting-Plattformen müssen sicherstellen, dass
    • das vom Händler bereitgestellte elektronische Etikett und das elektronische Produktinformationsblatt gemäß den Bestimmungen in Anhang VIII angezeigt wird;
    • der Händler ist über die Pflicht ihrer Anzeige zu unterrichten.

Die nationalen Behörden wenden das in Anhang IX festgelegte Nachprüfungsverfahren bei der Durchführung von Marktaufsichtsprüfungen an.

Die Energieeffizienzklasse basiert auf einem in Anhang II angeführten Index.

Die Kommission muss die Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts drei Jahre nach deren Inkrafttreten überprüfen.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

Beide werden am 1. März 2021 in Kraft treten. Die Anforderung, dass die elektronischen Displays mit einem gedruckten Etikett in dem Format und den Informationen, die in Anhang III der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2013 festgelegt sind, werden jedoch am 1. November 2020 in Kraft treten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Ökodesign: Politik zur Verbesserung der Umweltverträglichkeit der Produkte hinsichtlich ihres gesamten Lebenszyklus, insbesondere ihrer Energieeffizienz, durch besseres Design.
Elektronisches Display: ein Anzeigeschirm mit zugehöriger Elektronik, dessen Hauptfunktion die Anzeige visueller Informationen von drahtgebundenen oder drahtlosen Quellen ist.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EU) 2019/2021 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an elektronische Displays gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 642/2009 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 241-266)

Delegierte Verordnung (EU) 2019/2013 der Kommission vom 11. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung elektronischer Displays und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission (ABl. L 315 vom 5.12.2019, S. 1-28)

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23)

Mitteilung der Kommission – Ökodesign-Arbeitsprogramm 2016–2019 (COM(2016) 773 final vom 30.11.2016)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Den Kreislauf schließen – Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft (COM(2015) 614 final vom 2.12.2015)

Verordnung (EU) Nr. 617/2013 der Kommission vom 26. Juni 2013 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern (ABl. L 175 vom 27.6.2013, S. 13-33)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (EEAG) (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der Kommission vom 28. September 2010 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 64-80)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1275/2008 der Kommission vom 17. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Stromverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte im Bereitschafts- und im Aus-Zustand (ABl. L 339 vom 18.12.2008, S. 45-52)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 29.01.2020

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