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In dieser Verordnung werden verbindliche nationale Ziele für die der Europäischen Union (EU) angehörenden Mitgliedstaaten in Bezug auf den Aufbau einer öffentlich zugänglichen Infrastruktur für alternative Kraftstoffe (insbesondere für Strom und Wasserstoff) für Straßenfahrzeuge, am Kai liegende Schiffe und stationäre Luftfahrzeuge, mit besonderem Schwerpunkt auf den transeuropäischen Netzen festgelegt. Diese Verordnung enthält auch:
gemeinsame Vorschriften in Bezug auf Nutzerinformationen, die Bereitstellung von Daten und die Bezahlung;
den Auftrag an die Kommission, delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Interoperabilität der Infrastruktur zu gewährleisten, indem technische Spezifikationen auf der Grundlage europäischer Normen angeordnet werden; und
Anforderungen in Bezug auf Planung und Berichterstattung für die Mitgliedstaaten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ladeinfrastruktur für Fahrzeuge und Lieferwagen mit Elektroantrieb
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass öffentlich zugängliche Ladestationen im Verhältnis zur Anzahl der zugelassenen Fahrzeuge wie folgt eingerichtet werden:
für jedes zugelassene Elektrofahrzeug wird eine Gesamtladeleistung von mindestens 1,3 Kilowatt (kW); und
für jedes zugelassene Plug-in-Hybrid-Fahrzeug eine Gesamtladeleistung von mindestens 0,80 kW bereitgestellt.
Die Mitgliedstaaten stellen außerdem sicher, dass öffentlich zugängliche Ladestationen entlang des Straßennetzes des Transeuropäischen Verkehrsnetzes (TEN-V) aufgebaut werden.
Bis zum bietet jeder Ladestandort1 mit einer Ladeleistung von mindestens 400 kW (einschließlich mindestens eines Ladepunkts von 150 kW), die im TEN-V-Kernnetz2 nicht mehr als 60 Kilometer (km) in jeder Fahrtrichtung voneinander entfernt sind; bis zum muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 600 kW bieten und über mindestens zwei Ladepunkte mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150 kW verfügen.
Bis zum muss entlang von mindestens 50 % des TEN-V-Gesamtnetzes3 jeder Ladestandort über eine Leistung von mindestens 300 kW mit mindestens einem Ladepunkt mit einer individuellen Ladeleistung von 150 kW verfügen, was bis zum für die gesamte Länge des Netzes gilt.
Bis zum muss jeder Ladestandort eine Ladeleistung von mindestens 600 kW bieten und über mindestens zwei Ladepunkte mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 150 kW verfügen.
Ladeinfrastruktur für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb
Die Mitgliedstaaten stellen eine Mindestversorgung an Ladepunkten für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektrantrieb sicher.
Bis zum müssen entlang von mindestens 15 % der Länge des TEN-V-Straßennetzes Ladestandorte mit einer Ladeleistung von mindestens 1 400 kW errichtet werden, die über mindestens einen Ladepunkt mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 350 kW verfügen.
Bis zum müssen entlang von mindestens 50 % der Länge des TEN-V-Straßennetzes Ladestandorte mit einer Ladeleistung von mindestens 1 400 kW (2 800 kW entlang des Kernstraßennetzes) errichtet werden, die über mindestens einen Ladepunkt (zwei im Kernnetz) mit einer individuellen Ladeleistung von mindestens 350 kW verfügen.
Bis zum muss die Ladeleistung entlang des TEN-V-Gesamtstraßennetzes (100 km Entfernung) auf mindestens 1500 kW und entlang des TEN-V-Kernnetzes auf 3600 kW (60 km Entfernung) gesteigert werden.
Bis zum muss jeder „sichere und gesicherte Parkplatz“ mit mindestens zwei öffentlich zugänglichen Ladestationen (bis zum mit vier dieser Ladestationen) ausgestattet sein, die eine individuelle Ladeleistung von mindestens 100 kW bereitstellen.
Bis zum müssen an jedem städtischen Knoten4 öffentlich zugängliche Ladepunkte für schwere Nutzfahrzeuge mit Elektroantrieb mit einer Gesamtladeleistung von mindestens 900 kW (1800 kW bis zum ) errichtet werden.
Infrastruktur zur Wasserstoffbetankung von Straßenfahrzeugen
Bis zum sorgen die Mitgliedstaaten dafür, öffentlich zugängliche Wasserstofftankstellen, die für eine kumulative Kapazität von mindestens 1 Tonne pro Tag ausgelegt sind errichtet werden, die im TEN-V-Kernnetz nicht mehr als 200 km voneinander entfernt sind. An jedem städtischen Knoten muss mindestens eine öffentlich zugängliche Wasserstofftankstelle errichtet werden.
Flüssigmethan für Straßenfahrzeuge
Bis zum stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass zumindest entlang des TEN-V-Kernnetzes eine angemessene Anzahl von öffentlich zugänglichen Flüssigmethanzapfstellen errichtet wird, damit bei entsprechender Nachfrage die Versorgung gewährleistet ist, sofern die Kosten im Vergleich zum Nutzen, einschließlich des Nutzens für die Umwelt, nicht unverhältnismäßig sind.
Stromversorgung in Seehäfen
Bis zum muss genügend landseitige Stromversorgung in Seehäfen des TEN-V-Kern- und TEN-V-Gesamtnetzes für Schiffe vorhanden sein, um mindestens 90 % aller Containerseeschiffe und Fahrgastschiffe mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 5 000, die am Kai festgemacht werden, vorsorgen zu können.
Stromversorgung stationärer Luftfahrzeuge
Bis zum müssen alle Flughäfen des TEN-V-Kernnetzes und -Gesamtnetzes stationäre Luftfahrzeuge, die im gewerblichen Luftverkehrsbetrieb eingesetzt werden, an Luftfahrzeugflugsteigpositionen und bis zum an allen Luftfahrzeugvorfeldpositionen mit Strom versorgen.
Eisenbahninfrastruktur
Die Mitgliedstaaten bewerten die Entwicklung von für alternative Kraftstoffe konzipierten Technologien und Antriebssystemen (z. B. Wasserstoff- oder batteriebetriebene Züge) für Streckenabschnitte der Eisenbahninfrastruktur, die aus technischen Gründen oder aus Gründen der Kosteneffizienz nicht vollständig elektrifiziert werden können.
Zahlung
Die Nutzer von mit Strom und Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen sollten an allen Ladepunkten und Zapfstellen leicht und bequem bezahlen können (mit Zahlungskarten, ohne Vertragsschließung). Die Preise einschließlich aller für den Ladevorgang spezifischen Komponenten müssen den Endnutzern vor Beginn eines Ladevorgangs klar strukturiert mitgeteilt werden.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Die Verordnung ist am in Kraft und wird ab dem Anwendung finden. Bis 2035 sollen die Mitgliedstaaten eine Reihe von Zielen erreichen.
HINTERGRUND
Die Verordnung über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe ist Teil des Pakets Fit für 55, das von der Europäischen Kommission im Juli 2021 vorgestellt wurde, und mit dem die EU das Ziel verfolgt, die inländischen Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % im Vergleich zum Niveau von 1990 zu senken und bis 2050 Klimaneutralität zu erreichen.
Ladestandort. Eine oder mehrere Ladestationen an einem bestimmten Standort.
TEN-V-Kernnetz. Eine Teil des TEN-V-Gesamtnetzes, das die wichtigsten Verbindungen zwischen Großstädten und städtischen Knoten umfasst, das bis 2030 fertiggestellt und den höchsten Qualitätsnormen für Infrastrukturen entsprechen muss.
TEN-V-Gesamtnetz. Ein europaweites Verkehrsinfrastrukturnetz, das Eisenbahnstrecken, Binnenwasserstraßen, Kurzstreckenseeverkehr und Straßen umfasst, die städtische Knotenpunkte, See- und Binnenhäfen, Flughäfen und Terminals verbinden und als Grundlage für die Ermittlung von Vorhaben von gemeinsamem Interesse dienen.
Städtischer Knoten. Ein Stadtgebiet, in dem die Verkehrsinfrastruktur des Transeuropäischen Verkehrsnetzes wie zum Beispiel Häfen einschließlich Fahrgastterminals, Flughäfen, Bahnhöfen, Logistikplattformen und Güterterminals in und um ein Stadtgebiet, mit anderen Teilen dieser Infrastruktur und mit der Infrastruktur für den regionalen und lokalen Verkehr verbunden ist.
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom , S. 1-47).
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) Nr. 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Schaffung des Rahmens für die Verwirklichung der Klimaneutralität und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 401/2009 und (EU) 2018/1999 („Europäisches Klimagesetz“) (ABl. L 243 vom , S. 1-17).
Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom , S. 13-53).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/631 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EU) 2019/1242 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Festlegung von CO2-Emissionsnormen für neue schwere Nutzfahrzeuge und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 595/2009 und (EU) 2018/956 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 96/53/EG des Rates (ABl. L 198 vom , S. 202-240).
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final vom ).
Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom , S. 82-209).