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Krisenbewältigung – Rahmenabkommen für die Teilnahme

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort

Abkommen zwischen der EU und Peru und Beschluss (EU) 2022/2193 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Vietnam und Beschluss (EU) 2019/1803 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Jordanien und Beschluss (GASP) 2019/1328 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina und Beschluss (GASP) 2015/1967 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Australien und Beschluss (EU) 2015/916 über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Kolumbien und Beschluss 2014/538/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Südkorea und Beschluss 2014/326/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Chile und Beschluss 2014/71/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Georgien und Beschluss 2014/15/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Moldau und Beschluss 2013/12/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Nordmazedonien und Beschluss 2012/768/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Albanien und Beschluss 2012/344/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Neuseeland und Beschluss 2012/315/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Serbien und Beschluss 2011/361/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinigten Staaten und Beschluss 2011/318/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Montenegro und Beschluss 2011/133/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und der Türkei und Beschluss 2006/482/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Kanada und Beschluss 2005/851/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und der Ukraine und Beschluss 2005/495/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Norwegen und Beschluss 2005/191/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

Abkommen zwischen der EU und Island und Beschluss 2005/191/GASP über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens

WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN UND DER BESCHLÜSSE?

  • Das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinten Nationen enthält die Regeln für die Bereitstellung gegenseitiger logistischer, administrativer und sicherheitstechnischer Unterstützung durch UN-Missionen und EU-Operationen, die in Krisen- und Postkonfliktsituationen vor Ort tätig sind.
  • In den Abkommen werden die Bedingungen für die Beteiligung von Nicht-EU-Ländern an EU-Krisenbewältigungsoperationen sowie das Verhältnis dieser Länder zur EU bei der Durchführung der Missionen festgelegt.
  • Mit den Beschlüssen werden die Abkommen im Namen der EU genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Artikel 37 des Vertrags über die Europäische Union und Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bieten den erforderlichen rechtlichen Hintergrund, der EU die Befugnis verleiht, Abkommen mit Nicht-EU-Ländern über ihre Teilnahme an EU-Krisenbewältigungsoperationen zu schließen.

EU-Krisenbewältigung

  • Die Abteilung für Krisenreaktion und operative Koordinierung des Europäischen Auswärtigen Dienstes ist für die Aktivierung des Krisenreaktionssystems (KRS) des Dienstes (Krisenplattform, EU-Situationsraum und Krisenbewältigungsausschuss) verantwortlich. Die Abteilung spielt zudem eine zentrale Rolle bei der Gewährleistung einer raschen und wirksamen Reaktion im gesamten EU-System sowie einer kohärenten Politik und Maßnahmen in den verschiedenen Phasen des Krisenlebenszyklus.
  • Das KRS bezieht sich auf Krisen, die die Sicherheit und Interessen der EU außerhalb der EU beeinträchtigen können, einschließlich solcher, die EU-Delegationen oder andere EU-Vermögenswerte oder Personen in Nicht-EU-Ländern betreffen. Es bezieht sich auch auf Krisen innerhalb der EU, die eine externe Dimension haben. Die durch das KRS abgedeckten Bereichen reichen von Prävention und Bereitschaft bis hin zu Reaktion und Folgenbewältigung, um eine umfassende Fähigkeit zu Reaktion und Bewältigung von Krisen in der EU zu erreichen.

Teilnahme an EU-Krisenbewältigungsoperationen

  • Jedes von den Abkommen erfasste Nicht-EU-Land beschließt von Fall zu Fall, ob es die Teilnahme an von der EU geführten Operationen annimmt. Wenn es die Einladung akzeptiert, verpflichtet sich das Land auch, die Bedingungen des Beschlusses des Rates der Europäischen Union einzuhalten, mit dem die EU beschlossen hat, die betreffende Operation durchzuführen.
  • Die Beiträge der Länder können die Entsendung von Zivilpersonal, Militärpersonal und von Material umfassen. Die Parteien einigen sich auch außerdem auf einen möglichen Beitrag zum Verwaltungshaushalt der Operation. Das Nicht-EU-Land übernimmt alle mit seiner Teilnahme verbundenen Kosten, sofern diese Kosten nicht im Haushalt vorgesehen sind.
  • Das Land kann jederzeit nach Beratung mit der EU beschließen, sich ganz oder teilweise aus der Militäroperation zurückzuziehen.
  • Die Entscheidung, die Krisenbewältigungsoperation zu beenden, ist im Wesentlichen eine EU-Entscheidung, obwohl sie jedes Land konsultieren muss, das zum Zeitpunkt der geplanten Entscheidung noch einen Beitrag leistet.
  • Alle Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung eines Abkommens werden auf diplomatischem Wege beigelegt.

Status des für die von der EU geführte Operation abgeordneten Kontingents des Nicht-EU-Landes

  • Der Status des Kontingents des Nicht-EU-Landes richtet sich nach dem Status des Missionsabkommens zwischen der EU und dem Land, in dem die Operation stattfindet. Wenn ein solches Abkommen noch nicht geschlossen wurde, vereinbaren die Parteien vor dem Einsatz ein gleichwertiges Abkommen.
  • Der Status des Zulassungsabkommens legt die Vorrechte und Immunitäten des abgeordneten Personals fest.
  • Das Land behält sich das Recht vor, die Zuständigkeit für sein abgeordnetes Personal in dem Land auszuüben, in dem die Operation stattfindet. Es ist auch dafür verantwortlich, alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme gemäß dem nationalen Recht zu beantworten.

Durchführung von Operationen

  • Die EU ist für die Durchführung von Krisenbewältigungsoperationen zuständig und legt die Ziele und Leitlinien für die Missionen fest. Das Nicht-EU-Land stellt sicher, dass sein Personal und seine Einheiten ihre Aufgaben gemäß diesen Leitlinien durchführen und dass sein Personal den Anweisungen des EU-Missionsleiters oder des Commanders der EU folgt und dabei vollständig unter seinem eigenen Befehl bleibt.
  • Das Nicht-EU-Land benennt eine nationale Kontaktstelle, um sein nationales Kontingent in der Operation zu vertreten, die dem Missionsleiter Bericht erstattet und für Disziplinarangelegenheiten innerhalb des Kontingents des Landes verantwortlich ist.

Verzicht auf Schadenersatzansprüche

Im Rahmen eines jeden Abkommens verzichten die EU und das Nicht-EU-Land auf Schadensersatzansprüche gegen die andere Partei, die sich aus der Erfüllung ihrer Amtspflichten ergeben, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Diese Erklärung über den Verzicht auf Schadenersatzansprüche muss sowohl vom betroffenen Land als auch von jedem EU-Mitgliedstaat vorgelegt werden.

WANN TRETEN DIE ENTSCHEIDUNGEN UND ABKOMMEN IN KRAFT?

Das Rahmenabkommen zwischen der EU und den Vereinten Nationen ist am in Kraft getreten.

LandBeschlussAbkommen
Peru
Vietnam
Jordanien
Kolumbien
Südkorea
Chile
Georgien
Australien
Moldau
Albanien
Bosnien und Herzegowina
Nordmazedonien
Neuseeland
Vereinigte Staaten
Montenegro
Serbien
Türkei
Kanada
Ukraine
Norwegen
Island

NB:

  • Einige Abkommen sind noch nicht in Kraft getreten. Die Abkommen treten am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der erforderlichen internen rechtlichen Verfahren notifiziert haben.
  • Ähnliche Abkommen wurden mit Bulgarien und Rumänien geschlossen, bevor sie der EU beitraten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinten Nationen über gegenseitige Unterstützung bei ihren jeweiligen Missionen und Operationen vor Ort (ABl. L 389 vom , S. 2-20).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 292 vom , S. 14-23).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 276 vom , S. 3-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 207 vom , S. 3-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 288 vom , S. 4-11).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 149 vom , S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 251 vom , S. 8-15).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 166 vom , S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 40 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Georgiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 14 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 8 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 338 vom , S. 3-10).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 169 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 160 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 163 vom , S. 2-7).

Rahmenabkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 143 vom , S. 2-6).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 57 vom , S. 2-7).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 189 vom , S. 17-22).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 315 vom , S. 21-26).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 182 vom , S. 29-34).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Königreich Norwegen über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Königreichs Norwegen an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom , S. 8-13).

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom , S. 2-7).

Beschluss (EU) 2022/2193 des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Peru über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Peru an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 292 vom , S. 12-13).

Beschluss (EU) 2019/1803 des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Festlegung eines Rahmens für die Beteiligung Vietnams an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 276 vom , S. 1-2).

Beschluss (GASP) 2019/1328 des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung des Haschemitischen Königreichs Jordanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 207 vom , S. 1-2).

Beschluss (GASP) 2015/1967 des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Bosnien und Herzegowina über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Bosnien und Herzegowinas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 288 vom , S. 2-3).

Beschluss (EU) 2015/916 des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Australien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Australiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 149 vom , S. 1-2).

Beschluss 2014/15/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Georgien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Georgiens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 14 vom , S. 1).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2014/15/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss 2014/71/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Chile über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Chile an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 40 vom , S. 1).

Beschluss 2014/538/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Kolumbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Kolumbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 251 vom , S. 7).

Beschluss 2014/326/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Korea an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 166 vom , S. 1-2).

Beschluss 2013/12/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Moldau über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Moldau an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 8 vom , S. 1).

Beschluss 2012/768/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 338 vom , S. 1-2).

Beschluss 2012/344/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Albanien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Albanien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 169 vom , S. 1).

Beschluss 2012/315/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Neuseelands an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 160 vom , S. 1).

Beschluss 2011/361/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Serbien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Serbien an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 163 vom , S. 1).

Beschluss 2011/318/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Rahmenabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Union über die Beteiligung der Vereinigten Staaten von Amerika an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 143 vom , S. 1).

Beschluss 2011/133/GASP des Rates vom über die Unterzeichnung und den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Montenegro über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Montenegros an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 57 vom , S. 1).

Beschluss 2006/482/GASP des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Republik Türkei über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Türkei an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 189 vom , S. 16).

Beschluss 2005/851/GASP des Rates vom über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Kanada über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung Kanadas an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 315 vom , S. 20).

Beschluss 2005/495/GASP des Rates vom über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Ukraine zur Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Ukraine an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 182 vom , S. 28).

Beschluss 2005/191/GASP des Rates vom über den Abschluss von Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und Rumänien über die Schaffung eines Rahmens für die Beteiligung der Republik Island, des Königreichs Norwegen und Rumäniens an Krisenbewältigungsoperationen der Europäischen Union (ABl. L 67 vom , S. 1).

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